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Der durch das Wachstumschancengesetz[1] eingefügte § 37 Abs. 20 ErbStG regelt die erstmalige Anwendung des § 2 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 ErbStG. Diese Vorschrift in der am 28.3.2024 geltenden Fassung ist erstmals auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 27.3.2024 entsteht. Aufgrund dieser Vorschrift werden nunmehr inländische und ausländische Vermächtnisnehmer von Inlandsvermögen i. S. d. § 121 BewG gleichgestellt. Diese Ausdehnung der Steuerpflicht ist durch ein Urteil des BFH[2] veranlasst, dass die Voraussetzungen der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht bei einem Erwerb von Inlandsvermögen durch Vermächtnis als nicht erfüllt betrachtete. Diese Besteuerungslücke wird durch die Neuregelung für alle Erwerbe nach dem 27.3.2024 geschlossen.

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