1 Inkrafttreten (§ 37 Abs. 1 ErbStG)

 

Rz. 1

§ 37 Abs. 1 ErbStG wurde durch das WachstBeschlG[1] geändert und bestimmt den zeitlichen Anwendungsbereich der durch das WachstBeschlG geänderten Fassung des ErbStG. Diese Fassung ist auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 31.12.2009 entsteht; dieser für die Steuerentstehung maßgebende Zeitpunkt ergibt sich aus § 9 ErbStG.

Praktische Bedeutung hat die Änderung des § 37 Abs. 1 ErbStG für den durch das WachstBeschlG geänderten § 19 Abs. 1 ErbStG, der für Erwerber der Steuerklasse II zu einer deutlich niedrigeren Steuerbelastung führt. Dabei ist besonders misslich, dass sich der Gesetzgeber – anders als im Zusammenhang mit der Neuregelung des § 37 Abs. 3 ErbStG n. F. – nicht zu einer rückwirkenden Inkraftsetzung hat durchringen können. Im Ergebnis führen Erwerbe der Steuerklasse II bis zum 31.12.2009 zu einer wesentlich höheren Steuerbelastung als solche ab 1.1.2010. Die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung ist derzeit offen[2]; sie dürfte jedoch angesichts des dem Gesetzgeber vom BVerfG[3] zugebilligten weitreichenden Entscheidungsspielraums bei der Bestimmung des Steuersatzes zu bejahen sein. Der Beratungspraxis wird jedenfalls empfohlen, Steuerbescheide für Erwerber der Steuerklasse II betreffend im Jahr 2009 entstandene Schenkung- oder Erbschaftsteuer offenzuhalten.[4]

 

Rz. 2

Die Regelung des § 37 Abs. 1 ErbStG a. F. (i. d. F. des ErbStRG) steht in Einklang mit der vom BVerfG[5] ausgesprochenen Verpflichtung des Gesetzgebers, eine Neuregelung des ErbStG bis spätestens zum 31.12.2008 zu treffen. Den an sich möglichen Weg einer rückwirkenden Inkraftsetzung des geänderten ErbStG hat der Gesetzgeber nicht beschritten. Durch Art. 3 ErbStRG war allerdings den Stpfl. das Recht eingeräumt worden, unter näheren Voraussetzungen die rückwirkende Anwendung der durch das ErbStRG geänderten Vorschriften zu wählen. War ein solcher Antrag gestellt worden, sind auch die durch das WachstBeschlG geänderten §§ 13a und 19a ErbStG anzuwenden.[6]

 

Rz. 3–9

einstweilen frei

[1] WachstBeschlG v. 22.12.2009, BGBl I 2009, 3950.
[2] Vgl. BFH v. 5.10.2011, II R 9/11, BFH/NV 2012, 125; vgl. auch § 19 ErbStG Rz. 8 sowie Wachter, DB 2010, 74, 75.
[4] Wachter, DB 2010, 74, 75.
[6] Art. 14 WachstBeschlG; dazu Anhang zu § 37 ErbStG Rz. 1 ff.

2 Weitergeltung von § 25 ErbStG a. F. (§ 37 Abs. 2 ErbStG)

 

Rz. 10

§ 37 Abs. 2 S. 1 ErbStG betrifft die Anwendung des vormaligen § 25 Abs. 1 Buchst. a ErbStG.[1] Nach dieser Vorschrift konnte bei nutzungs- oder rentenbelasteten Erwerben eine Aussetzung der Besteuerung bis zum Erlöschen der Belastung beantragt werden. Hierbei verbleibt es für die noch nicht abgeschlossenen Fälle.[2] Die Steuer ist nach Maßgabe des ErbStG 1996 zu berechnen.[3]

 

Rz. 11

§ 37 Abs. 2 S. 2 ErbStG wurde durch das ErbStRG eingefügt und betrifft die weitere Anwendung des § 25 Abs. 1 S. 3 und Abs. 2 ErbStG i. d. F. der Bekanntmachung vom 27.2.1997.[4] Diese Vorschrift stellt sicher, dass ein Erwerber, auf dessen Erwerb der durch das ErbStRG aufgehobene § 25 ErbStG anzuwenden war, die gestundete Steuer jederzeit mit ihrem Barwert nach § 12 Abs. 3 BewG ablösen kann. Die Stundung endet weiterhin dann, wenn der Erwerber das belastete Vermögen vor dem Erlöschen der Belastung veräußert.[5]

 

Rz. 12–14

einstweilen frei

[1] I. d. F. des bis zum 30.8.1990 geltenden Gesetzes v. 17.4.1974, BGBl I 1974, 933.
[2] Vgl. auch BT-Drs. 13/4839, 72.
[3] BeckOK, ErbStG, § 37 Rz. 9.
[4] BGBl I 1997, 378.
[5] Vgl. auch die Begründung des Finanzausschusses, BT-Drs. 16/11107, 16.

3 Sonderregelung betr. § 13a ErbStG bei Ausübung eines Rückforderungsrechts (§ 37 Abs. 3 ErbStG)

 

Rz. 15

§ 37 Abs. 3 ErbStG ist durch das ErbStRG eingefügt und durch das WachstBeschlG (im Hinblick auf die durch dieses Gesetz geänderten §§ 13a und 19a ErbStG) durch Einfügung des § 37 Abs. 3 S. 1 ErbStG und redaktionelle Anpassung des § 37 Abs. 3 S. 2 ErbStG geändert worden. Die aufgrund des WachstBeschlG geänderten §§ 13a und 19a ErbStG hätten an sich der allgemeinen Anwendungsregelung des § 37 Abs. 1 ErbStG unterlegen. Abweichend hiervon hat jedoch der Gesetzgeber durch § 37 Abs. 3 S. 1 ErbStG deren rückwirkende Anwendung bereits auf Erwerbe angeordnet, für die die Steuer nach dem 31.12.2008 entsteht. Diese Rückwirkungsanordnung ist, weil sie zugunsten der Erwerber begünstigend wirkt, verfassungsrechtlich unproblematisch.[1]

 

Rz. 15a

§ 37 Abs. 3 S. 1 ErbStG ordnet an, dass die durch das WachstBeschlG geänderten §§ 13a und 19 Abs. 5 ErbStG rückwirkend auf Erwerbe anzuwenden sind, für die die Steuer nach dem 31.12.2008 entsteht. Die Rückwirkungsanordnung gilt nach dem eindeutigen Wortlaut des § 37 Abs. 3 S. 1 ErbStG nicht für den durch das WachstBeschlG ebenfalls geänderten § 19a Abs. 3 ErbStG. Insoweit dürfte jedoch ein Redaktionsversehen vorliegen, sodass auch insoweit die Rückwirkungsordnung des § 37 Abs. 3 S. 1 ErbStG gilt.[2]

 

Rz. 15b

Ist – was allenfalls in seltenen Ausnahmefällen zutreffen dürfte – im Zeitpunkt des Inkrafttretens der jetzt geltenden Fassung des § 37 Abs. 3 S. 1 ErbStG die Steuer für einen §§ 13a, 19a ErbStG ...

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