Rz. 99

Bei Beendigung des Güterstands, sei es durch Scheidung oder Wechsel zu einem anderen Güterstand, ist das gemeinschaftliche Vermögen nach Maßgabe des § 39 FGB-DDR und damit grundsätzlich zu gleichen Teilen auf die Ehegatten zu verteilen.[1] In Höhe des gesetzlichen Anteils am gemeinschaftlichen Vermögen liegt kein Erwerb i. S. d. §§ 3 oder 7 ErbStG vor.

 

Rz. 100–103

einstweilen frei

[1] Weinmann, in Moench/Weinmann, ErbStG, § 5 Rz. 79; Geck, in Kapp/Ebeling, ErbStG, § 5 Rz. 108–113; Gottschalk, in T/G/J/G, ErbStG, § 5 Rz. 8, 51, 61.

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