Rz. 99
Bei Beendigung des Güterstands, sei es durch Scheidung oder Wechsel zu einem anderen Güterstand, ist das gemeinschaftliche Vermögen nach Maßgabe des § 39 FGB-DDR und damit grundsätzlich zu gleichen Teilen auf die Ehegatten zu verteilen.[1] In Höhe des gesetzlichen Anteils am gemeinschaftlichen Vermögen liegt kein Erwerb i. S. d. §§ 3 oder 7 ErbStG vor.
Rz. 100–103
einstweilen frei
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