Rz. 116
Die erbschaft-/schenkungsteuerlichen Folgen der Beendigung der Wahl-Zugewinngemeinschaft sind in Art. 12 Abs. 3 des Abkommens geregelt. Wird der Güterstand beendet und der Zugewinn ausgeglichen, so bleibt die Ausgleichsforderung (Art. 12 Abs. 1) steuerfrei; sie gehört nicht zum Erwerb i. S. d. §§ 3, 7 ErbStG.
Rz. 117
Die Norm hat – wie Abs. 2 – klarstellende Bedeutung, da die kraft Abkommen (Gesetzes) entstehende Zugewinnausgleichsforderung weder eine Zuwendung i. S. d. § 7 ErbStG darstellt noch – bei einer Beendigung des Güterstands durch Tod- auf einem Erwerb durch Erbfall beruht.
Rz. 118
Einen erbrechtlichen Zugewinnausgleich analog zu § 1371 Abs. 1 BGB ist bei der Wahl-Zugewinngemeinschaft nicht vorgesehen. Daher bedurfte es auch keiner Regelung, die Art. 12 Abs. 1 vergleichbar ist. Eine "fiktive Ausgleichsforderung" ist nicht zu ermitteln. Vollumfänglich steuerfrei bleibt der tatsächlich auszugleichende Zugewinn.[1]
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