Rz. 100

Der Eigentumserwerb bei Grundstücksschenkungen tritt nicht allein mit der dinglichen Einigung (Auflassung) ein, sondern es bedarf zusätzlich der Eintragung des Erwerbers im Grundbuch. Die Eintragung seitens des Grundbuchamtes setzt voraus, dass ein entsprechender Antrag vom Übertragenden oder Erwerber gestellt wird und der im Grundbuch als Berechtigter Eingetragene die Eintragung bewilligt.[1] Auf den genauen Zeitpunkt der Eintragung in das Grundbuch haben die Beteiligten dann keinen Einfluss mehr. Die Ausgangslage hat die zivilrechtliche Rspr. des BGH zum Anlass genommen, einen Schenkungsvollzug i. S. d. § 518 Abs. 2 BGB nicht von dem Zeitpunkt der Eintragung abhängig zu machen, sondern es genügen zu lassen, wenn der Schenker alles getan hat, was von seiner Seite zum Erwerb des Grundstücks durch den Beschenkten erforderlich ist.[2] In ähnlicher Weise vertritt der BFH in st. Rspr., dass der Zeitpunkt der Ausführung einer Grundstücksschenkung nicht zwingend das Datum der Eintragung in das Grundbuch ist, sondern vorverlegt werden muss.[3] Die Grundstücksschenkung ist nach der gegenwärtigen Rspr. des BFH ausgeführt, wenn (1) die Beteiligten die Auflassung erklärt haben[4], (2) der Schenker die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch bewilligt hat und (3) die Umschreibung später auch tatsächlich erfolgt.[5] Nicht erforderlich ist es, dass der Beschenkte den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch[6], der den Beschenkten erst vor abredewidrigen anderweitigen Verfügungen des Schenkers schützt[7], tatsächlich gestellt hat.[8] Der BFH lässt es auch genügen, wenn die Auflassung erklärt, dem Beschenkten der Besitz verschafft worden ist, Nutzen und Lasten auf ihn übergegangen sind und ein Dritter bevollmächtigt worden ist, die für die Rechtsänderung erforderlichen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.[9] Beschränkungen (z. B. Vorbehaltsnießbrauch, Verfügungsbeschränkungen, Scheidungsklauseln) stehen der Ausführung nicht entgegen.[10] Wird bei der Übertragung eines Mitunternehmeranteils ein Grundstück im Sonderbetriebsvermögen zusammen mit dem Anteil an der Personengesellschaft unentgeltlich übertragen, muss darauf geachtet werden, dass der Mitunternehmeranteil und das Grundstück zeitgleich übertragen werden. Andernfalls kann nach BFH-Rechtsprechung die Begünstigung der §§ 13a, 13b ErbStG nicht gewährt werden.[11]

 

Rz. 101

Für die Ausführung der Grundstücksschenkung ist es demgegenüber nicht genügend, wenn der Beschenkte von der Eintragungsbewilligung erst zu einem späteren Zeitpunkt (z. B. dem Tod des Schenkers) Gebrauch machen darf[12], und zwar selbst dann, wenn für den Beschenkten bereits eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen worden ist.[13] Nicht genügend ist es des Weiteren, wenn die Auflassung noch nicht erklärt, dem Bürovorsteher des Notars aber Auflassungsvollmachten erteilt worden sind, weil diese nicht dazu berechtigen, den dinglichen Rechtsübergang einzuleiten.[14]

 

Rz. 102

Die FinVerw folgt bisher (R E 9.1 ErbStR 2019) der Rspr. des BFH. Sie befürwortet in H 23 "Schenkung einer Grundstücksteilfläche" ErbStH 2019 sogar die Ausführung der Schenkung einer Grundstücksteilfläche, wenn zwar das Vermessungsverfahren zur Bildung einer eigenen Flurnummer noch nicht abgeschlossen wurde, Auflassung und Eintragungsbewilligung aber vollzogen sind.[15] Hängt die Wirksamkeit des Schenkungsvertrags von einer rechtsgeschäftlichen Genehmigung ab, entsteht die Steuer trotz der zivilrechtlichen Rückwirkung frühestens im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung.[16] Hängt die Grundstücksübertragung von einer behördlichen Genehmigung ab, soll bei späterer Erteilung der Zeitpunkt maßgeblich sein, in dem die Beteiligten alles getan haben, um die Genehmigung herbeizuführen.[17]

 

Rz. 103

Der vom BFH favorisierte Lösungsansatz zur Ausführung einer Grundstücksschenkung wird vor dem Hintergrund verständlich, dass den Entscheidungen oftmals Sachverhalte zugrunde lagen, die sich mit vor dem Eigentumswechsel wirksam gewordenen Besteuerungsverschärfungen beschäftigten und dem Stpfl. damit den Vorteil der früheren günstigeren Besteuerung erhalten wollten. Dogmatisch stimmig ist die Rspr., vom Eigentumsübergang abzuweichen, indes nicht. Wenn man der fehlenden Einflussmöglichkeit auf das Tätigwerden des Grundbuchamts Rechnung tragen möchte, wäre es überdies schlüssiger, auf die mit dem Eintragungsantrag ausgelöste schützende Wirkung des § 17 GBO abzustellen.[18] Dass es letztlich doch auf den Eigentumswechsel entscheidend ankommt, zeigt die Entscheidung des BFH vom 2.2.2005.[19] Erst der Eigentumsübergang führt den Vermögensübergang endgültig herbei, sodass die Beteiligten die Steuerentstehung verhindern können, wenn sie die Schenkung nach Auflassung und Eintragungsbewilligung, aber vor Eintragung abbrechen.

 

Rz. 104

Bei der sog. mittelbaren Grundstücksschenkung[20] gelten die Besonderheiten der Ausführung der unmittelbaren Grundstücksschenkung entsprechend. Die mittelbare Grundstücksschenkung ist n...

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