Rz. 126
Beim Doppelbesteuerungsabkommen mit Dänemark vom 22.11.1995 handelt es sich – wie beim Doppelbesteuerungsabkommen mit Schweden – um ein "großes" Abkommen, in dem die Vermeidung der Doppelbesteuerung bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer mit der Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen sowie der Rechts- und Amtshilfe in einem einheitlichen DBA zusammengefasst wurden.
Rz. 127
Die in den in Abschnitt 3 des DBA Dänemark in den Art. 25–28 enthaltenen Regelungen gelten für Nachlässe und Erbschaften sowie für Schenkungen, d. h. der sachliche Anwendungsbereich umfasst Nachlass- und Erbanfallsteuern, Abgaben von Vermögensübertragungen oder Steuern von Schenkungen auf den Todesfall. Weiterhin ist es auf Steuern anwendbar, die bei einer Übertragung unter Lebenden nur deshalb erhoben werden, weil die Übertragung unentgeltlich oder gegen ein zu geringes Entgelt vorgenommen wird.
Rz. 128
Zeitlich ist es auf Erbfälle und Schenkungen anzuwenden, die ab dem 1.1.1997 eingetreten sind bzw. vorgenommen wurden.
Rz. 129
Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Abkommens ist, dass der Erblasser zur Zeit seines Todes oder der Schenker zur Zeit der Schenkung in einem oder in beiden Vertragsstaaten ansässig war. Die Staatsangehörigkeit der beteiligten Personen ist für die Abgrenzung des persönlichen Anwendungsbereichs des Abkommens ebenso ohne Bedeutung wie der Wohnsitz des Begünstigten.
Rz. 130
Zur Bestimmung der abkommensrechtlichen Ansässigkeit des Erblassers oder Schenkers wird im Abkommen Bezug auf das innerstaatliche Recht der Vertragsstaaten genommen. Die bei der Überschneidung der nationalen Wohnsitzkriterien auftretenden Konfliktfälle eines "Doppelwohnsitzes" werden bei einer natürlichen Person im DBA durch eine Kollisionsregelung gelöst, deren Struktur dem Musterabkommen der OECD entspricht. Es erfolgt insoweit eine abgestufte Prüfung anhand der Kriterien einer ständigen Wohnstätte, dem Mittelpunkt der Lebensinteressen, des gewöhnlichen Aufenthalts sowie anhand der Staatsangehörigkeit. Als letzter Lösungsweg ist ein Regelung im gegenseitigen Einvernehmen im Rahmen eines internationalen Verständigungsverfahrens durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten vorgesehen.
Rz. 131
Durch Art. 27 DBA DK wird klargestellt, dass auch eine nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ErbStG als Inländer unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person mit deutscher Staatsangehörigkeit innerhalb eines 5-Jahreszeitraums nach der Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland abkommensrechtlich als Person mit Wohnsitz in Deutschland betrachtet wird. Diese Vorschrift ist sowohl für Erblasser und Schenker, als auch für Erben und Beschenkte anwendbar.
Rz. 132
Bei einer nicht natürlichen Person wird in Zweifelsfällen bei der Bestimmung der Ansässigkeit auf den Staat abgestellt, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.
Rz. 133
Bei der Übertragung von im Nichtwohnsitzstaat belegenem unbeweglichem Vermögen eines Erblassers oder Schenkers, der im Übertragungszeitpunkt seinen Wohnsitz in einem Vertragsstaat hatte, bleibt ein konkurrierendes Besteuerungsrecht des Belegenheitsstaates bestehen.
Rz. 134
Für das bewegliche Betriebsvermögen der Betriebstätte eines Unternehmens und für das bewegliche Vermögen, das zu einer der Ausübung eines freien Berufs oder einer sonstigen selbstständigen Tätigkeit ähnlicher Art dienenden festen Einrichtung gehört, das ein Erblasser, der im Zeitpunkt des Todes seinen Wohnsitz in einem Vertragsstaat hatte, im Nichtwohnsitzstaat hatte, bleibt nach dem Abkommen ein konkurrierendes Besteuerungsrecht für den Betriebstättenstaat bzw. den Staat der festen Einrichtung erhalten.
Rz. 135
Das andere Vermögen kann unabhängig davon, wo es sich tatsächlich befindet, nur im Wohnsitzstaat des Übertragenden besteuert werden. Dies schließt die Besteuerung eines im anderen Vertragsstaat ansässigen Erwerbers nicht aus.
Rz. 136
Die Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Vermögen, das nach dem Abkommen in beiden Staaten besteuert werden kann, erfolgt durch die Anrechnung der darauf im jeweils anderen Staat erhobenen Steuer. Danach wird in Deutschland die in Dänemark tatsächlich gezahlte Steuer, die auf das Vermögen entfällt, das nach dem Abkommen in Dänemark besteuert werden kann, nach den Vorschriften des § 21 ErbStG auf die in Deutschland festgesetzte Steuer angerechnet.
Rz. 137
Der anzurechnende Betrag ist der Höhe nach begrenzt. Er darf den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer in Deutschland nicht übersteigen, der auf das Vermögen entfällt, das nach dem Abkommen in Deutschland besteuert werden kann.
Literaturtipps
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Alsted, Neuerungen bei der Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen in Dänemark, IWB Fach 5 Gruppe 2, 127 |
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Krabbe, Das deutsch-dänische Steuerabkommen vom 22.11.1995, IStR 1997, 161 |
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ders., Regelung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den Erbschaft- und Schenkungsteuern im Verhältnis zu Dänemark, ZEV 1997, 146 |