Für Rentenanwartschaften, die seit 1.1.2017 auch während einer Beschäftigung neben einer Altersvollrente resultieren, erhalten die Versicherten sog. "Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters". Entsprechendes gilt, wenn die Rentenanwartschaften neben einer Altersteilrente erworben wurden.
Die Zuschläge an Entgeltpunkten kommen "on top" zur bisherigen Altersvollrente und erhöhen diese. Die Zuschlagsentgeltpunkte werden nach den allgemeinen Rentenberechnungsregeln bestimmt. D. h. zur Entgeltpunkte-Ermittlung wird der versicherte Verdienst eines Kalenderjahres durch das Durchschnittsentgelt für das entsprechende Kalenderjahr geteilt.
1.6.1 Zuschläge an Entgeltpunkten für Beschäftigungen bis Erreichen der Regelaltersgrenze
Zuschläge an Entgeltpunkten für Beschäftigungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze werden erst mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze berücksichtigt. Der Rententeil aus diesen Zuschlägen ist abschlagsfrei (Zugangsfaktor: 1,0), da er nicht vorzeitig in Anspruch genommen wird.
Rentenerträge für ein Jahr Minijob mit 538 EUR (Stand 1.7.2024)
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Gewerblicher Minijob* mtl. Rentenertrag |
Minijob im Privathaushalt** mtl. Rentenertrag |
Ohne Befreiung |
5,60 EUR (West) 5,67 EUR (Ost) |
5,60 EUR (West) 5,67 EUR (Ost) |
Mit Befreiung oder versicherungsfrei in Bestandsfällen |
4,51 EUR |
1,51 EUR |
* Beitragsanteile: 15 % Arbeitgeber, 3,6 % Beschäftigter
** Beitragsanteile: 5 % Arbeitgeber, 13,6 % Beschäftigter
1.6.2 Zuschläge an Entgeltpunkten für Beschäftigungen nach Erreichen der Regelaltersgrenze
Die Zuschläge an Entgeltpunkten für Beschäftigungen nach Erreichen der Regelaltersgrenze werden jährlich zum 1.7. berücksichtigt. Der Zeitpunkt fällt also mit der Rentenanpassung zusammen. Maßgebend sind aber nur die Zuschläge, die aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung des vorherigen Kalenderjahres resultieren.
Erhöhter Rentenzuschlag nach Erreichen der Regelaltersgrenze
Für jeden Monat, der bei der Zuschlagsgewährung zum 1.7. eines Jahres nach dem Monat des Erreichens der Regelaltersgrenze liegt, erhöhen sich die Zuschläge an Entgeltpunkten durch einen höheren Zugangsfaktor um 0,5 % pro Monat (für 1 Jahr um 6 %).
Rentenerträge für ein Jahr Beschäftigung (Stand 1.7.2024)
Beschäftigung mit mtl. Entgelt |
mtl. Rentenertrag regulär |
mtl. Rentenertrag erhöht um 6 % |
mtl. Rentenertrag erhöht um 12 % |
538 EUR (Minijob) |
5,60 EUR (West) 5,67 EUR (Ost) |
5,93 EUR (West) 6,01 EUR (Ost) |
6,27 EUR (West) 6,35 EUR (Ost) |
1.000 EUR |
10,40 EUR (West) 10,55 EUR (Ost) |
11,03 EUR (West) 11,18 EUR (Ost) |
11,65 EUR (West) 11,82 EUR (Ost) |
Erhöhung zum 1.7. eines Jahres
Ein Versicherter erreicht im Dezember 2022 die Regelaltersgrenze und bezieht ab 1.1.2023 eine Regelaltersrente. Daneben übt er in 2023 und 2024 eine Beschäftigung aus. In der Beschäftigung verzichtet er auf die Rentenversicherungsfreiheit.
Ergebnis: Zum 1.7.2024 werden für die Beschäftigung im Kalenderjahr 2023 Zuschläge an Entgeltpunkten gewährt. Diese Zuschläge erhöhen sich um 9 % (0,5 % x 18 Monate), weil sie erst nach 18 Monaten nach Erreichen der Regelaltersgrenze beansprucht werden (erhöhter Zugangsfaktor: 1,09). Zum 1.7.2025 werden Zuschläge an Entgeltpunkten für die Beschäftigung im Kalenderjahr 2024 gewährt. Diese erhöhen sich um 15 %, weil sie 30 Monate nach Erreichen der Regelaltersgrenze beansprucht werden (erhöhter Zugangsfaktor: 1,15).