Rz. 301

[Autor/Stand] Allgemeiner Inhalt. Der Gegenstand der Zurechnung (Vermögen und Einkünfte) wird bereits in Abs. 1 geregelt (vgl. Rz. 101, 102 f.). Abs. 7 ergänzt einerseits Abs. 1 in dem Sinne, dass hier geregelt wird, wie die zuzurechnenden Einkünfte zu "ermitteln" sind. Andererseits steht Abs. 7 in engem Bezug zu Abs. 8, mit dem zusammen er ein "Zurechnungsscharnier" bildet: Abs. 8 konkretisiert die Zurechnung der Einkünfte beim Zurechnungsadressaten, deren Ermittlung auf Ebene der Stiftung durch Abs. 7 näher bestimmt wird. In gewisser Hinsicht erfolgt diese nähere Bestimmung gleich doppelt, wenn Satz 1 von einer Ermittlung der zuzurechnenden Einkünfte nach den Vorschriften des KStG und des EStG spricht, während Satz 2 für die Ermittlung der Einkünfte die entsprechende Anwendung von § 10 Abs. 3 vorschreibt. Denn § 10 Abs. 3 Satz 1 bestimmt seinerseits eine Einkünfteermittlung nach den "Vorschriften des deutschen Steuerrechts". Schädlich ist diese Redundanz nicht. Ohne ausdrückliche Regelung geblieben ist, wie sich die vorgeschriebene Ermittlung der Einkünfte beim Zurechnungsadressaten auf den Einkünftebezug, die Einkünfteermittlung und das Einkommen der Stiftung auswirkt, soweit die Anwendung deutschen Steuerrechts in Betracht kommt. Die Antwort kann nur lauten: gar nicht. Es findet eine Verdoppelung der Einkünfte statt (vgl. Rz. 112), was aber die Einkünfte der Stiftung, soweit das deutsche Steuerrecht betroffen ist, unberührt lässt. Die Stiftung hat daher ihre inländischen Einkünfte im Rahmen ihrer beschränkten Steuerpflicht der deutschen KSt zu unterwerfen (§ 2 Nr. 1, § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 49 EStG). Schließlich ist anzumerken, dass eine vergleichbare Vorschrift für die Ermittlung des Vermögens fehlt. Dies belegt, dass die Vermögenszurechnung derzeit leerläuft (vgl. Rz. 102).

 

Rz. 302

[Autor/Stand] Gesetzesänderungen ab dem VZ 2009 und dem VZ 2013. Abs. 7 wurde erst mit dem VZ 2009 eingeführt. Für die Zeit vor dem VZ 2009 enthielt § 15 a.F. keine gesetzliche Regelung über die Ermittlung des zuzurechnenden Einkommens und die sich aus der Zurechnung bei der Stiftung ergebenden Steuerrechtsfolgen. Das Problem bestand auch insoweit darin, dass § 15 a.F. nicht den Tatbestand der Einkünfteerzielung durch die Stiftung, sondern nur das von ihr erzielte Einkommen dem jeweiligen Zurechnungsadressaten ggf. anteilig zurechnete. Zu dieser Rechtslage wird auf Rz. 326 ff. verwiesen. Allerdings ordnete damals § 15 Abs. 5 Satz 1 a.F. auch die entsprechende Anwendung des § 5 an. Dies hatte die Zurechnung bestimmter "Einkünfte" der Stiftung zur Folge, die auch entsprechend zu ermitteln waren. Wegen dieser Frage wird auf § 5 AStG Rz. 180 verwiesen. Für die Zeit ab dem VZ 2009 und vor dem VZ 2013 regelte § 15 Abs. 7 a.F., dass das zuzurechnende Einkommen der Familienstiftung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts zu ermitteln war. Nach dem Gesetzesverständnis des BFH[3] bedeutete dies, dass ein von der Stiftung erzieltes Einkommen von den Zurechnungsadressaten (ggf. anteilig) zu versteuern war (vgl. Rz. 329 ff.)

 

Rz. 303– 305

[Autor/Stand] frei

[Autor/Stand] Autor: Baßler, Stand: 01.10.2022
[Autor/Stand] Autor: Baßler, Stand: 01.10.2022
[Autor/Stand] Autor: Baßler, Stand: 01.10.2022

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