(3) 1 Soweit eine direkte Zuordnung von Finanzierungsaufwendungen des Unternehmens zur Betriebsstätte nicht möglich ist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde, sind der Betriebsstätte Finanzierungsaufwendungen des Unternehmens entsprechend der indirekten Zuordnung der Passivposten anteilig zuzuordnen.

 

Rz. 3293

[Autor/Stand] Indirekte Zuordnung. Nach § 15 Abs. 3 Satz 1 BsGaV sind Finanzierungsaufwendungen des Unternehmens im Fall einer indirekten Zuordnung der übrigen Passivposten nach § 14 Abs. 3 BsGaV der Betriebsstätte entsprechend indirekt zuzuordnen. Eine indirekte Zuordnung der Finanzierungsaufwendungen ist auch dann vorzunehmen, wenn eine direkte Zuordnung einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde. Wird z.B. ein Bankdarlehen zur allgemeinen Unternehmensfinanzierung der Betriebsstätte gem. § 14 Abs. 3 BsGaV indirekt zu 10 % zugeordnet (Anm. 3265), so sind die damit verbundenen Finanzierungsaufwendungen ebenfalls i.H.v. 10 % der Betriebsstätte zuzuordnen.[2]

[Autor/Stand] Autor: Leonhardt/Tcherveniachki, Stand: 01.03.2018
[2] Vgl. Andresen in Wassermeyer/Andresen/Ditz, Betriebsstätten-Handbuch2, Rz. 4.175.

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