(1) Das Bau- und Montageunternehmen kann die Einkünfte einer bereits vor dem 1. Januar 2013 begründeten Bau- und Montagebetriebsstätte bis zur Beendigung der Bau- oder Montagebetriebsstätte nach den bisher von der Finanzbehörde anerkannten steuerlichen Grundsätzen ermitteln.

 

Rz. 3644

[Autor/Stand] Zeitliche Anwendung. § 34 BsGaV sieht Übergangsregelungen für die Anwendung der BsGaV auf Bau- und Montagebetriebsstätten i.S.d. § 30 BsGaV vor. Nach § 34 Abs. 1 BsGaV können Bau- und Montagebetriebsstätte, die vor dem 1.1.2013 bestanden haben, bis zu ihrer Beendigung der Betriebsstättengewinnermittlung die bisher von der Finanzverwaltung anerkannten Grundsätze zugrunde legen.[2] Gleichwohl wird durch die Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn das Ergebnis einer in- oder ausländischen Bau- und Montagebetriebsstätte nach den Regelungen des § 1 Abs. 5, der BsGaV und der VWG BsGa auch für Jahre ermittelt wird, die vor dem 1.1.2013 beginnen. Dies setzt voraus, dass

  die Regelungen insgesamt für den gesamten Zeitraum des Bestehens der Bau- und Montagebetriebsstätte angewendet werden und
  dadurch international weder eine Doppelbesteuerung noch eine Nichtbesteuerung von Einkünften der Bau- und Montagebetriebsstätte entsteht.[3]

Die Anwendung der vorstehenden Übergangsregelungen lässt sich beispielhaft wie folgt veranschaulichen:

 

Beispiel

Für ein Bauvorhaben in Italien schließt ein inländisches Bau- und Montageunternehmen im Jahr 2011 mit dem italienischen Kunden einen Vertrag über Erdarbeiten ab. Die Bauarbeiten beginnen im Jahr 2011 und führen zur Entstehung einer Bau- und Montagebetriebsstätte. Im Jahr 2013 schließt das inländische Bau- und Montageunternehmen mit demselben italienischen Kunden einen neuen Vertrag über die Rohbauarbeiten für dasselbe Bauvorhaben ab.

 

Lösung

Der Vertrag aus dem Jahr 2013 steht in einem örtlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Vertrag aus dem Jahr 2011. Es handelt sich insoweit um einen Anschlussvertrag. Deshalb wird durch den Abschluss des Anschlussvertrags keine neue Bau- und Montagebetriebsstätte begründet. Vielmehr wird die bereits bestehende Bau- und Montagebetriebsstätte fortgeführt (Gesamtprojekt). Diese Bau- und Montagebetriebsstätte entstand vor dem 1.1.2013. Damit ist die Übergangsregelung nach § 34 Abs. 1 BsGaV auf das Gesamtprojekt anwendbar.

 

Rz. 3645

[Autor/Stand] Einheitliche Wahlrechtsausübung. Das Wahlrecht zur Anwendung der bisher von der Finanzverwaltung anerkannten Grundsätze oder der neuen Regelung kann nur einheitlich ausgeübt werden. Es ist damit nicht möglich, das Wahlrecht für einzelne Jahre des Bestehens einer Bau- und Montagebetriebsstätte unterschiedlich auszuüben.

 

Beispiel

Das inländische Bau- und Montageunternehmen begründet im Jahr 2012 eine Bau- und Montagebetriebsstätte in Österreich. Sie hat voraussichtlich eine Laufzeit von drei Jahren. Der Betriebsstättengewinn wird für die Jahre 2012 und 2013 entsprechend den BS-VWG (Tz. 4.3) ermittelt. Für das Jahr 2014 möchte das inländische Bau- und Montageunternehmen die neue Regelung anwenden.

 

Lösung

Nach dem Wortlaut des § 34 BsGaV kann das Wahlrecht nur einheitlich für eine Bau- und Montagebetriebsstätte ausgeübt werden. Es ist damit nicht möglich, das Wahlrecht für einzelne Jahre des Bestehens der französischen Bau- und Montagebetriebsstätte unterschiedlich auszuüben.

[Autor/Stand] Autor: Leonhardt/Tcherveniachki, Stand: 01.06.2018
[2] Vgl. BMF v. 22.12.2016 – IV B 5 - S 1341/12/10001-03 – DOK 2016/1066571 – VWG BsGa, BStBl. I 2017, 182, Tz. 2.34.1, Rz. 383, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 447 ff.
[3] Vgl. BMF v. 22.12.2016 – IV B 5 - S 1341/12/10001-03 – DOK 2016/1066571 – VWG BsGa, BStBl. I 2017, 182, Tz. 2.34, Rz. 382, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 447 ff.
[Autor/Stand] Autor: Leonhardt/Tcherveniachki, Stand: 01.06.2018

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