(2) Das Bau- und Montageunternehmen kann, ungeachtet § 1 Absatz 5 des Außensteuergesetzes, Absatz 1 auch auf Bau- und Montagebetriebsstätten, die in den Jahren 2013 und 2014 begründet werden, anwenden, wenn es

  1. nachweist, dass es für die Kalkulation seiner Leistungen von der Anwendung der bisher von der Finanzbehörde anerkannten steuerlichen Grundsätze ausgegangen ist, und
  2. glaubhaft macht, dass die Regelungen dieser Verordnung seiner Kalkulation die Grundlage entziehen.
 

Rz. 3646

[Autor/Stand] Anwendungsvoraussetzungen. § 34 Abs. 2 BsGaV sieht vor, dass die bisher von der Finanzverwaltung anerkannten Grundsätze ungeachtet des § 1 Abs. 5 unter bestimmten Voraussetzungen auch für Bau- und Montagebetriebsstätten angewendet werden können, die in den Jahren 2013 oder 2014 begründet wurden. Im Einzelnen muss das Bau- und Montageunternehmen nachweisen, dass es für die Kalkulation seiner Leistungen von der Anwendung der bisher von der Finanzbehörde anerkannten steuerlichen Grundsätze ausgegangen ist, und glaubhaft machen, dass die Regelungen der BsGaV seiner Kalkulation die Grundlage entziehen. Dadurch soll eine kostenintensive Umstellung der Betriebsstättengewinnermittlung vermieden werden, da die ursprüngliche Kalkulation der Bauausführung und Montage die sich aus der BsGaV ergebenden Änderungen nicht berücksichtigt.[2] Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind an die Glaubhaftmachung nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 BsGaV keine hohen Anforderungen zu stellen, wenn der Bau- oder Montagevertrag – unabhängig vom Entstehen der Bau- und Montagebetriebsstätte – vor dem 1.1.2013 abgeschlossen wurde.[3] Es bleibt allerdings weiterhin unklar, wie der Nachweis zu erbringen ist.[4] Der Steuerpflichtige hat jedenfalls eine schlüssige Begründung gegenüber der Finanzverwaltung (z.B. durch interne Unterlagen der Angebotskalkulation) dafür zu erbringen, dass die steuerlichen Zuordnungsentscheidungen unter Anwendung der bisherigen Vorschriften zur Betriebsstättengewinnermittlung in der Kalkulation berücksichtigt wurden und eine Anwendung der Vorschriften der BsGaV mit einer Änderung der getroffenen Zuordnungsentscheidungen einhergeht, die der Kalkulation die Grundlage entzieht. Entsteht eine Bau- und Montagebetriebsstätte zwar nach dem 31.12.2014, aber vor dem Ablauf des abweichenden Wirtschaftsjahrs des Bau- und Montageunternehmens 2014/2015, so können die bisher von der Finanzverwaltung anerkannten Grundsätze nach § 34 Abs. 2 BsGaV auch für dieses Wirtschaftsjahr angewendet werden.[5]

 

Beispiel

Ein inländisches Bau- und Montageunternehmen hat ein abweichendes Wirtschaftsjahr vom 1.10. bis zum 30.9. Im Jahr 2015 begründet das inländische Bau- und Montageunternehmen vor dem 1.10.2015 eine Bau- und Montagebetriebsstätte in Frankreich.

 

Lösung

Für die französische Bau- und Montagebetriebsstätte können die Einkünfte unter den in § 34 Abs. 2 BsGaV genannten Voraussetzungen nach den bisher von der Finanzverwaltung anerkannten Grundsätzen ermittelt werden. § 34 Abs. 2 BsGaV gilt für alle Bau- und Montagebetriebsstätten des inländischen Bau- und Montageunternehmens, die vor dem 1.10.2015 entstehen.

 

Rz. 3647– 3700

[Autor/Stand] frei

[Autor/Stand] Autor: Leonhardt/Tcherveniachki, Stand: 01.06.2018
[2] Vgl. BR-Drucks. 401/14 v. 28.8.2014, 132, vgl. Anhang 1 Gesetzesmaterialien S. G 48.
[3] Vgl. BMF v. 22.12.2016 – IV B 5 - S 1341/12/10001-03 – DOK 2016/1066571 – VWG BsGa, BStBl. I 2017, 182, Tz. 2.34.2, Rz. 384, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 447 ff.
[4] Vgl. Kahle/Kindich, Ubg 2015, 595 (599).
[5] Vgl. BMF v. 22.12.2016 – IV B 5 - S 1341/12/10001-03 – DOK 2016/1066571 – VWG BsGa, BStBl. I 2017, 182, Tz. 2.34.2, Rz. 385, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 447 ff.
[Autor/Stand] Autor: Leonhardt/Tcherveniachki, Stand: 01.10.2018

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