Dipl.-Kfm. Jens Schönfeld
Rz. 50
Absatz 1. § 5 Abs. 1 Satz 1 enthält eine Regelung, die dazu dienen soll, eine Umgehung der erweitert beschränkten Einkommensteuerpflicht gem. § 2 zu verhindern. Die Personen i.S. des § 2 sollen nicht dadurch der erweitert beschränkten Einkommensteuerpflicht entgehen können, dass sie ihre wesentlichen wirtschaftlichen Inlandsinteressen auf eine ausländische Gesellschaft übertragen, an der sie beteiligt sind. § 5 Abs. 1 Satz 1 ordnet zu diesem Zweck eine Zurechnung der aus diesen übertragenen Inlandsinteressen resultierenden Einkünfte zu den an der ausländischen Gesellschaft beteiligten Personen i.S. des § 2 an. Technisch setzt dies § 5 Abs. 1 Satz 1 im Wege einer Fiktion um: Wären die von der ausländischen Gesellschaft bezogenen Einkünfte bei fiktiver unbeschränkter Steuerpflicht der Person i.S. von § 2 nach §§ 7, 8 und 14 steuerpflichtig, dann werden der Person i.S. des § 2 im Umfange ihrer Beteiligung an der ausländischen Gesellschaft die nicht ausländischen Einkünfte zugerechnet. Die so zugerechneten Einkünfte werden in die Besteuerung nach § 2 einbezogen. In Entsprechung hierzu geht es § 5 Abs. 1 Satz 2 darum, eine Umgehung der erweitert beschränkten Erbschaftsteuerpflicht nach § 4 zu verhindern. Darüber hinaus hat § 5 Abs. 1 Satz 2 die Funktion, die einfache beschränkte Erbschaftsteuerpflicht zu flankieren. Dazu werden den Personen i.S. des § 2 diejenigen Vermögenswerte einer ausländischen Gesellschaft zugerechnet, deren Erträge bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht nicht ausländische (und zudem passive sowie niedrig besteuerte) Einkünfte wären. Das ist das Inlandsvermögen i.S. des § 121 BewG sowie das erweiterte Inlandsvermögen, sofern aus diesen Vermögensarten passive und niedrig besteuerte Einkünfte resultieren. Die so zugerechneten Vermögenswerte erhöhen den gem. § 4 Abs. 1 steuerpflichtigen Erwerb.
Rz. 51
Absatz 2. § 5 Abs. 2 bestimmt, dass dasjenige Vermögen der ausländischen Gesellschaft, aus welchem nach § 5 Abs. 1 Satz 1 zurechnungspflichtige Einkünfte resultieren, für die Steuer haftet. Die Haftung ist dabei auf die Einkommensteuer beschränkt, die zusätzlich durch die Zurechnung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 entsteht. Das Vermögen haftet nicht für die Erbschaftsteuer, die durch die Zurechnung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 ausgelöst wird.
Rz. 52
Absatz 3. § 5 Abs. 3 enthält schließlich die verfahrensrechtlichen Vorgaben, indem § 18 für entsprechend anwendbar erklärt wird. Damit sind auch die Besteuerungsgrundlagen für die Anwendung von § 5 gesondert und ggf. einheitlich festzustellen.