Rz. 922

[Autor/Stand] Regelungen für Funktionsverlagerungen maßgeblich. Neben Standortvorteilen, Synergieeffekten und alternativen Handlungsmöglichkeiten bestimmen Steuereffekte die Grenzpreise der Kontrahenten und damit die Einigungsbereichsgrenzen. Entscheidungsrelevant sind jeweils nur die Nettozuflüsse nach Ertragsteuern. Die Berücksichtigung von Steuereffekten bei der Ermittlung des jeweiligen Grenzpreises der Transaktionspartner im Rahmen eines hypothetischen Fremdvergleichs ist gesetzlich nicht geregelt. Wie insgesamt für die Umsetzung des hypothetischen Fremdvergleichs in Gestalt der Einigungsbereichsbetrachtung bestehen konkrete Regelungen lediglich für Funktionsverlagerungen. Allerdings ist nicht davon auszugehen, dass im Hinblick auf die Berücksichtigung von Steuereffekten für Einzeltransaktionen bzw. die Einzelbewertung einerseits und Funktionsverlagerungen bzw. die Transferpaketbewertung andererseits verschiedene Grundsätze zur Anwendung kommen (Rz. 912). Die Gesetzesbegründung zu § 1 Abs. 3 Satz 7 verweist ausdrücklich darauf, dass auch Steuereffekte zu berücksichtigen sind, weil diese bewertungsrelevant seien.[2]

 

Rz. 923

[Autor/Stand] Beschränkung auf periodische Besteuerungseffekte auf Unternehmensebene. Gemäß § 1 Abs. 4 FVerlV ist bei der Ermittlung des funktionsbezogenen Barwerts der finanziellen Überschüsse auf die "jeweils zu erwartenden Reingewinne nach Steuern (Barwert)" abzustellen. Zudem verweist die Gesetzesbegründung zu § 1 Abs. 3 Satz 7 ausdrücklich darauf, dass auch Steuereffekte zu berücksichtigen sind, weil diese bewertungs-relevant seien.[4] Im Hinblick auf die Eliminierung der Steuerbelastung ist fraglich, ob nur die Steuern des Unternehmens oder auch zusätzlich die der Anteilseigner zu berücksichtigen sind. Bezieht man sich auf die entsprechende Regelung des IDW S 1, so sind die Nettozuflüsse "unter Berücksichtigung der [...] Ertragsteuern des Unternehmens und grundsätzlich der aufgrund des Eigentums am Unternehmen entstehenden persönlichen Ertragsteuern der Unternehmenseigner zu ermitteln."[5] Diese Vorgehensweise überzeugt insofern, als letztlich die beim Gesellschafter ankommenden Zuflüsse die Größe "Wert" bestimmen. Für die Bewertung ist es dabei allerdings entscheidend, dass nicht nur bei den erwarteten Nettogewinnen, sondern auch bei der durch den Kalkulationszinssatz verkörperten alternativen Anlage des Investors die Steuern in der gleichen Weise zu berücksichtigen sind. Vor diesem Hintergrund konzediert IDW S 1 eine Typisierung, nach der "die persönliche Ertragsteuerbelastung der Nettozuflüsse aus dem zu bewertenden Unternehmen der persönlichen Ertragsteuerbelastung der Alternativinvestition in ein Aktienportfolio entspricht."[6]

Die VWG-Funktionsverlagerung nehmen typisierend nur auf die Steuern des Unternehmens, nicht dagegen auf die Steuern der Gesellschafter Bezug.[7] Es wird dem Steuerpflichtigen jedoch auch die Möglichkeit eingeräumt, die persönliche Steuerbelastung der Gesellschafter zu berücksichtigen und damit ein finanzmathematisch exaktes Ergebnis zu berechnen. In diesem Fall ist bei der Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes bzgl. der Steuerbelastung entsprechend zu verfahren.[8] Aus Vereinfachungsgründen wird bei Personengesellschaften das Wahlrecht zugestanden, typisierend die Ertragsteuern anzusetzen, "die entstanden wären, wenn statt Personenunternehmen Kapitalgesellschaften an der Funktionsverlagerung beteiligt gewesen wären."[9] Anstelle dieser Typisierung kann die Steuerbelastung nach den individuellen Steuersätzen ermittelt werden.

Zweifelsohne ist die explizite Berücksichtigung der persönlichen Ertragsteuern und damit der wertrelevanten steuerlichen Verhältnisse der Anteilseigner in dem Bewertungskalkül bei der Ermittlung des objektivierten Unternehmenswerts stets sachgerecht.[10] Für die Verrechnungspreisermittlung im Rahmen des hypothetischen Fremdvergleichs entspricht die Einbeziehung der persönlichen Ertragsteuern jedoch weder den gesetzlichen Vorgaben, noch lässt sie sich methodisch mit der Simulation eines Preisbildungsprozesses und der für diesen relevanten Entscheidungsträger vereinbaren. Die Einigungsbereichsbetrachtung im Rahmen des hypothetischen Fremdvergleichs ist unter Beachtung des § 1 Abs. 1 Satz 3 durchzuführen. Hiernach ist für die Anwendung des Fremdvergleichs insbesondere davon auszugehen, dass die voneinander unabhängigen Dritten nach den Grundsätzen ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter handeln. Mit der Bezugnahme auf die Rechtsfigur des ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters sowohl aufseiten des verlagernden wie aufseiten des übernehmenden Unternehmens (sog. doppelter ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter; Rz. 227 ff.) ist die Grenzpreisermittlung (Mindestpreis des Leistenden, Höchstpreis des Leistungsempfängers) auf die Gesellschaftsebene eingeengt und festgelegt. Die maßgeblichen Entscheidungswerte sind deshalb diejenigen auf Gesellschaftsebene und nicht diejenigen auf Gesellschafterebene.[11] ...

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