Rz. 626

[Autor/Stand] Untersuchungsgrundsatz, Mitwirkungspflichten und Beweislast. Im Verwaltungsverfahren mit der Finanzbehörde und im Gerichtsverfahren vor dem FG gilt der sog. Untersuchungs- bzw. Amtsermittlungsgrundsatz (§ 88 AO, § 76 FGO). Das bedeutet, dass die Finanzbehörde bzw. das FG die steuerrelevanten Tatsachen (den Sachverhalt) von Amts wegen aufzuklären haben und die Verantwortung für die Aufklärung des Sachverhalts tragen; sie entscheiden über Art und Umfang der Ermittlungen (vgl. § 88 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 AO). Die Finanzbehörde und das FG haben sowohl die Tatsachen zu ermitteln, die für den Steuerpflichtigen günstig sind, als auch die Tatsachen zu ermitteln, die für den Steuerpflichtigen ungünstig sind (vgl. § 88 Abs. 1 Satz 2 AO). Daraus folgt, dass es im Finanzverwaltungs- und Finanzgerichtsverfahren grundsätzlich keine subjektive Beweislast (Beweisführungslast) gibt (vgl. dazu Rz. 627, s. aber zum PPT Rz. 517). Kann der Sachverhalt aber nicht aufgeklärt werden, gelten die allgemeinen Regeln der objektiven Beweislast (Feststellungslast) (vgl. Rz. 628). Da die Finanzbehörde den Sachverhalt in aller Regel nicht in eigener Wahrnehmung ermitteln kann, hängt die Wahrnehmung ihrer Aufgaben von der Mitwirkung des Steuerpflichtigen und Dritter Personen ab. Aus diesem Grund statuiert § 90 AO Mitwirkungspflichten der Beteiligten. Daraus ergibt sich ein Kooperationsverhältnis zwischen Finanzbehörde und Steuerpflichtigem. In Auslandsfällen (wie in aller Regel bei § 50d Abs. 3 EStG) sind die Mitwirkungspflichten aufgrund der sog. formellen Territorialität der deutschen Hoheitsgewalt erweitert (§ 90 Abs. 2 AO, s. Rz. 629 ff.).

[Autor/Stand] Autor: Schönfeld/Erdem, Stand: 01.03.2022

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge