Dipl.-Kfm. Jens Schönfeld
Rz. 163
Verweis ist auf §§ 7, 8 und 14 beschränkt. Nach dem eindeutigen Wortlaut von § 5 Abs. 1 Satz 1 richtet sich die (fiktive) Steuerpflicht der Person i.S. von § 2 bei unbeschränkter Steuerpflicht lediglich nach den §§ 7, 8 und 14. Damit sind die §§ 9, 10, 11, 12 und 13 von der Prüfung ausdrücklich ausgenommen.
Rz. 164
Keine Anwendung von § 9. Eine Nichtanwendung von § 9 bedeutet, dass die praktisch ohnehin kaum relevante Freigrenze bei gemischten Einkünften (vgl. § 9 Anm. 18 ff.) nicht greift. Eine andere Frage ist aber, ob dafür die "de minimis" Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 3 zur Anwendung gelangt, dh. die in einem Veranlagungszeitraum nach § 2 Abs. 1 steuerpflichtigen Einkünfte mehr als 16 500 Euro betragen. Folgt man der hier vertretenen Auffassung, dass § 5 Abs. 1 Satz 1 allein eine Umgehung von § 2 verhindern und damit keine über die Anwendung von § 2 hinausgehende Besteuerung bewirken will, muss man diese Frage – entgegen der wohl überwiegenden Auffassung im Schrifttum – bejahen (vgl. auch Anm. 179).
Rz. 165
Keine Anwendung von § 10. Auch die praktisch wichtige Vorschrift des § 10 findet im Rahmen von § 5 Abs. 1 Satz 1 keine Anwendung. Für die Nichtanwendung von § 10 Abs. 1 bedeutet dies, dass insbes. der Zeitpunkt der Zurechnung der Einkünfte nach allgemeinen Regeln bestimmt werden muss. Auch ist anders als im Rahmen von § 10 Abs. 1 Satz 4 die Zurechnung negativer Einkünfte möglich. Es findet auch keine Umqualifizierung der zuzurechnenden Einkünfte nach § 10 Abs. 2 statt, insbes. ist die Anwendung von § 3 Nr. 40 EStG, § 32 d EStG und § 8 b Abs. 1 KStG nicht gem. § 10 Abs. 2 Satz 3 ausgeschlossen. Da auch § 10 Abs. 3 keine Anwendung findet, muss man sich Gedanken dazu machen, nach welchen Regeln die zuzurechnenden Einkünfte zu ermitteln sind (vgl. zum Ganzen Anm. 180 ff.).
Rz. 166
Keine Anwendung von § 11. Die praktisch kaum relevante Sonderregel des § 11 für passive Beteiligungsveräußerungsgewinne findet ebenfalls keine Anwendung.
Rz. 167
Keine Anwendung von § 12. Gleiches gilt für die eine Anrechnung in- und ausländischer Steuern ermöglichende Regelung des § 12. Auch hier muss zur Vermeidung einer Überbesteuerung, die aus der Besteuerung der nicht ausländischen Einkünfte im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht auf Ebene der ausländischen Gesellschaft und bei der Person i.S. des § 2 resultieren kann, eine Lösung nach den allgemeinen Regeln gefunden werden. Nach hier vertretener Auffassung ist das § 2 Abs. 6 (vgl. Anm. 177).
Rz. 168
Keine Anwendung von § 13. Die Nichtanwendung von § 13 wirkt sich nicht mehr aus, weil die Regelung durch Gesetz v. 20.12.2001 aufgehoben wurde.