..., zu beseitigen, ...

a) Preisvergleichsmethode

 

Rz. 881

[Autor/Stand] Methodenrelevante Unterschiede. Entscheidend für die Anwendung der Preisvergleichsmethode ist, ob etwaige Unterschiede in den Eigenschaften und der Beschaffenheit des Transaktionsgegenstands ebenso wie in den Marktbedingungen erhebliche Preisauswirkungen haben. Bekanntlich ist die Vergleichbarkeitsanalyse bei der Preisvergleichsmethode auf produktbezogene Differenzierungen, Transaktions- und Marktbedingungen gerichtet.[2] Die OECD-Leitlinien beschränken ihre beispielhaften Anpassungen im Zusammenhang mit der Preisvergleichsmethode auf die Anpassung unterschiedlicher Lieferbedingungen in Tz. 2.25 und unterschiedlicher Liefermengen in Tz. 2.26.[3] Tz. 2.25 OECD-Leitlinien spricht Anpassungen bei unterschiedlichen Vertragsbedingungen beispielhaft für Unterschiede in den Lieferbedingungen zwischen der zu untersuchenden Geschäftsbeziehung und der Vergleichstransaktion an ("frei Haus" gegenüber "ab Werk").[4] Die Unterschiede in den Lieferbedingungen bestehen im Ort der Lieferung und im Zeitpunkt des Gefahrübergangs. Der unterschiedliche Ort der Lieferung betrifft den Transport zwischen diesen beiden Orten. Für diesbezügliche Transportdienstleistungen können regelmäßig Marktpreise festgestellt werden. Der unterschiedliche Zeitpunkt des Gefahrübergangs ist demgegenüber im Wesentlichen mit den Risiken der Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs der Waren während des Transports verbunden. Diese Risiken können zu marktüblichen Konditionen versichert werden, so dass die entsprechende Versicherungsprämie für Anpassungen herangezogen werden kann. Vergleichbare Marktpreise lassen sich für andere Vertragsbedingungen, z.B. für die Übernahme von Zollgebühren oder für Lagerdienstleistungen, identifizieren und entsprechend anpassen.[5] Ferner kommen im Hinblick auf unterschiedliche Vertragsbedingungen Anpassungen für unterschiedliche Zahlungsbedingungen in Betracht, wobei regelmäßig auf Marktkonditionen für kurzfristige Finanzierungen abgestellt wird.[6] Eine weitergehende Anpassung im Hinblick auf die aus dem Finanzierungsverhältnis selbst herrührenden Risiken (z.B. Delkredererisiko) erfolgt üblicherweise nicht.[7]

 

Rz. 882

[Autor/Stand] Berücksichtigung von Markt und Wettbewerbsverhältnissen. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass der Rückgriff auf Marktpreise und damit die Quantifizierung und Anpassung bestehender Unterschiede auf der Grundlage eines tatsächlichen Fremdvergleichs zwar für sich in Anspruch nehmen kann, unter Anwendung der Preisvergleichsmethode im Hinblick auf eine Herstellung bzw. Verbesserung der Vergleichbarkeit vorgenommen zu werden. Allerdings setzt eine solche Vorgehensweise voraus, dass diese Nebenleistungen in vollem Umfang Preisbestandteil festgestellter Vergleichspreise sind bzw. werden. Können dagegen entsprechende Nebenleistungen nicht in vollem Umfang an die Kunden weitergegeben werden, werden den Anpassungsrechnungen Preiseffekte zugrunde gelegt, die sich tatsächlich in den Vergleichspreisen nicht widerspiegeln.[9] Dies führt bei Kürzungen von zu Marktpreisen bewerteten Nebenleistungen bei der zu untersuchenden konzerninternen Geschäftsbeziehung tendenziell zu einer Unterbewertung der eigentlichen Wertschöpfung und bei entsprechenden Hinzurechnungen – vice versa – zu einer Überbewertung der eigentlichen Wertschöpfung. Vor diesem Hintergrund sollten bei Vornahme entsprechender Anpassungen auch die Markt- und Wettbewerbsverhältnisse einbezogen werden, um Anhaltspunkte dafür zu bestimmen, ob ein entsprechender Wettbewerbs- bzw. Margendruck auf z.B. branchenübliche Mischkalkulationen hindeutet.

 

Rz. 883

[Autor/Stand] Mengenunterschiede. Die OECD-Leitlinien behandeln in Tz. 2.26 zudem die Anpassungen von Mengenunterschieden zwischen der zu untersuchenden konzerninternen Geschäftsbeziehung und entsprechenden Vergleichstransaktionen. Die OECD-Leitlinien empfehlen in diesem Fall Anpassungen "um die üblichen Mengenrabatte" bei Geschäftsvorfällen mit gleichartigen Produkten auf dem maßgeblichen Markt.[11] Die OECD-Leitlinien gehen mithin davon aus, Mengenrabatte ließen sich durch tatsächlichen Fremdvergleich auf Basis externer Vergleichsdaten bestimmen. Dies sollte in der Praxis allerdings eher der Ausnahmefall sein. Der Regelfall sollte vielmehr darin bestehen, dass – mittels internen Betriebsvergleichs – konzerninterne Rabatt- oder Bonusstaffeln angewendet werden, um die entsprechenden Preiseffekte zu quantifizieren und anzupassen. Ferner werden in der Praxis vielfach auf Basis der individuellen Kostenstrukturen die Kostendegressionseffekte abgeschätzt, die sich bei unterschiedlichen Liefermengen an unverbundene Transaktionspartner einstellen würden, und auf dieser Grundlage die entsprechenden Anpassungen vorgenommen.[12]

Vor diesem Hintergrund ist auch zu berücksichtigen, dass der Umfang und die Komplexität von Anpassungsrechnungen die Anwendbarkeit der Preisvergleichsmethode insgesamt in Frage stellen kann.[13] Was den ...

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