„(1) ... [2] ... und einer Wertpapiersammelbank im Ausland zur Verwahrung anvertraut sind.”
Rz. 43
Verwahrung im Ausland durch Wertpapiersammelbank. Nach Satz 2 können die zusätzlichen Entlastungsvoraussetzungen des § 50j EStG auch dann Anwendung finden, wenn eine Wertpapiersammelbank die mit dem verwendeten Begriff "Anteile" gemeinten Aktien (s. Rz. 30) oder beteiligungsähnlichen Genussscheine (s. Rz. 32) im Ausland verwahren soll. Eine Sammelverwahrung bei einer ausländischen Wertpapiersammelbank erfolgt beispielsweise unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 DepotG. Nach dem Wortlaut des Satzes 2 sind jedoch weder der Sitz der Wertpapiersammelbank noch die Art der Verwahrung (vgl. anders Rz. 38 ff.) relevant. Entscheidend ist allein, dass eine wie auch immer geartete Verwahrung der Aktien oder Genussscheine durch eine inländische oder ausländische Wertpapiersammelbank im Ausland erfolgen soll. Aus Gründen der erforderlichen Gleichbehandlung mit der Inlandsverwahrung nach § 50j Abs. 1 Satz 1 EStG führt jedoch eine Tauschverwahrung entsprechend § 10 DepotG oder unregelmäßige Verwahrung entsprechend § 15 DepotG, die im Ausland erfolgen soll, nicht zur Eröffnung des Anwendungsbereiches des § 50j EStG (s. Rz. 42).
Rz. 44
Sinn und Zweck der Erweiterung des Anwendungsbereiches durch Satz 2. § 50j Abs. 1 Satz 2 EStG sieht vor, dass Aktien und beteiligungsähnliche Genussscheine (s. Rz. 30 ff.) auch dann hinsichtlich der aus ihnen bezogenen Einkünfte unter § 50j EStG fallen, wenn sie durch eine Wertpapiersammelbank im Ausland verwahrt werden sollen, sofern es sich um inländische Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs. 3 Satz 1 EStG handelt. Durch die Bezugnahme auf § 43 Abs. 3 Satz 1 EStG, der nicht nur – wie dies der Satz 1 des § 50j Abs. 1 EStG ausschließlich tut – auf die Kapitalerträge im Sinne der Nr. 1a des § 43 Abs. 1 Satz 1 EStG verweist, sondern darüber hinaus auf die Kapitalerträge der Nr. 1 Satz 1 sowie der Nrn. 2 bis 4, soll der Anwendungsbereich des § 50j EStG jedoch nicht über die in Nr. 1a des § 43 Abs. 1 Satz 1 EStG genannten Kapitalerträge hinaus ausgedehnt werden, auf die sich der Satz 1 des § 50j Abs. 1 EStG allein bezieht (s. Rz. 30, 32 und 36). Vielmehr soll damit lediglich sichergestellt werden, dass die Vorschrift auch im Fall der vertraglich vorgesehenen Auslandsverwahrung durch eine Wertpapiersammelbank greift, die von § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG, auf den der Satz 1 des § 50j Abs. 1 EStG verweist, nicht erfasst wird (s. Rz. 38 ff.). Die Gesetzesbegründung spricht hier von einer "vorsorglich[en]" Erfassung auch dieser Fälle. Voraussetzung hierfür ist nach dem Wortlaut des Satzes 2, dass es sich um inländische Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs. 3 Satz 1 EStG handelt. Diese Bedingung ist jedoch nur deklaratorisch, da nach dem Einleitungssatz des § 43 Abs. 1 Satz 1 EStG auf die in § 43 Abs. 3 Satz 1 EStG genannten Kapitalerträge ohnehin nur dann Kapitalertragsteuer erhoben wird, wenn sie inländische sind. Dies ist nach § 43 Abs. 3 Satz 1 EStG im Wesentlichen dann der Fall, wenn die Aktiengesellschaft oder die durch einen Genussschein verpflichtete sonstige Kapitalgesellschaft ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland hat. Ohne Erhebung von Kapitalertragsteuer können aber auch die zusätzlichen Voraussetzungen des § 50j EStG für eine Entlastung von der Kapitalertragsteuer nicht zur Anwendung kommen.
Rz. 45
Kritik: "überflüssige" Vorschrift. Zum Teil wird in der Literatur die Auffassung vertreten, die Bestimmung des § 50j Abs. 1 Satz 2 EStG sei "überflüssig", da im Fall der in ihr beschriebenen Auslandsverwahrung eine ausländische Wertpapiersammelbank gemäß § 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 i.V.m. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG keine deutsche Kapitalertragsteuer abführen müsse und daher keine erstattungsfähige Kapitalertragsteuer anfalle. Diese Sichtweise beruht auf einem Missverständnis. Auch in den Fällen des Satzes 2 des § 50j EStG ist Kapitalertragsteuer abzuführen, wenn auch nicht von einer ausländischen Wertpapiersammelbank. Im Fall der Auslandsverwahrung wird die Kapitalertragsteuer nämlich in aller Regel auf der Grundlage der Nr. 1 des § 43 Abs. 1 Satz 1 EStG erhoben, da die Nr. 1a der Bestimmung diese Verwahrform grundsätzlich nicht erfasst (s. Rz. 38 ff.). Daher hat gemäß § 44 Abs. 1 Satz 3 EStG in diesen Fällen der Schuldner der Kapitalerträge – also die Aktiengesellschaft oder die Kapitalgesellschaft, die den Genussschein ausgegeben hat – die Kapitalertragsteuer abzuführen.