Rz. 41

[Autor/Stand] Mussinhalt. Der länderbezogene Bericht muss nach § 138a Abs. 2 Nr. 1 bis 3 AO den folgenden Inhalt haben:

  Nr. 1 eine nach Steuerhoheitsgebieten gegliederte Übersicht, wie sich die Geschäftstätigkeit des Konzerns auf die Steuerhoheitsgebiete verteilt, in denen der Konzern durch Unternehmen oder Betriebsstätten tätig ist;
  Nr. 2 eine nach Steuerhoheitsgebieten gegliederte Auflistung aller Unternehmen und Betriebsstätten, zu denen Angaben der Übersicht nach Nr. 1 erfasst sind – jeweils unter Angabe deren wichtigster Geschäftstätigkeiten sowie
  Nr. 3 zusätzliche Informationen, die nach Ansicht der inländischen Konzernobergesellschaft zum Verständnis der Übersicht nach Nr. 1 und der Auflistung nach Nr. 2 erforderlich sind.
 

Rz. 42

[Autor/Stand] Vorgaben der Finanzverwaltung. Das BMF veranschaulicht seine Anforderungen als Anlage zu seinem Schreiben vom 11.7.2017.[3] Die Angaben in Tabelle 1 und 2 sind grundsätzlich in deutscher Sprache zu formulieren, für die in Tabelle 3 zusätzlich enthaltenen Informationen ist die englische Sprache verpflichtend.[4] Die Finanzverwaltung akzeptiert auch, wenn der gesamte länderbezogene Bericht in englischer Sprache übermittelt wird.[5]

[Autor/Stand] Autor: Cordes/Kluge, Stand: 01.03.2019
[Autor/Stand] Autor: Cordes/Kluge, Stand: 01.03.2019
[3] Vgl. BMF v. 11.7.2017 – IV B 5 - S 1300/16/10010 – DOK 2017/0558036, BStBl. I 2017, 974, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 4 ff.
[4] Vgl. Art. 2b Durchführungsverordnung (EU) 2016/1963 v. 9.11.2016, ABl. L 304/4.
[5] Vgl. BMF v. 11.7.2017 – IV B 5 - S 1300/16/10010, BStBl. I 2017, 974, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 4 ff.

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