Rz. 41
[Autor/Stand] Mussinhalt. Der länderbezogene Bericht muss nach § 138a Abs. 2 Nr. 1 bis 3 AO den folgenden Inhalt haben:
Nr. 1 eine nach Steuerhoheitsgebieten gegliederte Übersicht, wie sich die Geschäftstätigkeit des Konzerns auf die Steuerhoheitsgebiete verteilt, in denen der Konzern durch Unternehmen oder Betriebsstätten tätig ist; | |
Nr. 2 eine nach Steuerhoheitsgebieten gegliederte Auflistung aller Unternehmen und Betriebsstätten, zu denen Angaben der Übersicht nach Nr. 1 erfasst sind – jeweils unter Angabe deren wichtigster Geschäftstätigkeiten sowie | |
Nr. 3 zusätzliche Informationen, die nach Ansicht der inländischen Konzernobergesellschaft zum Verständnis der Übersicht nach Nr. 1 und der Auflistung nach Nr. 2 erforderlich sind. |
Rz. 42
[Autor/Stand] Vorgaben der Finanzverwaltung. Das BMF veranschaulicht seine Anforderungen als Anlage zu seinem Schreiben vom 11.7.2017.[3] Die Angaben in Tabelle 1 und 2 sind grundsätzlich in deutscher Sprache zu formulieren, für die in Tabelle 3 zusätzlich enthaltenen Informationen ist die englische Sprache verpflichtend.[4] Die Finanzverwaltung akzeptiert auch, wenn der gesamte länderbezogene Bericht in englischer Sprache übermittelt wird.[5]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?
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