Rz. 72

[Autor/Stand] Angabe erläuternder Zusatzinformationen. Nach § 138a Abs. 2 Nr. 3 AO enthält der länderbezogene Bericht als dritten Informationsbereich (Tabelle 3) weitere ergänzende Angaben, welche dazu dienen sollen, das Verständnis für die ersten beiden Berichtsteile zu erleichtern und zu fördern. Der deutsche Gesetzgeber legt es den berichtverpflichteten Unternehmen nahe, solche Angaben verpflichtend zu machen.[2] Dies vor dem Hintergrund, dass die freiwilligen Ergänzungsangaben etwaigen Rückfragen der beteiligten Finanzbehörden in den Staaten, die im Wege des Datenaustausches (vgl. hierzu Anm. 103 ff.) den länderbezogenen Bericht erhalten, vorbeugen können.[3] Dabei deutet bereits der Wortlaut in § 138a Abs. 2 Nr. 2 AO (”nach Ansicht der inländischen Konzernobergesellschaft”) auf einen Ermessensspielraum der verpflichteten Unternehmen zur Vornahme solche Zusatzangaben hin.

 

Rz. 73

[Autor/Stand] Zusatzinformationen in englischer Sprache. Nach Auffassung des BMF sind die Angaben i.S.d. § 138a Abs. 2 Nr. 3 AO in der Tabelle 3 verpflichtend in englischer Sprache zu übermitteln.[5]

 

Rz. 74

[Autor/Stand] Beispiele. Zusatzinformationen i.S.d. § 138a Abs. 2 Nr. 3 AO, die in den dritten Berichtsteil (Tabelle 3) aufgenommen werden können bzw. sollten, sind bspw.:

  • Abweichungen in der deutschen Ausgestaltung des CbC-Reporting in § 138a AO von den Vorgaben der OECD und/oder EU (vgl. hierzu beispielhaft die Anm. 67 und 69);[7]
  • Angaben bzgl. der für Zwecke der Angabe in § 138a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. ac AO angewandten Umsatzerlösdefinition;[8]
  • Fälle, in denen Steuererstattungen oder Verlustvorträge die im Wirtschaftsjahr gezahlten Ertragssteuern i.S.d.§ 138a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d und e AO senken;[9]
  • Fälle, in denen temporäre Steuerfreistellungen bei Investitionen in einer bestimmten Branche oder einem bestimmten Gebiet gewährt werden (sog. tax holidays);[10]
  • da es sich empfiehlt, sämtliche Wertangaben in der für den Konzernabschluss maßgeblichen funktionalen Währung der berichtenden Konzernobergesellschaft anzugeben, sollten Ausführungen diesbezüglich und ggf. Angaben zum angewendeten durchschnittlichen Wechselkurs als Zusatzinformation in den CbC-Report aufgenommen werden.[11]
[Autor/Stand] Autor: Cordes/Kluge, Stand: 01.03.2019
[2] Vgl. BT-Drucks. 18/9536, 39, vgl. Anhang 1 Gesetzesmaterialien S. G 12 ff.
[3] Für eine umfassende Aufnahme von Zusatzinformationen, um Fehlinterpretationen soweit wie möglich zu vermeiden, sprechen sich aus Kraft/Heider, DStR 2017, 1353 (1359) sowie v. Lück, BB 2017, 2524 (2527).
[Autor/Stand] Autor: Cordes/Kluge, Stand: 01.03.2019
[5] Vgl. BMF v. 11.7.2017 – IV B 5 - S 1300/16/10010 – DOK 2017/0558036, BStBl. I 2017, 974 unter Verweisung auf Art. 2b der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2378; eingefügt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1963 v. 9.11.2016 (ABl. EU L 303/4).
[Autor/Stand] Autor: Cordes/Kluge, Stand: 01.03.2019
[7] So auch Grotherr, IStR 2016, 991 (1003 f.).
[8] Vgl. hierzu Drüen in Tipke/Kruse, § 138a AO Rz. 9 (Stand: April 2018) unter Hinweis, dass kapitalmarktorientierte Unternehmen, die nach § 315e Abs. 1 HGB nicht zur Aufstellung eines HGB-Abschlusses verpflichtet sind, die Umsatzerlösdefinition des IAS 18 zur Anwendung kommt.
[9] So Grotherr, IStR 2016, 991 (999).
[10] So Grotherr, IStR 2016, 991 (1003).
[11] Vgl. hierzu Drüen in Tipke/Kruse, § 138a AO Rz. 16 (Stand: April 2018).

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