..., so bleiben aus dieser Bandbreite das Viertel der kleinsten und das Viertel der größten Werte unberücksichtigt. ...

 

Rz. 1024

[Autor/Stand] Gesetzliche Festlegung auf die Methode der Interquartilsbandbreite in § 1 Abs. 3a Satz 3. Für den praktischen Regelfall wird man davon ausgehen müssen, dass Fremdvergleichsbandbreiten nach der gesetzlich vorgegebenen Methode der "Interquartile Range" einzuengen sind.[2] Ausweislich der Gesetzesbegründung soll durch Anwendung dieser Methode die Verlässlichkeit der Analyse verbessert werden.[3]

 

Rz. 1025

[Autor/Stand] Methode der "Interquartile Range". Die Anwendung der Methode der "Interquartile Range" hat ihren Ursprung im US-amerikanischen Steuerrecht. Sie ist dort wie folgt definiert: "[T]he interquartile range is the range from the 25 th to the 75 th percentile of the results derived from the uncontrolled comparables".[5] Bei dieser Methode bleiben sowohl das untere Viertel (unteres Quartil) als auch das obere Viertel (oberes Quartil) der Werte der ermittelten Bandbreite unberücksichtigt. Dies entspricht der gesetzlichen Regelung des zweiten Satzteils des § 1 Abs. 3a Satz 3. Hierbei zielt diese Methode darauf, statistische Ausreißer zu eliminieren. Für diese Methode fehlt es allerdings an einer tragfähigen ökonomischen Begründung. In der Literatur wurden die Mängel dieser Methode hinreichend diskutiert.[6] Nicht nur, dass es sich um eine letztlich willkürliche, durch nichts zu begründende pauschale Einengung der Bandbreite um 50 % der Werte handelt, ohne dass auf das jeweilige Ausmaß der fehlenden Vergleichbarkeit eingegangen wird.

Es liegt zudem kein anerkanntes statistisches Verfahren vor, das auf die Identifikation und Eliminierung von Ausreißerwerten gerichtet ist. Ein solches existiert schon deshalb nicht, weil in der Statistik bereits der Begriff des "Ausreißers" bzw. "Outlier" inhaltlich unbestimmt ist. In der Statistik wird zwischen "Extremwerten", "Ausreißern" und "Irrläufern" unterschieden.[7] Hierbei werden als "Extremwerte" die beiden Randwerte der geordneten Merkmalswerte bezeichnet, also der größte und der kleinste Wert. Dagegen stammen "Irrläufer" aus anderen Verteilungen. Als "Ausreißer" werden schließlich die Werte bezeichnet, die mit der Masse der übrigen Werte unvereinbar erscheinen, wobei es kein allgemeingültiges objektives Kriterium gibt, anhand dessen eindeutig entschieden wird, ob ein Wert ein Ausreißer ist oder nicht.[8] Vielmehr besteht Ermessensspielraum. Ausreißer sind hiernach gerade nicht notwendigerweise ausschließlich falsche oder ungenau erfasste Werte, sondern u.U. auch Werte, die richtig und genau, aber erwartungswidrig sind.[9] Vor diesem Hintergrund kann ungeachtet der Vollständigkeit der ermittelten Vergleichswerte, was in der Verrechnungspreispraxis und den hier bestehenden Problemen in der Ermittlung von "Comparables" eher die Ausnahme sein sollte, und der Verteilung der ermittelten Vergleichswerte kein statistisches Verfahren Allgemeingültigkeit beanspruchen. Ferner ist festzustellen, dass in der Statistik von Ausreißern gerade keine Rede ist, wenn sich die Werte unterhalb des 25 %-Quartils und oberhalb des 75 %-Quartils ziemlich gleichmäßig über den jeweiligen Wertebereich verteilen.[10]

 

Rz. 1026

[Autor/Stand] Methodenimmanente Verteilung der Vergleichswerte. Die Methode der "Interquartile Range" unterstellt eine statistische Normalverteilung der Werte einer Bandbreite. Dies sollte für die Fremdvergleichswerte einer Bandbreite wohl eher eine Annahme als eine Tatsache sein. Tatsächlich lassen sich die im Rahmen einer Vergleichbarkeitsanalyse ermittelten Vergleichswerte keiner statistischen Verteilungsart (z.B. Normalverteilung, t-Verteilung, F-Verteilung) zuordnen. Aufgrund dieser Vorbehalte ist der von Scholz/Crüger gezogenen Schlussfolgerung zuzustimmen, dass es sich bei der Methode der "Interquartile Range" letztlich um einen "Daumenregel"[12] handelt, mit der solche Vergleichswerte ausgesondert werden sollen, bei denen die Wahrscheinlichkeit einer nicht ausreichenden Vergleichbarkeit zu hoch ist.

 

Rz. 1027

[Autor/Stand] Unzulässigkeit anderer statistischer Verfahren. Die OECD-Leitlinien enthalten mit dem Begriff "statistical tools"[14] eine allgemeine Formulierung. Nach den OECD-Leitlinien ist einerseits eine Bandbreiteneinengung nur dann vorzunehmen, wenn die Bandbreite eine "beträchtliche Zahl" von Beobachtungen mit Vergleichbarkeitsdefiziten aufweist. Andererseits halten die OECD-Leitlinien jedes statistische Instrument mit zentraler Tendenz für die Einschränkung von Bandbreiten für geeignet, wobei beispielhaft "die Interquartilsbandbreite oder andere Perzentile" benannt werden.[15] Nach § 1 Abs. 3a Satz 3 sind andere Perzentile nicht zulässig. Gleiches gilt für sonstige "mathematische Verfahren"[16], die bisher nach den VWG-Verfahren zur Einengung von Bandbreiten herangezogen werden konnten, wobei als statistische Instrumente mit zentraler Tendenz, d.h. Instrumente zur Beschreibung der Verteilung um den Mittelwert, insbeso...

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