Rz. 130

[Autor/Stand] Objektive Beweislast. Lassen sich die Tatbestandsvoraussetzungen nicht (vollständig) nachweisen, ist verfahrensrechtlich zweitens die Frage zu klären, wem die Unaufklärbarkeit zuzurechnen ist ("objektive Beweislast").[2] Bei einer ausdrücklich normierten Nachweispflicht des Steuerpflichtigen wäre diesem stets die objektive Beweislast für nicht erbrachte Nachweise zuzurechnen.[3] Ist – wie vorliegend – keine ausdrückliche (subjektive) Nachweispflicht vorgesehen (s. Rz. 129), gelten allgemeine Grundsätze, nach denen die objektive Beweislast für steuerbegründende bzw. -erhöhende Tatsachen der Finanzbehörde und für steuermindernde Tatsachen dem Steuerpflichtige zuzurechnen ist. Aus diesem Grund liegt die objektive Beweislast für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG bei der Finanzbehörde,[4] weil es bei der Einschränkung der Steuerfreistellung um steuerbegründende bzw. -erhöhende Tatsachen geht.[5] Bei § 50d Abs. 9 Satz 2 EStG ist eine eventuelle Unaufklärbarkeit dagegen dem Steuerpflichtigen zuzurechnen, weil es um steuermindernde Tatsachen geht.

[Autor/Stand] Autor: Schönfeld/Rüsch, Stand: 01.04.2021
[2] Auch "materielle Beweislast" oder "Feststellungslast" genannt, siehe z.B. Söhn in H/H/Sp, § 88 AO Rz. 344 (Stand: März 2010).
[3] Als Beispiel sei hierfür erneut auf § 50d Abs. 8 Satz 1 EStG verwiesen.
[4] Gl.A. Wagner in Blümich, § 50d EStG Rz. 122 (Stand: Mai 2019), aber ohne Begründung.
[5] FG Berlin-Brandenburg v. 26.7.2018 – 3 V 3099/18 (rkr.), EFG 2018, 1993, Rz. 53; nach der a.A. des BFH v. 11.7.2018 – I R 52/16, BStBl. II 2019, 105, Rz. 34 trage der Steuerpflichtige die Feststellungslast, weil es um einen "günstigen steuerrechtlichen Ausnahmetatbestand" gehen würde. Damit ist die eigentliche Freistellung gemeint, vorliegend ist aber § 50d Abs. 9 EStG relevant und damit eine steuerbegründende bzw. -erhöhende Vorschrift; gl.A. z.B. Weinschütz, EFG 2018, 1995 (1996).

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