Rz. 130
[Autor/Stand] Objektive Beweislast. Lassen sich die Tatbestandsvoraussetzungen nicht (vollständig) nachweisen, ist verfahrensrechtlich zweitens die Frage zu klären, wem die Unaufklärbarkeit zuzurechnen ist ("objektive Beweislast").[2] Bei einer ausdrücklich normierten Nachweispflicht des Steuerpflichtigen wäre diesem stets die objektive Beweislast für nicht erbrachte Nachweise zuzurechnen.[3] Ist – wie vorliegend – keine ausdrückliche (subjektive) Nachweispflicht vorgesehen (s. Rz. 129), gelten allgemeine Grundsätze, nach denen die objektive Beweislast für steuerbegründende bzw. -erhöhende Tatsachen der Finanzbehörde und für steuermindernde Tatsachen dem Steuerpflichtige zuzurechnen ist. Aus diesem Grund liegt die objektive Beweislast für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG bei der Finanzbehörde,[4] weil es bei der Einschränkung der Steuerfreistellung um steuerbegründende bzw. -erhöhende Tatsachen geht.[5] Bei § 50d Abs. 9 Satz 2 EStG ist eine eventuelle Unaufklärbarkeit dagegen dem Steuerpflichtigen zuzurechnen, weil es um steuermindernde Tatsachen geht.
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