„ [2] Auf Einkünfte, die dem Steuerabzug auf Grund des § 50a des Einkommensteuergesetzes unterliegen, ist § 50 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden.”
Rz. 331
Funktion von Satz 2. Satz 2 hebt für eine genau umrissene Gruppe von Einkünften, die einem Steuerabzug an der Quelle unterliegen, die in § 50 Abs. 2 EStG angeordnete Abgeltungswirkung auf. Dadurch werden diese Einkünfte in die Veranlagung im Rahmen des § 2 einbezogen und dem progressiven Steuersatz nach Satz 1 unterworfen. Gleichzeitig eröffnet dies die Möglichkeit eines Verlustausgleichs und -abzugs zwischen dieser Gruppe von Einkünften und anderen Einkünften.
Rz. 332
Systematischer Kontext. Bis zur Änderung des § 2 Abs. 5 durch das AmtshilfeRLUmsG war der systematische Kontext des Satz 2 nicht eindeutig geregelt. Die Norm hätte sich auf die Ermittlung des Steuersatzeinkommens im Rahmen des Progressionsvorbehalts gem. Satz 1 beziehen können. Denn als Regelung der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer wäre sie dem Progressionsvorbehalt logisch vorrangig und daher Satz 2 als Satz 1 und umgekehrt zu erwarten. Die Rspr., die Finanzverwaltung und die – soweit ersichtlich – einhellige Literaturmeinung sehen allerdings in Abs. 5 Satz 2 eine Durchbrechung der in § 50 Abs. 2 Satz 1 EStG geregelten Abgeltungswirkung und beziehen somit die Vorschrift nicht auf den Progressionsvorbehalt und die Ermittlung des Steuersatzeinkommens, sondern auf die Bemessungsgrundlage der erweitert beschränkten Steuerpflicht. Der durch das AmtshilfeRLUmsG neu eingefügte Satz 1 Halbs. 2 hat hier die erforderliche Klarheit gebracht, weil diese Norm sich unzweifelhaft auf die Ermittlung des Steuersatzeinkommens bezieht und deutlich anders formuliert ist.
Rz. 333
Keine Abgeltungswirkung für Einkünfte, die dem Steuerabzug nach § 50a EStG unterliegen. Die Anwendung des progressiven Steuersatzes nach Satz 1 auf Einkünfte, die dem Steuerabzug aufgrund des § 50a EStG unterliegen, trifft diejenigen, die Aufsichtsratsvergütungen von inländischen Aktiengesellschaften erhalten. Betroffen sind ferner jene, deren Einkünfte aus der Ausübung oder Verwertung einer Tätigkeit als Künstler, Berufssportler, Schriftsteller, Journalist oder Bildberichterstatter sowie bei Einkünften, die aus Vergütungen für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten sowie von Plänen, Mustern, Verfahren und gewerblichen Erfahrungen und Kenntnissen herrühren (§ 50a Abs. 4 i.V.m. § 49 Abs. 1 Nrn. 2–4 und 6 EStG). Sie alle müssen unter den Voraussetzungen des § 2 ohne Rücksicht darauf, ob § 2 Abs. 1 den Umfang ihrer inländischen Einkünfte erweitert, eine Steuererklärung für beschränkt Einkommensteuerpflichtige abgeben und erhalten einen Steuerbescheid.
Rz. 334
Sonderstellung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und aus Kapitalvermögen. Für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gilt weiterhin ausschließlich das Steuerabzugsverfahren, da insoweit § 50 Abs. 2 EStG zur Anwendung kommt. Unter den Voraussetzungen von § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, Satz 7 EStG kann allerdings auch insoweit die abgeltende Wirkung beseitigt sein bzw. durch Antrag beseitigt werden. Bis zum Inkrafttreten des AmtshilfeRLUmsG galt Satz 2 auch für Einkünfte aus Kapitalvermögen. Dies überraschte, hatte doch seit der Unternehmensteuerreform 2008 der Steuerabzug vom Kapitalertrag auch für unbeschränkt Stpfl. abgeltende Wirkung (§ 43 Abs. 5 EStG). Das AmtshilfeRLUmsG hat mit Abs. 5 Satz 3 hierzu eine eigenständige Regelung getroffen (vgl. Rz. 335 ff.).