Rz. 58.3

[Autor/Stand] Rückkehrregelung. § 27 Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b UmwStG eröffnet nun auch dem in einen Drittstaat wegziehenden Steuerpflichtigen mit einbringungsgeborenen Anteile die ihm seit fast fünfzig Jahren verwehrte[2] und damit längst überfällige Inanspruchnahme der Rückkehrregelung i.S.v. § 6 Abs. 3. Danach entfällt die nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UmwStG 1995 ausgelöste Steuer rückwirkend, wenn die Rückkehr rechtzeitig innerhalb von 7 bzw. 12 Jahren erfolgt und keines der in § 6 Abs. 3 Satz 1 genannten schädlichen Ereignisse zwischenzeitlich eingetreten ist. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass ein während der vorübergehenden Abwesenheit gestellter Antrag auf Entstrickung i.S.v. § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UmwStG 1995 zu einer Aufdeckung stiller Reserven in den Anteilen führt, ohne dass es sich um eine Veräußerung[3] oder Übertragung i.S.v. § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 handeln würde. Ist der Anteilsinhaber währenddessen in einem DBA-Staat ansässig, ist der Entstrickungsgewinn aber in der Regel steuerfrei zu stellen (Art. 13 Abs. 5 oder Art. 21 OECD-MA). Durch den Entstrickungsantrag werden die Anteile in das Regime des § 17 EStG überführt.[4] Für Zwecke der Anwendung des § 17 EStG gilt sodann als Anschaffungskosten der entstrickten Anteile deren gemeiner Wert im Zeitpunkt des Entstrickungsantrags i.S.v. § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UmwStG 1995.[5] Der Umstand, dass der realisierte Entstrickungsgewinn in Deutschland (und mutmaßlich auch im ausländischen Ansässigkeitsstaat) nicht steuerpflichtig ist, kann steuersystematisch an sich keinen Unterschied machen. Allerdings könnte der BFH den Step-Up der Anschaffungskosten teleolgisch davon abhängig machen, dass die realisierten stillen Reserven tatsächlich steuerlich erfasst wurden.[6]

 

Rz. 58.4

[Autor/Stand] Antrag. Nach dem Wortlaut des § 27 Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b UmwStG n.F. ist für ein Entfallen der Steuer nach § 6 Abs. 3 (wohl) vorausgesetzt, dass ein Antrag für das Entfallen der Steuer gestellt wird, obwohl § 6 Abs. 3 n.F. einen solchen selbst nicht erfordert. Weshalb hier ein zusätzliches Antragserfordernis geschaffen wurde, erschließt sich nicht. Das Gesetz sagt auch nicht, wann bzw. bis wann ein entsprechender Antrag gestellt werden kann. In der Praxis wird es regelmäßig ohnehin eines Informationsschreibens durch den Steuerpflichtigen bzw. dessen Berater an das zuständige Finanzamt bedürfen, um darzulegen, dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 erfüllt sind und der ursprüngliche Einkommensteuerbescheid entsprechend zu ändern ist. Einem solchen Schreiben wird jedenfalls konkludent immer ein entsprechender Antrag auf Entfallen der Steuer zu entnehmen sein.

[Autor/Stand] Autor: Häck, Stand: 01.10.2023
[2] § 6 AStG sah bereits in seiner Ursprungsfassung von 1972 eine Rückkehrreglung vor.
[3] S. auch BFH v. 24.6.2008 – IX R 58/05, BStBl. II 2008, 872 wonach durch § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UmwStG 1995 kein "Veräußerungsgewinn" erzielt werde.
[Autor/Stand] Autor: Häck, Stand: 01.10.2023

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