Dipl.-Kfm. Jens Schönfeld, Gary Rüsch
"..., sind auch auf Teile von Einkünften anzuwenden, soweit die Voraussetzungen der jeweiligen Bestimmung des Abkommens hinsichtlich dieser Einkunftsteile erfüllt sind."
Rz. 125
Teile von Einkünften. § 50d Abs. 9 Satz 4 EStG ordnet als Rechtsfolge an, dass die entsprechenden Abkommensregelungen (s. Rz. 122) auch auf Einkunftsteile anzuwenden sind. Was "Teile" von Einkünften sind, wird nicht konkretisiert. Hier gilt das gleiche Verständnis wie bei § 50d Abs. 9 Satz 1 EStG (s. Rz. 58 f.). In diesem Sinne nannte auch die Fassung des Referentenentwurfs (s. § 50d Abs. 9 EStG Anh. 1 Rz. 15) als Beispiele für Einkunftsteile noch Einkünfte "aus bestimmten Quellen oder Transaktionen". Diese sachverhaltsbezogene Sichtweise wurde aber nicht in das weitere Gesetzgebungsverfahren übernommen und ist daher auch in der verabschiedeten Gesetzesfassung nicht enthalten.
Rz. 126
Teile von Einkunftsteilen. Aus den vorgenannten Gründen (s. Rz. 125) sind als Einkunftsteile auch Teile innerhalb einzelner Einkünfte zu verstehen. Das gilt zunächst vom Wortlaut, weil Teile von Einkünften auch Teile einzelner Einkünfte sein können, aber auch unter teleologischen Gesichtspunkten, weil der Gesetzgeber eine uneingeschränkte Erfassung von Einkunftsteilen anstrebt. Es ist auch unter systematischen Gesichtspunkten nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber einen von § 50d Abs. 9 Satz 1 EStG ("soweit") abweichenden Anwendungsbereich normieren wollte, sodass es zu einem Gleichlauf von § 50d Abs. 9 Satz 1 und Satz 4 EStG kommt. Aus diesem Grund wäre § 50d Abs. 9 Satz 4 EStG z.B. auch auf eine einzelne Dividendenzahlung anwendbar, die in Deutschland freigestellt und im Ausland als Zins behandelt wird, dort aber aufgrund einer Zinsschrankenregelung nur teilweise abziehbar ist.
Rz. 127
Begriffliches. Die Erfassung von Einkunftsteilen wird im Schrifttum bildlich mit einer „ Atomisierung ” der Einkünfte umschrieben, als "Atomisierungsansatz" bzw. "-Gedanke", oder als „ gesonderte ” oder „ atomisierende Betrachtungsweise ” bezeichnet (etwa "etwas zerstückelnd, zersplitternd behandeln"). Unabhängig davon, dass der unbefangene Leser damit wenig anfangen kann, erscheint vor allem der Begriff der "Betrachtungsweise"irreführend, weil er an den der wirtschaftlichen Betrachtungsweise erinnert. Hierbei handelt es sich um eine Form der teleologischen Auslegung die sich vor allem in den §§ 30–42 AO widerspiegelt, was nicht mit § 50d Abs. 9 Satz 1 EStG vergleichbar ist, da es hierbei nicht um "Betrachtung" handelt, sondern um ein Tatbestandsmerkmal.
Rz. 128
Soweit die Voraussetzungen der jeweiligen Bestimmung des Abkommens hinsichtlich dieser Einkunftsteile erfüllt sind. Aus der Anordnung ergibt sich, dass die Voraussetzungen der entsprechenden Abkommensvorschriften (s. Rz. 122) hinsichtlich der betreffenden Einkunftsteile (s. Rz. 125 f.) vorliegen müssen.