"..., sind auch auf Teile von Einkünften anzuwenden, soweit die Voraussetzungen der jeweiligen Bestimmung des Abkommens hinsichtlich dieser Einkunftsteile erfüllt sind."

 

Rz. 125

[Autor/Stand] Teile von Einkünften. § 50d Abs. 9 Satz 4 EStG ordnet als Rechtsfolge an, dass die entsprechenden Abkommensregelungen (s. Rz. 122) auch auf Einkunftsteile anzuwenden sind. Was "Teile" von Einkünften sind, wird nicht konkretisiert.[2] Hier gilt das gleiche Verständnis wie bei § 50d Abs. 9 Satz 1 EStG (s. Rz. 58 f.). In diesem Sinne nannte auch die Fassung des Referentenentwurfs (s. § 50d Abs. 9 EStG Anh. 1 Rz. 15) als Beispiele für Einkunftsteile noch Einkünfte "aus bestimmten Quellen oder Transaktionen". Diese sachverhaltsbezogene Sichtweise wurde aber nicht in das weitere Gesetzgebungsverfahren übernommen[3] und ist daher auch in der verabschiedeten Gesetzesfassung nicht enthalten.[4]

 

Rz. 126

[Autor/Stand] Teile von Einkunftsteilen. Aus den vorgenannten Gründen (s. Rz. 125) sind als Einkunftsteile auch Teile innerhalb einzelner Einkünfte zu verstehen. Das gilt zunächst vom Wortlaut, weil Teile von Einkünften auch Teile einzelner Einkünfte sein können,[6] aber auch unter teleologischen Gesichtspunkten, weil der Gesetzgeber eine uneingeschränkte Erfassung von Einkunftsteilen anstrebt.[7] Es ist auch unter systematischen Gesichtspunkten nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber einen von § 50d Abs. 9 Satz 1 EStG ("soweit") abweichenden Anwendungsbereich normieren wollte, sodass es zu einem Gleichlauf von § 50d Abs. 9 Satz 1 und Satz 4 EStG kommt.[8] Aus diesem Grund wäre § 50d Abs. 9 Satz 4 EStG z.B. auch auf eine einzelne Dividendenzahlung anwendbar, die in Deutschland freigestellt und im Ausland als Zins behandelt wird, dort aber aufgrund einer Zinsschrankenregelung nur teilweise abziehbar ist.[9]

 

Rz. 127

[Autor/Stand] Begriffliches. Die Erfassung von Einkunftsteilen wird im Schrifttum bildlich mit einer „ Atomisierung ”[11] der Einkünfte umschrieben, als "Atomisierungsansatz" bzw. "-Gedanke",[12] oder als „ gesonderte ”[13] oder „ atomisierende Betrachtungsweise ”[14] bezeichnet (etwa "etwas zerstückelnd, zersplitternd behandeln"). Unabhängig davon, dass der unbefangene Leser damit wenig anfangen kann, erscheint vor allem der Begriff der "Betrachtungsweise"irreführend, weil er an den der wirtschaftlichen Betrachtungsweise erinnert. Hierbei handelt es sich um eine Form der teleologischen Auslegung[15] die sich vor allem in den §§ 3042 AO widerspiegelt, was nicht mit § 50d Abs. 9 Satz 1 EStG vergleichbar ist, da es hierbei nicht um "Betrachtung" handelt, sondern um ein Tatbestandsmerkmal.

 

Rz. 128

[Autor/Stand] Soweit die Voraussetzungen der jeweiligen Bestimmung des Abkommens hinsichtlich dieser Einkunftsteile erfüllt sind. Aus der Anordnung ergibt sich, dass die Voraussetzungen der entsprechenden Abkommensvorschriften (s. Rz. 122) hinsichtlich der betreffenden Einkunftsteile (s. Rz. 125 f.) vorliegen müssen.

[Autor/Stand] Autor: Schönfeld/Rüsch, Stand: 01.04.2021
[2] Das kritisiert Wagner in Blümich, § 50d EStG Rz. 122 (Stand: Mai 2019).
[3] BT-Drucks. 18/9536, 20, vgl. § 50d Abs. 9 EStG Anh. 1 Rz. 16.
[4] Nach Schnitger, IStR 2016, 637 (640) habe sich hierdurch keine "wesentliche Änderung" ergeben.
[Autor/Stand] Autor: Schönfeld/Rüsch, Stand: 01.04.2021
[6] Einschränkend Gosch in Kirchhof/Seer20, § 50d EStG Rz. 41aa, wonach sich der Begriff der "Einkunftsteile""(auch) nach inhaltlich-sachlichen Merkmalen" qualifiziert, im Gegensatz zum Begriff des "soweit", der "allein nach dem Besteuerungsumfang fragt."; ähnlich Gebhardt in Kanzler/Kraft/Bäuml/Marx/Hechtner6, § 50d EStG Rz. 172.
[7] BT-Drucks. 18/9536, 57, vgl. § 50d Abs. 9 EStG Anh. 1 Rz. 16.
[8] Cloer/Hagemann in Bordewin/Brand, § 50d EStG Rz. 330a (Stand: Juli 2017)., a.A. Kahle/Beinert/Heinrichs, Ubg 2017, 247 (249 f.).
[9] So im Erg. bereits Cloer/Hagemann in Bordewin/Brand, § 50d EStG Rz. 343 (Stand: Juli 2017); nach der nicht begründeten a.A. von Gebhardt in Kanzler/Kraft/Bäuml/Marx/Hechtner6, § 50d EStG Rz. 168; Gebhardt, IStR 2016, 1009 sei eine einzelne Dividendenzahlung "selbstverständlich" nicht "atomisierbar"; dem zustimmend Klein/Hagena in H/H/R, § 50d EStG Rz. 125 (Stand: August 2019); unentschlossen wiederum Gebhardt in Kanzler/Kraft/Bäuml/Marx/Hechtner6, § 50d EStG Rz. 168 f.
[Autor/Stand] Autor: Schönfeld/Rüsch, Stand: 01.04.2021
[11] Klein/Hagena in H/H/R, § 50d EStG Rz. 122 (Stand: August 2019); Gebhardt, IStR 2016, 1009; Kaminskiy, Korrespondenzregelungen zur Neutralisierung von Besteuerungsinkongruenzen aufgrund hybrider Gestaltungen, Diss., 2020, S. 241.
[12] Kahle/Beinert/Heinrichs, Ubg 2017, 181.
[13] Ditz/Quilitzsch, DStR 2017, 281 (290).
[14] Gebhardt, IStR 2016, 1009.
[15] Vgl. Englisch in Tipke/Lang, Steuerrecht24, Rz. 5.70 ff.
[Autor/Stand] Autor: Schönfeld/Rüsch, Stand: 01.04.2021

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