Dr. Michael Hendricks, Dipl.-Kfm. Jens Schönfeld
Rz. 511
Entsprechende Geltung. Als Rechtsfolge sieht § 18 Abs. 4 nach seinem Wortlaut eine entsprechende Geltung der Absätze 1 bis 3 vor. Die Besteuerungsgrundlagen sind damit auch für ausländische Familienstiftungen i.S. des § 15 gesondert festzustellen, selbst wenn die Einkünfte und Vermögen nur einer einzigen steuerpflichtigen Person zuzurechnen sind. Dies ist zweckmäßig, da insbesondere die Anzahl der Zurechnungsempfänger streitig sein kann. Auch wird hierüber eine verfahrensrechtliche Konzentration der Fragen der Hinzurechnungsbesteuerung bei einem zentral zuständigen FA erreicht. Wie auch für die Anwendung der §§ 7–14 ist daher entsprechend § 18 Abs. 1 im Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung (Zurechnungsbescheid) zunächst festzustellen, ob, was, wem und wann zugerechnet wird (vgl. näher Anm. 100 ff.). Im Einzelnen gilt danach Folgendes:
Rz. 512– 521
frei
Rz. 522
Zurechnungsgegenstand. Zurechnungsgegenstand sind nach Neufassung des § 15 ab dem 1.1.2013 nicht mehr das Einkommen, sondern Einkünfte und Vermögen einer Familienstiftung. Der Wechsel von der Einkommens- zur Einkünftezurechnung wirkt sich insbesondere dahingehend aus, dass ausweislich § 15 Abs. 7 Satz 2 iVm. § 10 Abs. 3 Satz 4 AStG sämtliche Vergünstigungen, die an die fiktive unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht anknüpfen, wie auch § 4 h EStG und §§ 8 a sowie § 8 b Abs. 1 und 2 KStG nicht anwendbar sind. Ergibt sich bei der Einkünfteermittlung ein negativer Betrag, unterbleibt gem. § 15 Abs. 7 eine Zurechnung. Zum Vermögens- sowie Einkünftebegriff des § 15 vgl. § 15 AStG Anm. 35 ff.
Rz. 523
Zurechnungsempfänger. Im Feststellungsbescheid wird auch darüber entschieden, wem genau Einkünfte und Vermögen der ausländischen Stiftung nach § 15 Abs. 1 zuzurechnen ist. Die entsprechende Rangfolge zwischen Stifter bzw. Bezugs- oder Anfallsberechtigten bestimmt § 15.
Rz. 524
Zurechnungsquote. Eine weitere, im Zurechnungsbescheid festzustellende Besteuerungsgrundlage ist, mit welchem Anteil (Quote) die Zurechnung zum jeweiligen Zurechnungsempfänger erfolgt. Bei der Aufteilung auf die entsprechenden Zurechnungsempfänger sind über § 15 Abs. 8 deren persönliche Verhältnisse zu berücksichtigen. Zu den sich aufgrund der Neufassung des § 15 hinsichtlich der anteiligen Zurechnung ergebenden Zweifelsfragen vgl. § 15 AStG Anm. 69.
Rz. 525
Zurechnungszeitpunkt. Da seit dem Veranlagungszeitraum 2013 Stiftungseinkünfte bzw. Vermögen anstelle von Einkommen zugerechnet werden, erfolgt die Zurechnung nunmehr zu dem Zeitpunkt, zu dem die Stiftung die Einkünfte erzielt. Da unter Einkünften indes nicht einzelne Zu- oder Abflüsse zu verstehen sind, sondern vielmehr der innerhalb eines Kalenderjahres erzielte Nettobetrag, spricht vieles auch hier für eine Zurechnung jeweils in der letzten Sekunde des Kalenderjahres (vgl. § 15 AStG Anm. 208).
Rz. 526
Anrechenbare Steuern. Über § 15 Abs. 5 findet auch § 12 mit der Folge Anwendung, dass die zu Lasten der Familienstiftung erhobene ausländische Vermögensteuer und ggf. inländische Gewerbeertragsteuer auf die inländische Einkommen- und Körperschaftsteuer des Stpfl. anzurechnen sind. Konsequenterweise sind deshalb auch diese Steuern als Besteuerungsgrundlage für die Anwendung von § 15 festzustellen.
Rz. 527
Vermeidung etwaiger Doppelbesteuerung. Seit dem Veranlagungszeitraum 2013 unterliegen die tatsächlichen Zuwendungen der ausländischen Familienstiftung gem. § 15 Abs. 11 insoweit nicht der Besteuerung, als die den Zuwendungen zugrunde liegenden Einkünfte bereits nach § 15 Abs. 1 zugerechnet worden sind. Eine mögliche Doppelbesteuerung wird hierdurch nunmehr vermieden. Bereits zur Vorgängerregelung waren wir jedoch der Auffassung, dass § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG bezogen auf Leistungen der Stiftungen insoweit durch § 15 aF als lex specialis verdrängt wurde, als diese Leistungen einer Zurechnung nach § 15 unterlagen. In diesem Fall war es im Rahmen des Feststellungsverfahrens aber zugleich erforderlich, die Summe der als steuerfreies "Ausschüttungspotential" aus der Stiftung verbleibenden Beträge festzustellen. Dies deckte sich auch mit dem Zweck von § 18 Abs. 4, die Besteuerungsgrundlagen für die Anwendung von § 15 festzustellen.
Rz. 528
Entsprechende Anwendung von § 18 Abs. 2 und 3. Über den Verweis auf § 18 Abs. 2 wird die örtliche Zuständigkeit des Feststellungs-FA bestimmt; die Ausführungen zu dieser Regelung gelten insoweit entsprechend (vgl. Anm. 310 ff). Hinzuweisen ist lediglich darauf, dass es keine gesellschaftsrechtliche "Beteiligung" an einer Stiftung i.S. von § 18 Abs. 2 Satz 2 gibt, so dass über den Verweis des § 18 Abs. 4 die Regelung in § 18 Abs. 2 Satz 2 insoweit modifiziert gelesen werden sollte, als bei mehreren Personen das FA zuständig ist, das nach § 18 Abs. 2 Satz 1 (iVm. Abs. 4) für die Person zuständig ist, die die quantitativ größte Begünstigung aus der Stiftung für sich ...