3 Eine anzunehmende schuldrechtliche Beziehung nach Satz 2 Nummer 2 gilt als Zurverfügungstellung finanzieller Mittel zwischen der Betriebsstätte und dem übrigen Unternehmen und endet spätestens
- 1. mit dem Ende des laufenden Wirtschaftsjahres oder
- 2. mit einer Anpassung des Dotationskapitals nach § 12 Absatz 6 oder § 13 Absatz 5.
Rz. 3331
[Autor/Stand] Klarstellung und zeitliche Begrenzung. § 16 Abs. 3 Satz 3 BsGaV stellt klar, dass im Fall von § 16 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BsGaV eine fiktive Darlehensgewährung der Betriebsstätte an das übrige Unternehmen angenommen werden kann. Dies setzt allgemein voraus, dass hinsichtlich der potentiellen Geschäftsbeziehung ein Mindestmaß an ökonomischer Relevanz erreicht ist (Anm. 3330). Eine anzunehmende schuldrechtliche Beziehung i.S.d. § 16 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BsGaV ist stets von vorübergehender Natur und endet gem. § 16 Abs. 3 Satz 3 BsGaV spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem das Dotationskapital der Betriebsstätte neu zu bestimmen ist (Ende des Wirtschaftsjahrs oder Anpassung des Dotationskapitals nach § 12 Abs. 6 BsGaV; Anm. 3219 bzw. § 13 Abs. 5 BsGaV; Anm. 3239). Ab diesem Zeitpunkt sind der Betriebsstätte Vermögenswerte, Dotationskapital und übrige Passiva funktionsgerecht zuzuordnen, sodass für eine fiktive Darlehensbeziehung kein Raum mehr ist.[2]
Rz. 3332– 3350
[Autor/Stand] frei
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