Rz. 145

[Autor/Stand] Nach dem 31.12.2013 vereinbarte Einbringungen. Nach § 52 Abs. 48 Satz 4 EStG ist der mit dem BEPS-UmsG I im Dezember 2016 neugefasste Abs. 2 erstmals für Einbringungen anzuwenden, bei denen der Einbringungsvertrag nach dem 31.12.2013 geschlossen worden ist. Die Neufassung knüpft an den zeitlichen Anwendungsbereich der Vorfassung an, wonach die Einbringung nach § 20 UmwStG bereits unabhängig davon zwangsbesteuert wurde, ob ein Besteuerungsrecht an den erhaltenen Anteilen bestand oder nicht (s. Anm. 140). Da ausdrücklich auf den Abschluss des Einbringungsvertrags abgestellt wird, ist der steuerliche Übertragungsstichtag der Einbringung, der ggf. vor dem 1.1.2014 liegen kann (§ 20 Abs. 5 f. UmwStG), für die Frage der Anwendung von Abs. 2 ohne Bedeutung.

 

Rz. 146

[Autor/Stand] Alte Fassung des § 50i Abs. 2 in keinem Fall anwendbar. In Einklang mit den Gesetzesmaterialien wendet die Finanzverwaltung § 50i Abs. 2 i.d.F. des KroatienAnpG in keinem Fall an. Die alte Fassung wird durch die Neufassung des § 50i Abs. 2 rückwirkend und umfassend ersetzt (s. Anm. 141).[3]

[Autor/Stand] Autor: Liekenbrock, Stand: 01.10.2017
[Autor/Stand] Autor: Liekenbrock, Stand: 01.10.2017
[3] BMF v. 5.1.2017 – IV B 5 - S 1300/14/10007 – DOK 2016/1189929, BStBl. I 2017, 32, vgl. Verwaltungsanweisungen Anhang 2, S. V 12.

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