Rz. 140

[Autor/Stand] Keine Gesetzesdefinition. § 34 c Abs. 1 enthält keine näheren Angaben darüber, wann eine ausländische Steuer der deutschen Einkommensteuer entspricht. Der insoweit von § 34 c Abs. 1 verwendete Begriff ist deshalb ein unbestimmter, den auszufüllen den Gerichten aufgegeben ist. Es kommt nicht auf die steuertechnische Ausgestaltung (Steuersatz, Pauschalierung), die Gleichartigkeit der Steuerbemessung (Einkünfte, Einkommen) oder die Art der Steuererhebung (Veranlagung, Quellensteuereinbehalt) an.[2] Die Finanzverwaltung leistet dazu Entscheidungshilfe, indem sie die nach ihrer Auffassung anrechenbaren ausländischen Steuern in der Anlage 6 zu den Einkommensteuer-Richtlinien aufführt und hierauf in H 34 c EStH (1–2) hinweist. Die Anlage zeigt die Vielfalt der anrechenbaren ausländischen Steuern. Diese werden teilweise von einer Art Gesamteinkommen, teilweise nach Schedulenart unmittelbar von bestimmten Einkünften, teilweise als Quellensteuern von den Bruttoeinnahmen und teilweise als Quellensteuern von geschätzten Einkünften erhoben. Es fällt auf, dass weder Anlage 6 noch H 34 c EStH (1–2) ein Wort über die ausländische Bemessungsgrundlage und ihren Vergleich mit der inländischen verliert. Ein entsprechender Vergleich ist deshalb nicht vorzunehmen.

 

Rz. 141

[Autor/Stand] Ausländische Steuer. Die der deutschen Einkommensteuer entsprechende Steuer muss einerseits eine Steuer und anderseits eine ausländische Steuer sein. Sie muss außerdem in dem Staat erhoben worden sein, aus dem die Einkünfte stammen (Quellenstaat). Ob eine Steuer angenommen werden kann, beurteilt sich nach § 3 Abs. 1 AO. Dem steht nicht entgegen, dass das Ausland möglicherweise mit einem anderen Steuerbegriff operiert. § 34 c ist deutsches Recht. Die in der Vorschrift verwendeten Begriffe müssen sich an dem übrigen deutschen Recht messen lassen. Ob eine Steuer eine ausländische ist, richtet sich danach, ob sie von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen auferlegt wurde, das einem ausländischen Staat bzw. einer supranationalen Einrichtung zuzuordnen ist. Die Steuer kann also auch von einem in den ausländischen Staat eingegliederten Hoheitsträger (Land, Departement, Kanton, Gemeinde) erhoben werden. Bis zum VZ 1979 galt insoweit etwas anderes.[4] Die Frage, ob eine zB von der EU erhobene Steuer eine ausländische ist, stellt sich bisher nicht, weil die EU keine entsprechende Steuer erhebt. Sie kann auch er erst beantwortet werden, wenn eine entsprechende Steuer eingeführt wird. Ggf. müssen dann spezielle Anrechnungsvorschriften geschaffen werden.

 

Rz. 142

[Autor/Stand] Ausländische Ertragsteuer. Die ausländische Steuer muss der deutschen Einkommensteuer entsprechen.[6] Daraus folgt, dass es sich um eine Ertragsteuer handeln muss. Es darf sich nicht um Zölle, um eine Verkehrs- oder Verbrauchssteuer, um Importabgaben, Konzessionsgebühren oder Sozialversicherungsbeiträge handeln. Keine Ertragsteuer sind Säumnis- oder Verspätungszuschläge, Zinsen und Bußgelder bzw. Geldstrafen. Die Praxis orientiert sich bei dem Vergleich einer ausländischen Steuer mit der deutschen Einkommensteuer bei sog. DBA-Staaten an der Formulierung in dem Artikel 2 des jeweils einschlägigen DBA und bei sog. Nicht-DBA-Staaten an dem nicht abschließenden Verzeichnis in Anlage 6 EStR. In diesem Verzeichnis hat die Finanzverwaltung aufgelistet, welche ausländischen Steuern der sog. Nicht-DBA-Staaten der deutschen Einkommensteuer entsprechen. Sie erkennt die Vergleichbarkeit auf der Basis eines relativ großzügigen Maßstabs an, weshalb es in der Praxis – soweit ersichtlich – zu keinem Streit über diese Rechtsfrage gekommen ist. Der BFH hält die Liste für verbindlich, soweit sie im Einzelfall einer Plausibilitätsprüfung standhält.[7] Die Vergleichbarkeit setzt Feststellungen zum ausländischen Steuerrecht voraus, was revisionsrechtlich in den Bereich tatsächlicher Feststellungen i.S. des § 118 Abs. 2 FGO fällt.[8] Sollte das Verzeichnis im Einzelfall zu keinem Ergebnis führen, ist auf die Struktur der ausländischen Steuer abzustellen. Die ausländische Steuer muss vom Einkommen oder von Teilen davon erhoben werden. Indiz für die Vergleichbarkeit mit der deutschen Einkommensteuer kann ihre Orientierung am Prinzip der Leistungsfähigkeit sein. Unerheblich sind die Bezeichnung und die Erhebungsform der Steuer (Veranlagungs- oder Quellensteuer[9]). Der Vergleichbarkeit steht nicht entgegen, wenn die ausländische Steuer als Quellensteuer vom Bruttobetrag der Einnahmen erhoben wird. Sie kann auch schedulenartig festgesetzt werden. Die Höhe des Steuersatzes ist irrelevant. Es kommt auch nicht auf die Bedeutung an, die die ausländische Steuer für den ausländischen Haushalt hat. Der ab dem VZ 1978 aufgehobene § 68 a EStDV aF schrieb vor, dass die ausländische Steuer für das ganze ausländische Staatsgebiet erhoben werden müsse. Auch dies ist heute nicht mehr erforderlich. Möglich ist, dass mehrere Steuern eines ausländischen Staats der deutschen Einkommensteuer entsprechen. Möglich i...

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