...; dies gilt nur, wenn dadurch die Vergleichbarkeit erhöht wird. ...

 

Rz. 899

[Autor/Stand] Anpassungen ohne Einfluss auf die Vergleichbarkeit. Vergleichbarkeitsanpassungen sollen nur dann in Betracht gezogen werden, "wenn dadurch die Vergleichbarkeit erhöht wird" (§ 1 Abs. 3 Satz 6). Ausweislich der Gesetzesbegründung müssen Vergleichbarkeitsanpassungen die Verlässlichkeit der Ergebnisse erhöhen.[2] Diese Anforderung bezieht sich unmittelbar Zwecksetzung von Vergleichbarkeitsanpassungen. Die Vergleichbarkeit wird ausschließlich von Unterschieden in den verglichenen Geschäftsbedingungen und sonstigen Vergleichbarkeitsfaktoren beeinträchtigt, die einen (wesentlichen) Einfluss auf das Vergleichsobjekt der konkreten Verrechnungspreismethode haben.[3] Nur hierauf bezogene Anpassungen erhöhen die Verlässlichkeit der Ergebnisse. Es ist i.Ü. jedem Vergleichbarkeitsanalyse immanent, dass Unterschiede zwischen den Vergleichstransaktionen und der zu beurteilenden Transaktionen bestehen bleiben. Die Berücksichtigung von Vergleichswerten trotz unangepasster Unterschiede ist jedenfalls dann zulässig und sachgerecht, wenn die betreffenden Unterschiede keine erhebliche Auswirkung auf die Verlässlichkeit des Vergleichs haben.[4]

[Autor/Stand] Autor: Liebchen, Stand: 01.05.2024
[2] Vgl. BT-Drucks. 19/27632 v. 17.3.2021, S. 72.
[3] Vgl. auch Tz. 3.47 OECD-Leitlinien 2022.
[4] Vgl. Tz. 3.51 OECD-Leitlinien 2022.

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