„... oder
- 3. zu Beginn des Veranlagungszeitraums ...”
Rz. 291
Zeitbezug. Die dritte Alternative wesentlicher wirtschaftlicher Interessen im Inland knüpft an die Höhe des Vermögens einer natürlichen Person, dessen Erträge bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht nicht-ausländische Einkünfte i.S. des § 34d EStG wären. Dabei kommt es auf die Verhältnisse zu Beginn des Veranlagungszeitraumes an (vgl. näher Rz. 252 f.).
"... ihr Vermögen, dessen Erträge bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht nicht ausländische Einkünfte im Sinne des § 34d des Einkommensteuergesetzes wären, ..."
Rz. 292
Vermögen. Was Vermögen ist und welche Gegenstände zum Gesamtvermögen einer Person zählen, definiert das Gesetz nicht ausdrücklich. Einen allgemeingültigen einkommensteuerrechtlichen Vermögensbegriff gibt es nicht. Mit dem Ende der Vermögenssteuer und der Aufhebung des § 3 durch Art. 12 Nr. 1 JStG 1997 ist für die Definition des Vermögensbegriffs nicht auf das BewG zurückzugreifen. Entgegen einer früher auch an dieser Stelle vertretenen Auffassung bleiben Wirtschaftsgüter nicht deshalb außer Betracht, weil sie aufgrund besonderer Vorschriften des BewG nicht zum Vermögen gehören. Dies folgt schon daraus, dass das BewG als Vermögensarten nur noch das land- und forstwirtschaftliche Vermögen, das Betriebsvermögen und das Grundvermögen kennt (vgl. §§ 33 ff., 68 ff., 95 ff. BewG), ohne dass daraus eine Einschränkung des Vermögensbegriffs in § 2 Abs. 3 Nr. 3 gefolgert werden könnte. Aus systematischen Erwägungen heraus ist der Vermögensbegriff daher vor allem gestützt auf den Relativsatz "dessen Erträge [...] Einkünfte [...] wären" auszulegen, dem dadurch eine doppelte Funktion zukommt: Zum Gesamtvermögen des Stpfl. zählen alle körperlichen und unkörperlichen Gegenstände einschließlich aller Anwartschaften und sonstige Rechtspositionen, deren Erträge zu Einkünften des Stpfl. (i.S. von § 2 Abs. 1 EStG) führen. Von dem so umschriebenen Gesamtvermögen begründen nur solche Elemente wesentliche wirtschaftliche Interessen im Inland, die zu nicht-ausländischen Einkünften i.S. von § 34d EStG führen.
Rz. 293
Auch einkünfteloses Vermögen als Vermögen i.S. von Abs. 3 Nr. 3. Das Gesetz spricht im Gegensatz zu Abs. 3 Nr. 2 bewusst von dem Vermögen, dessen Erträge nicht-ausländische Einkünfte „ wären ” (statt sind). Während es in Nr. 2 entscheidend darauf ankommt, ob Einkünfte im Veranlagungszeitraum die fragliche absolute oder relative Grenze überschritten haben, wird durch die verwendete Formulierung in Nr. 3 deutlich, dass es unerheblich ist, ob das betroffene Vermögen in dem jeweils interessierenden Veranlagungszeitraum Erträge überhaupt abwirft. Für die hier interessierende Zuordnung ist allein wichtig, dass aus dem Vermögen, würde es Erträge abwerfen, nicht-ausländische Einkünfte fließen. Verschiedentlich wird dies für Vermögensgegenstände wie Kunstgegenstände oder Schmuck eingeschränkt, die "der Art nach" keine Erträge erzielen. Dafür lässt sich anführen, dass derartige Gegenstände vielfach eher ein persönliches als ein wirtschaftliches Interesse zum Inland begründen. Gegen diese Auffassung spricht jedoch letztlich ausschlaggebend, dass diese Kategorie von Vermögensgegenständen nicht zuverlässig abgegrenzt werden kann. Überlässt die ausgewanderte natürliche Person ihr Elternhaus in Deutschland unentgeltlich Verwandten zur Nutzung, kann das persönliche Motiv an diesem Haus weit stärker überwiegen, als dies bei manchem Kunstsammler gegenüber einzelnen Werken der Fall ist. Außerdem ist es nicht ausgeschlossen, dass auch Kunstgegenstände Erträge erzielen, etwa in Form einer Leihgebühr bei der Überlassung von Exponaten an Ausstellungen. Darüber hinaus gibt es Wirtschaftsgüter, die zwar typischerweise keine Erträge abwerfen, z.B. das Guthaben auf einem Girokonto, ohne dass dies aber denknotwendig ausgeschlossen wäre.
Rz. 294
"Doppelt qualifizierte" Einkünfte. Entsprechend den Ausführungen unter Rz. 282 begründen Vermögensgegenstände, deren Erträge zu "doppelt qualifizierten" Einkünfte führen (können), keine Inlandsinteressen. So definiert, überschneiden sich die wesentlichen wirtschaftlichen Inlandsinteressen mit dem Inlandsvermögen i.S. von § 121 BewG. Teilweise reicht der Kreis der Inlandsinteressen weiter als das Inlandsvermögen, teilweise bleibt er dahinter zurück.
Beispiel
N, der die übrigen Voraussetzungen des § 2 erfüllt, ist mit 0,8 % an einer deutschen Kapitalgesellschaft beteiligt. Ferner überlässt er für fünf Jahre dem F sein deutsches Patent zur Nutzung in Frankreich.
Die Beteiligung gehört zwar nicht zum Inlandsvermögen i.S. von § 121 Nr. 4 BewG, da die Beteiligungsgrenze nicht erreicht wird, doch gehört sie zu den Inlandsinteressen des N, da die hieraus erzielten Einkünfte nicht unter § 34d Nr. 6 EStG fallen. Demgegenüber gehört das Patent zum Inlandsvermögen (§ 121 Nr. 5 BewG), begründet aber keine Inlandsinteressen des N, da die Lizenzgebühren wegen der Nutzung im Ausland...