Rz. 5

[Autor/Stand] Änderung 1993. § 8 Abs. 1 Nr. 7 wurde durch das StandOG v. 13.9.1993[2] neu gefasst. Es wurden die Worte "auf Dauer" ersatzlos gestrichen (vgl. Anm. 265). Damit ist das Erfordernis entfallen, das auf einem ausländischen Kapitalmarkt aufgenommene Kapital bestimmten Betrieben oder Betriebsstätten "auf Dauer" zuzuführen. Gleichzeitig wurde der Kreis der Betriebe und Betriebsstätten erweitert, dem das Kapital zugeführt werden kann, ohne dass deshalb die Erträge als solche aus passivem Erwerb beurteilt werden. Nunmehr ist es auch unschädlich, wenn das Kapital solchen Betrieben oder Betriebsstätten zugeführt wird, die im Geltungsbereich des AStG gelegen sind. Die entsprechenden inländischen Betriebe/Betriebsstätten müssen nicht einmal ihre Bruttoerträge fast ausschließlich aus aktiven Tätigkeiten i.S. des § 8 Abs. 1 Nr. 1–6 erzielen. Nach der Regierungsbegründung[3] ist die "Einschränkung des Katalogs der als aktiv anerkannten Einkünfte künftig nicht mehr erforderlich, da die Verlagerung von Gewinnen durch Zuführung eines zu hohen Fremdkapitals (sog. Unterkapitalisierung) künftig durch § 8 a KStG verhindert wird". Unangemessenen Gestaltungen durch überhöhte Zinsvereinbarungen könne zudem mit Gewinnberichtigungen auf der Grundlage des § 1 begegnet werden. Diese Begründung erweckt den sachlich unzutreffenden Eindruck, als habe § 8 Abs. 1 Nr. 7 aF der Verhinderung der Gesellschafter-Fremdfinanzierung gedient. Tatsächlich ging die Vorschrift weit über eine Gesellschafter-Fremdfinanzierung hinaus. Auch wenn eine gewisse Erweiterung des § 8 Abs. 1 Nr. 7 vernünftig und zu begrüßen war, blieb die Gesetzesänderung weit hinter dem sachlich Gebotenen zurück (vgl. Anm. 243, 244).

[Autor/Stand] Autor: Wassermeyer/Schönfeld, Stand: 01.08.2014
[2] BGBl. I 1993, 1569 = BStBl. I 1993, 774.
[3] Vgl. BT-Drucks. 12/4158, 45, s. Gesetzesmaterialien S. 38.

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