Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer, Dipl.-Kfm. Jens Schönfeld
Rz. 66
Nachbildung zu § 1 Nr. 1 und 2 HGB aF. § 8 Abs. 1 Nr. 2 ist in gewissem Umfang dem § 1 Nr. 1 und 2 HGB aF nachgebildet, geht jedoch im Ergebnis weit über den Rahmen des HGB hinaus. Er umfasst vor allem den gesamten Sektor der industriellen Urproduktion und den des Handwerks. Steuerlich gesehen handelt es sich ausschließlich um gewerbliche Tätigkeiten. Aus der Nähe zu § 1 Nr. 1 und 2 HGB aF folgt, dass die "normale" Kaufmannstätigkeit zum aktiven Erwerb zählt. Von der Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung oder Montage von Sachen sind andere Unternehmensfunktionen wie zB die Forschung und Entwicklung und die konzernleitende Produktionsplanung oder -koordination zu trennen, die idR dem Dienstleistungsbereich (Nr. 5) zuzuordnen sind. Auf Grund der funktionalen Betrachtungsweise kann sich allerdings auch ein Zusammenhang mit der Urproduktion ergeben.
Rz. 67
Herstellung. Unter dem Begriff "Herstellung von Sachen" ist der Vorgang zu verstehen, durch den eine vorher nicht vorhandene Sache entsteht. Auf die Art und Weise, wie die Sache hergestellt wird, kommt es nicht an. Damit fällt unter den Begriff der gesamte Bereich der Urproduktion (Selbsterzeugung) sowohl im industriellen als auch im handwerklichen Sinne. Die industrielle Urproduktion unterscheidet sich von der handwerksmäßigen Herstellung nur durch die stärkere Arbeitsteilung zwischen der leitenden Tätigkeit der Unternehmensführung und der technischen Tätigkeit der Gehilfen, durch die größere Arbeitsteilung der Gehilfen untereinander, durch die umfangreichere Verwendung von technischen Hilfsmitteln und schließlich durch den verhältnismäßig stärkeren Kapitaleinsatz. Im Übrigen aber gilt der Grundsatz, dass die Herstellung von Sachen in vielen Bereichen gleichermaßen industriell wie handwerksmäßig betrieben werden kann.
Rz. 68
Sache. Unter Sachen sind körperliche Sachen, dh. sowohl bewegliche als auch unbewegliche zu verstehen. Unter § 8 Abs. 1 Nr. 2 fallen deshalb zB alle Arbeiten am Bau (Erstellung, Ausbau, Umbau und die Erweiterung von Gebäuden oder anderen unbeweglichen Sachen). Dies gilt nicht nur für die Tätigkeit des Bauunternehmers, sondern ebenso für alle übrigen Tätigkeiten am Bau (zB Putzer-, Maler-, Elektriker-, Installateur-, Erdbewegungs-, Gerüst- und Schalungsarbeiten; dagegen fällt die Architektentätigkeit regelmäßig unter Dienstleistungen). Inwieweit verwandtes Material selbst erstellt oder zugekauft wurde, ist ohne Bedeutung. Nicht zum Sachenbegriff zählen immaterielle Wirtschaftsgüter und der Körper des Menschen. Die Herstellung von Filmen, das Engeneering, die Lieferung von technischem Know-how und das Ausarbeiten von Software fällt deshalb regelmäßig nicht unter § 8 Abs. 1 Nr. 2, sondern unter Nr. 5 (Dienstleistung) oder Nr. 6 (Vermietung und Verpachtung). Sog. Standard-Software und Systemprogramme sind dagegen als körperliche Sachen zu verstehen, die hergestellt werden. Entsprechendes gilt für alle Tätigkeiten, die der Gesundheit oder der Körperpflege des Menschen dienen und regelmäßig als Dienstleistungen anzusehen sind. Für die Subsumierung von Tätigkeiten unter § 8 Abs. 1 Nr. 2 ist es unerheblich, ob die ausländische Gesellschaft die Sache auf Vorrat und damit auf eigene Rechnung oder nur auf Grund von Werklieferungsverträgen im Fremdinteresse erstellt. Dient dagegen eine von der ausländischen Gesellschaft hergestellte Sache dem eigenen Gebrauch, dann wird sie regelmäßig einer anderen Einkunftsquelle (Haupttätigkeit) der ausländischen Gesellschaft unterzuordnen und steuerrechtlich wie diese zu behandeln sein. Die Herstellung zur Eigennutzung fällt nicht unter § 8 Abs. 1 Nr. 2, sondern ist unter die Nr. zu subsumieren, unter die die im Übrigen ausgeübte Tätigkeit fällt. Die Herstellung umfasst auch den Vertrieb der hergestellten Sache.
Rz. 69
Be- und Verarbeitung. Be- oder Verarbeitung ist die Veränderung einer bereits vorher bestehenden Sache. Bei der Bearbeitung bleibt die Sache als solche nach der Verkehrsauffassung erhalten; bei der Verarbeitung geht sie in einer anderen Sache auf. Problematisch ist die Abgrenzung zum Handel, wenn Waren lediglich umgepackt oder ausgezeichnet werden. Eine scharfe Grenzziehung zwischen der Herstellung von Sachen einerseits und ihrer Verarbeitung ist nicht erforderlich, weil beide Vorgänge gleichermaßen unter § 8 Abs. 1 Nr. 2 fallen.
Rz. 70
Die Begriffe "Bearbeitung und Verarbeitung" sind vor allem aus dem Umsatzsteuerrecht im Rahmen der früheren Sondervorschriften über die Steuerfreiheit von Einfuhranschlusslieferungen und der Steuervergünstigungen bei Großhandelslieferungen bekannt. Die entsprechende Rspr. kann für die Auslegung von § 8 Abs. 1 Nr. 2 herangezogen werden. Durch eine Verarbeitung oder Umbildung entstehen Gegenstände, die mit dem verarbeiteten Stoff nicht mehr identisch sind, dh. die andere Gegenstände darstellen. Typischerweise fällt die Lohnbearbeitung unter die Nr. 2. Sie ist von der bloßen Umfak...