Rz. 62

[Autor/Stand] Grundsätzliches. Gesellschaftsrechtlich (mit-)veranlasste, mithin fremdunübliche, Lizenzzahlungen von bzw. an Körperschaften werden im Wege der verdeckten Gewinnausschüttung bzw. der verdeckten Einlage über § 8 Abs. 3 Sätze 2, 3 KStG außerbilanziell korrigiert. Gleichzeitig können ebendiese Zahlungen einer Abzugsbeschränkung nach § 4j EStG unterliegen. Das Rangverhältnis beider Vorschriften ist unklar.[2]

 

Rz. 63

[Autor/Stand] Unterschiedlicher Telos. Der Auffassung des BFH[4], wonach der Rechtsanwender zwischen der Anwendung der nichtabziehbaren Betriebsausgabe i.S.d. § 4 Abs. 5 EStG und der verdeckten Gewinnausschüttung wählen könne, sofern sich die Rechtsfolgen beider Vorschriften decken, kann mit Blick auf § 4j EStG nicht gefolgt werden.[5] Hintergrund hierfür ist, dass § 4j EStG – anders als § 8 Abs. 3 Sätze 2, 3 KStG – die Einschränkung von der Höhe nach angemessenen Lizenzaufwendungen im Blick hat. Vielmehr wird durch § 4j EStG bezweckt, durch Gewinnverlagerungen ins Ausland, verlorengegangenes Steuersubstrat in das Inland zurückzuholen. Hierbei werden fremdübliche Vertrags- und Zahlungsvereinbarungen unterstellt.[6] Systematisch ist es daher erforderlich, zunächst gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG den fremdunüblichen Teil der Lizenzzahlungen zu korrigieren, um anschließend gemäß § 4j EStG einen etwaig nichtabziehbaren Betrag zu ermitteln. Entsprechendes gilt für die verdeckte Einlage.[7] Nicht zuletzt lässt sich nur so eine doppelte Hinzurechnung vermeiden. Diese drohte, wenn der (teils) als fremdunüblich anzusehende (Lizenz-)Aufwand außerbilanziell als verdeckte Gewinnausschüttung gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG auf Ebene des inländischen Lizenznehmers hinzuzurechnen wäre und kumulativ die Regelung des § 4j EStG Anwendung fände.[8] Für ein derartiges Verständnis spricht schließlich, dass die Finanzverwaltung[9] bei der vergleichbaren Problematik betreffend die Zinsschranke i.S.d. § 4h EStG i.V.m. § 8a KStG der verdeckten Gewinnausschüttung den Vorrang gewährt.[10]

[Autor/Stand] Autor: Greinert/Siebing, Stand: 01.10.2021
[2] Vgl. Reddig in K/S/M, § 4j EStG, Rz. A 33 (Stand: September 2019).
[Autor/Stand] Autor: Greinert/Siebing, Stand: 01.10.2021
[5] Vgl. Hagemann/Kahlenberg in H/H/R, § 4j EStG, Rz. 9 (Stand: Februar 2021); Pohl in Blümich, § 4j EStG, Rz. 31 (Stand: Mai 2021).
[6] Vgl. Gosch in Kirchhof/Seer20, § 4j EStG, Rz. 6a.
[7] Vgl. Benz/Böhmer, DB 2017, 206 (210); Pohl in Blümich, § 4j EStG, Rz. 31 (Stand: Mai 2021); Loschelder in Schmidt40, § 4j EStG, Rz. 5; Holle/Weiss, FR 2017, 217 (223); Hagemann/Kahlenberg, ISR 2017, 413 (414); Heil/Pupeter, BB 2017, 795 (798); a.A. Grotherr, Ubg 2017, 233 (241), der eine Idealkonkurrenz beider Vorschriften annimmt.
[8] Vgl. Frase in EStG-eKommentar, § 4j EStG, Rz. 14.
[10] Vgl. Reddig in K/S/M, § 4j EStG, Rz. A 33 (Stand: September 2019).

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