Rz. 62
[Autor/Stand] Grundsätzliches. Gesellschaftsrechtlich (mit-)veranlasste, mithin fremdunübliche, Lizenzzahlungen von bzw. an Körperschaften werden im Wege der verdeckten Gewinnausschüttung bzw. der verdeckten Einlage über § 8 Abs. 3 Sätze 2, 3 KStG außerbilanziell korrigiert. Gleichzeitig können ebendiese Zahlungen einer Abzugsbeschränkung nach § 4j EStG unterliegen. Das Rangverhältnis beider Vorschriften ist unklar.[2]
Rz. 63
[Autor/Stand] Unterschiedlicher Telos. Der Auffassung des BFH[4], wonach der Rechtsanwender zwischen der Anwendung der nichtabziehbaren Betriebsausgabe i.S.d. § 4 Abs. 5 EStG und der verdeckten Gewinnausschüttung wählen könne, sofern sich die Rechtsfolgen beider Vorschriften decken, kann mit Blick auf § 4j EStG nicht gefolgt werden.[5] Hintergrund hierfür ist, dass § 4j EStG – anders als § 8 Abs. 3 Sätze 2, 3 KStG – die Einschränkung von der Höhe nach angemessenen Lizenzaufwendungen im Blick hat. Vielmehr wird durch § 4j EStG bezweckt, durch Gewinnverlagerungen ins Ausland, verlorengegangenes Steuersubstrat in das Inland zurückzuholen. Hierbei werden fremdübliche Vertrags- und Zahlungsvereinbarungen unterstellt.[6] Systematisch ist es daher erforderlich, zunächst gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG den fremdunüblichen Teil der Lizenzzahlungen zu korrigieren, um anschließend gemäß § 4j EStG einen etwaig nichtabziehbaren Betrag zu ermitteln. Entsprechendes gilt für die verdeckte Einlage.[7] Nicht zuletzt lässt sich nur so eine doppelte Hinzurechnung vermeiden. Diese drohte, wenn der (teils) als fremdunüblich anzusehende (Lizenz-)Aufwand außerbilanziell als verdeckte Gewinnausschüttung gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG auf Ebene des inländischen Lizenznehmers hinzuzurechnen wäre und kumulativ die Regelung des § 4j EStG Anwendung fände.[8] Für ein derartiges Verständnis spricht schließlich, dass die Finanzverwaltung[9] bei der vergleichbaren Problematik betreffend die Zinsschranke i.S.d. § 4h EStG i.V.m. § 8a KStG der verdeckten Gewinnausschüttung den Vorrang gewährt.[10]
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