a) Überblick
Rz. 64
Tatbestand im Überblick. Die Erstattung setzt gem. Abs. 1 voraus:
- Einkünfte i.S.d. Abs. 1 Satz 1, also Einkünfte, für die eine Steuerentlastung gem. §§ 43b, 50g EStG oder eines DBA besteht (Satz 1);
- die tatsächliche Einbehaltung und Abführung der Steuerbeträge, auch im Haftungswege (§ 50a Abs. 5 Satz 5 EStG) oder aufgrund eines Nachforderungsbescheids (Satz 2);
- keine rechtsmissbräuchliche Gestaltung i.S.d. Abs. 3 und kein Ausschlussgrund nach § 50j EStG (ab dem Veranlagungszeitraum 2017);
- Antrag durch den in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Vergütungsgläubiger (Satz 3 Halbs. 1);
- Nutzung des amtlich vorgeschriebenen Antragsvordrucks (Satz 3 Halbs. 2) oder eines EDV-Datenträgers (Satz 7);
- bei Kapitalerträgen und Vergütungen i.S.d. § 50a EStG: Vorlage der Bestätigung der ausländischen Steuerbehörde auf amtlich vorgeschriebenen Vordruck über die Ansässigkeit des Erstattungsberechtigten im Ausland (Abs. 4 Satz 1).
b) Grundsatz des Quellensteuerabzugs (Satz 1)
Rz. 65
Sachlicher Anwendungsbereich. Satz 1 regelt u.a. den sachlichen Anwendungsbereich des Abs. 1. Dieser umfasst hiernach Einkünfte, die einerseits dem Steuerabzug vom Kapitalertrag oder dem Steuerabzug aufgrund des § 50a EStG unterliegen, die aber andererseits nach den §§ 43b, 50g EStG oder nach einem DBA nicht oder nur nach einem niedrigeren Steuersatz besteuert werden. Für diese Einkünfte bestimmt Satz 1, dass die Vorschriften über die Einbehaltung, Abführung und Anmeldung der Steuer ungeachtet der §§ 43b und 50g EStG sowie des Abkommens anzuwenden sind. Bei den von § 50d Abs. 1 Satz 1 erfassten Einkünften ist also grundsätzlich verfahrensrechtlich zunächst ungeachtet einer vollständigen oder teilweisen Steuerfreiheit der Steuerabzug vorzunehmen. Diese Regelung gilt auch für den Solidaritätszuschlag (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 SolZ).
aa) Einkünfte, die dem Steuerabzug vom Kapitalertrag oder dem Steuerabzug aufgrund des § 50a EStG unterliegen
(1) Allgemeines
Rz. 66
Überblick. Die Einkünfte, die dem Steuerabzug vom Kapitalertrag unterliegen, sind die in § 43 EStG geregelten Kapitalerträge. Die Einkünfte, die dem Steuerabzug gem. § 50a EStG unterliegen, sind hingegen bestimmte Einkünfte beschränkt Steuerpflichtiger. Dabei sieht § 50a Abs. 1 EStG den Regelabzug für die dort näher angeführten Einkünfte vor. Bei diesen Einkünften besteht folglich schon von Gesetzes wegen die Pflicht zum Steuerabzug.
(2) Fälle des Steuerabzugs vom Kapitalertrag
Rz. 67
Steuerabzug vom Kapitalertrag. Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 3 EStG hat der Schuldner der Kapitalerträge in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG (Kapitalerträge i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, soweit sie nicht in § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG geregelt sind, und Nr. 2) den Steuerabzug für Rechnung des Gläubigers der Kapitalerträge im Zeitpunkt des Entstehens der Kapitalertragsteuer, also beim Zufluss der Kapitalerträge beim Gläubiger (§ 44 Abs. 1 Satz 2 EStG), vorzunehmen. Im Fall von Dividenden auf inländische sammel- oder streifbandverwahrte Aktien (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG) und in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, 7, 8–12 und Satz 2 EStG erfolgt der Steuerabzug durch die die Kapitalerträge auszahlende Stelle (§ 44 Abs. 1 Satz 4 EStG). Die Abführung der Kapitalertragsteuer ist in § 44 Abs. 1 Satz 5 EStG und die Anmeldung in § 45a Abs. 1 EStG geregelt.
(3) Fälle des Steuerabzugs gemäß § 50a EStG
Rz. 68
Steuerabzug gemäß § 50a EStG. Die Fälle, in denen ein Steuerabzug gem. § 50a EStG erfolgt, sind in § 50a Abs. 1 EStG geregelt. Hierzu gehören insbesondere Einkünfte, die durch im Inland ausgeübte künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen (Nr. 1) oder deren Verwertung (Nr. 2) erzielt werden (Nr. 1), Einkünfte, die aus Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten (Nr. 3) und Einkünfte, die Mitgliedern des Aufsichtsrats, Verwaltungsrats gewährt werden (Nr. 4). Die Einzelheiten der Einbehaltung, Abführung und Anmeldung sind in § 50a Abs. 5 EStG bzw. § 73e EStDV geregelt.
(4) Sonderfall des § 50a Abs. 7 EStG
Rz. 69
Sicherungsabzug. Daneben sieht das Gesetz in § 50a Abs. 7 EStG außerdem einen Sicherungsabzug vor. Hiernach erfolgt der Steuerabzug auf Anordnung des Finanzamts des Vergütungsgläubigers, wenn dies zur Sicherung des Steueranspruchs zweckmäßig ist.
Rz. 70
Frage der Zulässigkeit des Sicherungsabzugs in den Fällen des § 50d Abs. 1. Es stellt sich die Frage, ob § 50a Abs. 7 EStG zu einer Anwendung von § 50d führen kann. Dies würde voraussetzen, dass das Finanzamt einen Sicherungseinbehalt für Einkünfte anordnen würde, obwohl nach einem DBA ein deutsches Besteuerungsrecht hierfür nicht bestünde. Sowohl die Befürworter als auch die Gegner der Anordnung eines Sicherungseinbehalts in diesen Fällen berufen sich auf den ausdrücklich in § 50a Abs. 7 Satz 1 EStG normierten Zweck der Sicherstellung des Steueranspruchs.
Rz. 71
Contra-Argument. Die Gegner der Anordnung eines Sicherungseinbehalts in ...