Rz. 154

[Autor/Stand] Keine bestimmte Form der Festsetzung. § 34 c Abs. 1 Satz 1 fordert die Festsetzung der ausländischen Steuer.[2] Dies ist in dem Sinne zu verstehen, dass der Stpfl., der die Anrechnung der ausländischen Steuer begehrt, auch deren formeller Schuldner sein muss. Die Steuerfestsetzung muss ihm gegenüber wirken. Sie muss vollzogen sein. Der Stpfl. muss in dem Sinne Steuersubjekt sein, das ihm die Steuerschuld auch formell zugerechnet wird. Kommen mehrere Personen als Steuerschuldner in Betracht (zB Ehegatten), so ist die ausländische Steuer unter ihnen aufzuteilen. Der Steuerschuldner ist gegenüber einem Haftenden bzw. einem Abführungsverpflichteten abzugrenzen. Letztere sind nicht zur Anrechnung der ausländischen Steuer berechtigt. Man muss das Erfordernis der Steuerfestsetzung allerdings vor dem Hintergrund aller im Ausland denkbaren Formen der Steuererhebung würdigen. Kennt das Ausland eine förmliche Veranlagung, so muss diese durchgeführt sein, um von einer Festsetzung zu sprechen. Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob dem Stpfl. ein Steuerbescheid förmlich zugestellt wurde. Maßgebend ist vielmehr, ob nach dem im Ausland Üblichen das Festsetzungsverfahren als gegenüber dem Stpfl. abgeschlossen anzusehen ist. Erforderlichenfalls kann das FA den Nachweis der Festsetzung durch Vorlage einer Bescheinigung nach § 68 b EStDV verlangen. Dabei kann die Vorlage einer Bescheinigung des ausländischen FA nur dann verlangt werden, wenn dasselbe Kenntnis von der Festsetzung hat und zur Ausstellung der Bescheinigung befugt ist. Insbes. in Fällen des Quellensteuereinbehalts muss das ausländische FA nicht immer wissen, zu wessen Lasten die Quellensteuer abgeführt wurde. In derartigen Fällen muss es genügen, dass derjenige, der die Abführung vorgenommen oder kontrolliert hat, die Bescheinigung ausstellt.

 

Rz. 155

[Autor/Stand] Speziell Anrechnung von Quellensteuern auf die ausländische Steuer. Es ist denkbar, dass im Ausland eine dort erhobene Quellensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, Zinsabschlagsteuer, Steuern nach Art der §§ 48 ff. oder des § 50 a EStG) oder aber auch eine Drittstaatenquellensteuer auf die dort festzusetzende Einkommensteuer angerechnet wird. Ebenso kann das Ausland eine Anrechnung der dortigen Körperschaftsteuer auf die dortige Einkommensteuer nach der Art des § 36 Abs. 2 EStG aF vorsehen. In diesen Fällen stellt sich jeweils die Frage, ob auf die ausländische Einkommensteuer vor oder nach Anrechnung der Quellensteuer abzustellen ist. Dies kann nicht danach beurteilt werden, ob die anzurechnende Steuer die festzusetzende ausländische Einkommensteuer formell mindert (vgl. § 2 Abs. 6 Satz 1 EStG). Entscheidend ist vielmehr, ob die anzurechnende Steuer Vorauszahlungscharakter hat oder nicht. Dies ist ggf. auf der Basis des ausländischen Steuerrechts zu beurteilen. Rechnet zB der ausländische Staat eine fiktive Steuer an, so hat diese keinen Vorauszahlungscharakter, weshalb auf die Einkommensteuer nach Anrechnung abzustellen ist. Eine anzurechnende Körperschaftsteuer kann zwar Vorauszahlungscharakter haben. Mit der Vorauszahlung wird jedoch nicht der Anrechnungsberechtigte belastet, weshalb auch in diesem Fall von der Einkommensteuer nach Anrechnung auszugehen ist.[4] Dagegen sind die klassischen Quellensteuern (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, Zinsabschlagsteuer) unter den übrigen Voraussetzungen des § 34 c anrechenbar. Drittstaatensteuern können im Inland nicht angerechnet werden (vgl. Anm. 145). Sie können jedoch die im ausländischen Quellenstaat erhobene Steuer mindern.

 

Rz. 156

[Autor/Stand] Nachträgliche Änderung der Steuerfestsetzung. Steuerfestsetzungen können idR aus vielfältigen Gründen nachträglich geändert werden. In einem solchen Fall ist grundsätzlich auf die letzte Steuerfestsetzung abzustellen. Diese kann die Steuer höher oder niedriger festsetzen. Früher enthielt § 68 c Abs. 1 EStDV eine ausdrückliche Regelung dieses Grundsatzes. Die Vorschrift wurde durch das JStG 1996[6] ersatzlos aufgehoben, weil sie nur deklaratorischer Natur war.[7] Die Stpfl. sind nach § 153 Abs. 2 AO verpflichtet, jede nachträgliche Änderung der Festsetzung der ausländischen Steuer dem zuständigen deutschen FA anzuzeigen. Eine entsprechende Folgeänderung des deutschen Einkommensteuerbescheids kann regelmäßig auf § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO gestützt werden. Ein entsprechender Änderungsbescheid kann wegen § 351 Abs. 1 AO nur insoweit angefochten werden, als die Änderung reicht.

 

Rz. 157

[Autor/Stand] Anrechnung ausländischer Quellensteuern. Ausländische Quellensteuern sind unter den übrigen Voraussetzungen des § 34 c grundsätzlich anrechenbar.[9] Es bestehen auch keine Bedenken, auf die Anmeldung ausländischer Steuern den Rechtsgedanken des § 168 AO analog anzuwenden, dh. die Anmeldung als Steuerfestsetzung zu werten.[10] Allerdings muss auch insoweit auf das im Ausland übliche Verfahren abgestellt werden. Es macht keinen Sinn, ausländische Anmeldeverfahren am deutschen Verfahrensrecht messen zu wo...

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