Rz. 51
Verhältnis zu § 6 AStG. Die Anwendung von § 50 i und § 6 AStG schließen einander aus. Während § 6 AStG den Wegzug von ehemals unbeschränkt Stpfl. regelt, die in ihrem Privatvermögen Anteile an einer Kapitalgesellschaft i.S. des § 17 EStG halten, werden von § 50 i solche Stpfl. erfasst, die über ein inländisches Betriebsvermögen verfügen, in dem sich ggf. Kapitalgesellschaftsanteile befinden, die vormals die Eigenschaft von Anteilen i.S. des § 17 EStG hatten. Diese Anteile haben ihre Eigenschaft als Privatvermögen ab dem Zeitpunkt verloren, in dem sie auf die Personengesellschaft i.S. des § 15 Abs. 3 EStG oder auf das Besitzunternehmen i.S. des § 50 i Abs. 1 Satz 4 übertragen wurden. Da sie ihre Eigenschaft als Privatvermögen verloren haben, unterliegen sie nach dem etwaigen Wegzug des Stpfl. auch nicht dem Anwendungsbereich des § 17 EStG. Auf die abkommensrechtliche Einordnung der Anteile kommt es für Zwecke des § 6 AStG nicht an.
Rz. 51.1
Verhältnis zu § 7 AStG. Über eine § 50i-Gesellschaft können die im DBA-Ausland ansässigen Gesellschafter auch hinzurechnungsbesteuerungspflichtige Einkünfte aus einer ausländischen Zwischengesellschaft nach §§ 7 ff. AStG beziehen, sofern die Beteiligung an der Zwischengesellschaft dem steuerlichen Gesamthands- oder Sonderbetriebsvermögen der § 50i-Gesellschaft zuzurechnen ist (§ 7 Abs. 3 AStG). Ein Eingreifen der Hinzurechnungsbesteuerung setzt grundsätzlich eine im Inland bestehende unbeschränkte Steuerpflicht der Gesellschafter der § 50i-Gesellschaft voraus (§ 7 Abs. 1 Satz 1 AStG, s. aber insb. auch die Sondervorschrift des § 5 AStG bei fehlender unbeschränkter Steuerpflicht). Da § 50i Abs. 1 eine Ansässigkeit im DBA-Ausland voraussetzt, können dies nur Doppelansässigkeitsfälle sein, in denen der Stpfl. auch einen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat, weshalb er im deutsch-steuerlichen Sinne als unbeschränkt steuerpflichtig anzusehen ist, aber dennoch nach dem anzuwendenden DBA als im ausländischen DBA-Staat ansässig behandelt wird. Das Eingreifen der Hinzurechnungsbesteuerung wird aber nicht erst durch die Anwendung von § 50i auf die Personengesellschaft ermöglicht, sondern gilt unabhängig davon für alle Personengesellschaften, an denen unbeschränkt Stpfl. mit abkommensrechtlicher Ansässigkeit im ausländischen DBA-Staat beteiligt sind, weil die Regelungen der Hinzurechnungsbesteuerung mit § 20 Abs. 1 AStG durch ein "eigenes" Treaty Override flankiert werden.