Dipl.-Kfm. Jens Schönfeld
Rz. 53
Verhältnis zu § 1 Abs. 1 EStG. § 5 Abs. 1 Satz 1 findet im Rahmen der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht gem. § 1 Abs. 1 EStG keine Anwendung, weil für Personen i.S. des § 2 immanent ist, dass bei diesen durch Wegzug die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht geendet hat (vgl. § 2 Anm. 43 f.). Für unbeschränkt Einkommensteuerpflichtige kommt vielmehr unmittelbar die Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7–14 zur Anwendung.
Rz. 54
Verhältnis zu § 1 Abs. 2 EStG. Gleiches gilt für unbeschränkt Stpfl. i.S. des § 1 Abs. 2 EStG (vgl. § 2 Anm. 45).
Rz. 55
Verhältnis zu § 1 Abs. 3 EStG. Anders könnte es bei Personen liegen, die einen Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG stellen und lediglich als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden. Da wir die Auffassung vertreten, dass § 1 Abs. 3 EStG und § 2 nebeneinander anzuwenden sein können (vgl. § 2 Anm. 46), könnte man hier einen Anwendungsbereich für § 5 Abs. 1 Satz 1 sehen. Richtigerweise ist das aber nicht der Fall, weil auf Antrag unbeschränkt Stpfl. i.S. des § 1 Abs. 3 EStG auch Adressaten der Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7–14 sein können.
Rz. 56
Verhältnis zu § 1 Abs. 4 EStG. Für das Verhältnis zur einfachen beschränkten Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 4 EStG wird zT die Auffassung vertreten, § 5 Abs. 1 Satz 1 ergänze auch diese Vorschrift. Nach hier vertretener Auffassung ergänzt § 5 Abs. 1 Satz 1 lediglich die erweitert beschränkte Steuerpflicht nach § 2, weil der Gesetzeszweck nur eine Umgehung dieser Vorschrift verhindern will (vgl. Anm. 173). Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 zugerechnete Einkünfte werden damit nicht in die beschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 4 EStG einbezogen.
Rz. 57
Verhältnis zu § 1 a EStG. Die Ausführungen zum Verhältnis von § 5 Abs. 1 Satz 1 zu § 1 Abs. 3 EStG (vgl. Anm. 55) gelten entsprechend für das Verhältnis zu § 1 a EStG. Auch diese Personen unterliegen der Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7–14, so dass für eine zusätzliche Anwendung von § 5 Abs. 1 Satz 1 kein Raum bleibt.
Rz. 58
Verhältnis zu § 2 a EStG. Über § 5 Abs. 1 Satz 1 werden nicht nur positive, sondern auch negative Einkünfte zugerechnet (vgl. Anm. 165). Insoweit besteht ein erheblicher Unterschied zur Hinzurechnungsbesteuerung, die gem. § 10 Abs. 1 Satz 3 den Ansatz eines negativen Hinzurechnungsbetrages nicht zulässt. Werden negative Einkünfte über § 5 Abs. 1 Satz 1 zugerechnet, stellt sich grds. die Frage, ob diese Einkünfte nur unter den Restriktionen des § 2 a EStG mit positiven Einkünften verrechenbar sind. Aufgrund der Tatsache, dass sich § 5 Abs. 1 Satz 1 auf die Zurechnung nicht ausländischer Einkünfte beschränkt, dürfte die Frage zu verneinen sein.
Rz. 59
Verhältnis zu § 50 d EStG. Die Zurechnung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 steht zwar in keinem unmittelbaren Konkurrenzverhältnis zu § 50 d EStG. Ein Antrag auf Erstattung bzw. Freistellung von der Abzugs- oder Kapitalertragsteuer nach § 50 d Abs. 1 und 2 EStG kann jedoch die Voraussetzungen einer Zurechnung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 beeinflussen. Dies liegt daran, dass die Zurechnung nur für niedrig besteuerte Einkünfte erfolgt. Ein Erstattungsantrag kann erst die Niedrigbesteuerung bewirken. So ist zB denkbar, dass eine auf Lizenzgebühren einbehaltene Abzugsteuer iH von 15 % aufgrund hoher (im wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Lizenzgebühren stehenden) Betriebsausgaben der ausländischen Gesellschaft zu einer Effektivbesteuerung von mehr als 25 % führt. Stellt die ausländische Gesellschaft einen Antrag auf Erstattung der Abzugsteuer (zB aufgrund eines DBA), dann würden erst die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 herbeigeführt. Der Verzicht auf den Antrag ist für Zwecke des § 5 Abs. 1 Satz 1 unschädlich (vgl. Anm. 162). Hinzuweisen ist im Übrigen darauf, dass ohnehin eine Versagung der Erstattung bzw. Freistellung nach § 50 d Abs. 3 EStG in Betracht kommen kann.