Rz. 344
[Autor/Stand] Systematik. Es stellt sich die Frage, ob neben den aus § 50d Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 EStG abzuleitenden (Negativ-)Anforderungen noch weitere Kriterien erfüllt werden müssen, damit eine Tätigkeit als Wirtschaftstätigkeit i.S.d. § 50d Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EStG qualifiziert. Diese Frage hängt mit derjenigen zusammen, ob Nr. 2 Halbs. 2 die Voraussetzungen für die Annahme einer Wirtschaftstätigkeit abschließend definiert und daher im Wege eines Umkehrschlusses gefolgert werden kann, dass eine Wirtschaftstätigkeit stets vorliegt, wenn die Voraussetzungen der Nr. 2 Halbs. 2 nicht vorliegen (vgl. Rz. 248). Wie zu zeigen sein wird, legt Nr. 2 Halbs. 2 – insbesondere aus unionsrechtlicher Sicht – abschließend die Voraussetzungen dar, die für eine Wirtschafstätigkeit erfüllt werden müssen. Zu den Folgen s. Rz. 248.
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