"Soweit von nach den §§ 138f bis 138h mitgeteilten grenzüberschreitenden Steuergestaltungen im Sinne des § 138d Absatz 2 Steuern betroffen sind, die von Landesfinanzbehörden oder Gemeinden verwaltet werden, teilt das Bundeszentralamt für Steuern den für die Nutzer zuständigen Finanzbehörden der Länder im automatisierten Verfahren unter Angabe der Registriernummer und der Offenlegungsnummer mit, dass ihm Angaben über mitgeteilte grenzüberschreitende Steuergestaltungen vorliegen."
Rz. 2
Betroffene Finanzbehörden. § 138i AO soll die Information der Landesfinanzbehörden bzw. Gemeinden sicherstellen. Soweit ein Bezug zu den gem. § 138d Abs. 2 AO relevanten Steuern gegeben ist, informiert das BZSt die betroffenen Landesfinanzbehörden oder Gemeinden darüber, dass ihm entsprechende Angaben vorliegen. Aus dem Verweis auf §§ 138f bis 138h AO folgt, dass sowohl "reguläre" Mitteilungen als auch Mitteilungen marktfähiger Gestaltungen erfasst sind. Zudem werden durch einen Intermediär vorgenommene Mitteilungen ebenso wie Mitteilungen durch einen Nutzer angesprochen. Damit eine Mitteilung vom BZSt weitergegeben wird, muss ein dahingehender Bezug vorliegen, dass die Gestaltung (auch) solche Steuern betrifft, die von den Landesfinanzbehörden oder Gemeinden verwaltet werden. Dies betrifft insbesondere die Einkommen-, Körperschaft-, Erbschaft-, Grund-, Grunderwerb-, Gewerbe- sowie die Erbschaft- und Schenkungsteuer. Damit sollte die Information der Landesfinanzbehörden den Regelfall darstellen.
Rz. 3
Überprüfung der Angaben nach § 138k AO. Schließlich scheint bedeutsam, dass das BZSt nicht die ihm jeweils vorliegenden Angaben selbst, sondern lediglich die Registrier- und Offenlegungsnummer übermittelt und ferner mitteilt, dass entsprechende Angaben vorliegen. Auf Basis von § 138i AO sollte es einer Landesfinanzbehörde damit nicht möglich sein, diese Angaben zu erlangen. Nach der Begründung erfolgt auch keine Information über die Auswertung einer Mitteilung (vgl. § 138j Abs. 4 AO); vielmehr soll diese Information den Landesfinanzbehörden eine (automationsgestützte oder personelle) Prüfung zu ermöglichen, ob ein Nutzer die von ihm verwirklichte Steuergestaltung auch in seiner maßgeblichen Steuererklärung (vgl. § 138k AO) angegeben hat. Ziel der Norm ist damit allein, die Befolgung der Vorgaben des § 138k AO überprüfen zu können.
Rz. 4– 10
frei