Rz. 297

[Autor/Stand] Einkünfte. § 8 Abs. 1 Nr. 9 findet auf bestimmte "Einkünfte" Anwendung (vgl. Anm. 298 ff.). Unter den Einkünften ist ein Nettobetrag zu verstehen, weshalb den aufgezählten Erlösen die durch sie veranlassten Betriebsausgaben zuzuordnen sind. Für diese Zuordnung gilt nach § 10 Abs. 3 Satz 1 das allgemeine Veranlassungsprinzip des § 4 Abs. 4 EStG. Entsprechend sind den in Anm. 314 angesprochenen Veräußerungserlösen die Betriebsausgaben zuzuordnen, die durch die Veräußerung veranlasst sind.

 

Rz. 298

[Autor/Stand] Veräußerung. § 8 Abs. 1 Nr. 9 erfasst nur Einkünfte aus Veräußerungen. Das Gesetz definiert nicht näher, was unter einer "Veräußerung" zu verstehen sein soll. Zur Parallelvorschrift des § 8 b Abs. 2 KStG wird von der h.M.[3] die Auffassung vertreten, dass grundsätzlich auf das zu § 17 EStG entwickelte Begriffsverständnis und damit insbes. auf die zu dieser Regelung ergangene (weite) Rspr. zurückgegriffen werden kann. Es ist kein Grund ersichtlich, warum dies für den Veräußerungsbegriff des § 8 Abs. 1 Nr. 9 anders sein sollte. Unter einer Veräußerung ist danach die entgeltliche Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums (hier) an den Anteilen von einer Person auf eine andere zu verstehen.[4] Typische Fälle einer Veräußerung sind der Verkauf oder der Tausch von Anteilen. Keine Veräußerung ist jede Form der unentgeltlichen Übertragung sowie die Überführung in eine inländische oder ausländische Betriebsstätte. Dies gilt selbst dann, wenn dadurch der Anteil aus der Hinzurechnungsbesteuerung ausscheidet, weil innerhalb der §§ 7–14 AStG die Beschränkung deutscher Besteuerungsrechte keinen eigenständigen Steuertatbestand darstellt (vgl. Anm. 373).

 

Rz. 299

[Autor/Stand] Einzelne Veräußerungsvorgänge. Die Einziehung von Anteilen einer Gesellschaft ist für den Gesellschafter, dessen Anteile eingezogen werden, eine Veräußerung, wenn er eine Abfindung erhält. Bei der einziehenden Gesellschaft vollzieht sich der Vorgang dagegen erfolgsneutral.[6] Der Erwerb eigener Anteile ist für den übertragenden Gesellschafter eine Veräußerung und für den Erwerber ein Anschaffungsvorgang.[7] Werden die eigenen Anteile an einen anderen Gesellschafter wieder ausgegeben, so ist eine Veräußerung anzunehmen.[8] Vollzieht sich die Veräußerung zwischen einander nahe stehenden Personen gegen einen unangemessen niedrigen oder hohen Preis, so bezieht sich die Veräußerung stets auf den steuerrechtlich anzusetzenden angemessenen Preis. Der Veräußerungsbegriff schließt also die gleichzeitige Annahme einer entsprechenden vGA nicht aus.[9] Keine Veräußerung ist grundsätzlich die Einräumung einer Kaufoption. Nach der Rspr. des BFH soll allerdings die Veräußerung eines (durch Kapitalerhöhung entstandenen) Bezugsrechtes ebenso zu behandeln sein wie die Veräußerung der Beteiligung selbst.[10]

 

Rz. 300

[Autor/Stand] Ersatzrealisationstatbestände. Fraglich ist, ob auch Ersatzrealisationstatbestände wie die verdeckte Einlage (Entnahme), die verdeckte Gewinnausschüttung, eine Verschmelzung, eine Spaltung und eine Sachdividende unter den Veräußerungsbegriff fallen können. Als konzeptionelle Parallelregelung zu § 8 b Abs. 2 KStG müssten insoweit die zu dieser Regelung entwickelten Grundsätze entsprechend gelten, dh. unter den Veräußerungsbegriff bzw. unter den Veräußerungsgewinn fällt alles, was steuerrechtlich die Folgen einer entsprechenden Besteuerung auslöst. Allerdings fehlt in § 8 Abs. 1 Nr. 9 – im Gegensatz zu § 8 b Abs. 2 Satz 6 KStG – die Anordnung, dass die verdeckte Einlage einer Veräußerung gleichsteht. Daraus wird teilweise die Schlussfolgerung gezogen, dass § 8 Abs. 1 Nr. 9 auf diesen Vorgang nicht anzuwenden sei.[12] Wir folgen nicht dieser Auffassung, weil es wirtschaftlich keinen Unterschied macht, ob eine Beteiligung unter sofortigem Verzicht auf den Kaufpreis eingelegt wird oder ob die Beteiligung zunächst veräußert und erst später auf den Kaufpreis verzichtet wird.[13]

 

Rz. 301

[Autor/Stand] Teilwertabschreibungen. Wurden in der Hinzurechnungsbilanz steuerwirksame Teilwertabschreibungen auf eine Beteiligung vorgenommen (zB vor Einführung von § 8 Abs. 1 Nr. 9), so stellt sich die Frage, ob nachfolgende Wertaufholungen unter § 8 Abs. 1 Nr. 9 fallen. Im Schrifttum wird das verneint.[15] Sofern man – wie hier – die Wertungen des § 8 b Abs. 2 Satz 6 KStG auch im Rahmen des § 8 Abs. 1 Nr. 9 anwenden will, ist diese Schlussfolgerung auch für § 8 b Abs. 2 Satz 4 KStG nur konsequent.

 

Rz. 302

[Autor/Stand] Keine Anwendung der Wertungen des § 8b Abs. 710 KStG. Demgegenüber sind die Wertungen des § 8 b Abs. 7–10 KStG im Rahmen von § 8 Abs. 1 Nr. 9 nicht heranzuziehen.[17]

 

Rz. 303

[Autor/Stand] Umwandlungen im Ausland. Der Veräußerungsbegriff des § 8 Abs. 1 Nr. 9 erfasst die Fälle von Umwandlungen im Ausland, bei denen Anteile an (in- oder ausländischen) Gesellschaften übertragen und diese Anteile von einer ausländischen Gesellschaft i.S. von § 7 Abs. 1 gehalten werden. § 8 Abs. 1 Nr. 9 unterscheidet nicht zwischen in- und ausländischen...

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