(2) Für die Zwecke dieser Verordnung ist ein Unternehmen ausländisch, wenn sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung im Ausland befindet.
Rz. 2932
[Autor/Stand] Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung. Ein ausländisches Unternehmen i.S.d. der BsGaV liegt gem. § 2 Abs. 2 BsGaV dann vor, wenn sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung im Ausland befindet. Zum Begriff der "tatsächlichen Geschäftsleitung" s. Rz. 2931.
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