(1) Bestimmung nach deutschem Steuerrecht (Satz 1)

(2) 1 Für die Zuordnung von Dotationskapital nach der Kapitalaufteilungsmethode ist die Höhe des Eigenkapitals des ausländischen Unternehmens nach deutschem Steuerrecht zu bestimmen.

 

Rz. 3208

[Autor/Stand] Maßgeblichkeit des deutschen Steuerrechts. Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BsGaV soll das zuzurechnende Eigenkapital des Unternehmens i.S.d. § 12 Abs. 1 BsGaV grundsätzlich nach deutschem Steuerrecht bestimmt werden. Die Bestimmung des Eigenkapitals eines ausländischen Unternehmens nach deutschen Grundsätzen ist in der Praxis – wie z.B. die Erfahrungen mit der Bestimmung des steuerlichen Einlagekontos einer ausländischen Kapitalgesellschaft nach § 28 Abs. 8 KStG zeigen – mit erheblichen praktischen Schwierigkeiten verbunden. Denn eine solche Überleitungsrechnung setzt die Ermittlung der Abweichungen des nach ausländischen Rechnungslegungsgrundsätzen ermittelten Eigenkapitals von den deutschen handels- und steuerlichen Bilanzierungsvorschriften voraus. Dies wäre z.B. im Bereich der Rückstellungsbewertung, wo regelmäßig erhebliche Unterschiede bestehen, mit einem wirtschaftlich kaum zu rechtfertigenden Aufwand verbunden. Darüber hinaus wird die Zuordnung von Finanzierungsaufwendungen nach ausländischem und deutschem Recht in der Regel auseinanderfallen, sodass es dadurch zur Doppelbesteuerung oder zur Entstehung von Besteuerungslücken kommen würde.[2]

[Autor/Stand] Autor: Leonhardt/Tcherveniachki, Stand: 01.03.2018
[2] Vgl. Andresen in Wassermeyer/Andresen/Ditz, Betriebsstätten-Handbuch2, Rz. 4.145.

(2) Vereinfachungsregelung (Satz 2)

2 Aus Vereinfachungsgründen kann für die Zuordnung das eingezahlte Kapital zuzüglich der Rücklagen und Gewinnvorträge und abzüglich der Verlustvorträge entsprechend der ausländischen Bilanz des Unternehmens zugrunde gelegt werden, wenn das Unternehmen glaubhaft macht ,

  • 1. dass dieses Eigenkapital nicht erheblich von dem nach deutschem Steuerrecht anzusetzenden Eigenkapital abweicht oder
  • 2. dass Abweichungen durch Anpassungen so ausgeglichen werden, dass das Ergebnis nicht erheblich von Satz 1 abweicht.
 

Rz. 3209

[Autor/Stand] Anerkennung des ausländischen Eigenkapitalansatzes. Nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BsGaV wird anerkannt, dass die exakte Ableitung des Eigenkapitals nach deutschem Steuerrecht aus dem Ansatz in der ausländischen Bilanz mit erheblichen praktischen Schwierigkeiten verbunden ist und im Einzelfall einen unangemessenen Aufwand verursachen kann. Aus Vereinfachungsgründen und unter bestimmten Voraussetzungen wird daher die Bestimmung des Dotationskapitals nach Maßgabe des Eigenkapitals aus der Bilanz des ausländischen Unternehmens erlaubt. Zum "ausländischen" Eigenkapital gehören alle Positionen, die nach deutschem Steuerrecht einen Eigenkapitalcharakter haben. Hierzu zählen insbesondere Rücklagen und Gewinnvorträge abzüglich etwaiger Verlustvorträge. Hierbei ist es unerheblich, nach welchem Rechnungslegungsstandard die ausländische Bilanz aufgestellt wurde. Für den Fall, dass für das ausländische Unternehmen mehrere Bilanzen aufgestellt werden, ist die Bilanz zu verwenden, die mit einer deutschen Steuerbilanz am ehesten vergleichbar ist.[2]

 

Rz. 3210

[Autor/Stand] Anwendungsvoraussetzungen. Die Anwendung der Vereinfachungsregelung setzt voraus, dass das Unternehmen den Nachweis erbringt, dass das Eigenkapital nicht erheblich von dem nach deutschem Steuerrecht anzusetzenden Eigenkapital abweicht oder dass die Abweichungen durch Anpassungen nachvollziehbar so ausgeglichen werden, dass das Ergebnis nicht erheblich von dem nach deutschem Steuerrecht anzusetzenden Eigenkapital des ausländischen Unternehmens abweicht. Eine erhebliche Abweichung wird dann angenommen, wenn eine ebensolche von mehr als 10 % gegeben ist.[4] Der Nachweis setzt nach Auffassung der Finanzverwaltung grundsätzlich eine Anpassung der Bilanzpositionen nach ausländischem Recht – soweit mit verhältnismäßigem Aufwand möglich – auf entsprechende Wertansätze nach deutschem Steuerrecht voraus. Wenn es sich aber hier tatsächlich um eine Vereinfachungsregelung handeln sollte, sollte für die Glaubhaftmachung bereits eine bloße Gegenüberstellung des Eigenkapitals nach ausländischem Handels- und inländischem Steuerrecht ausreichend sein.[5] Die Finanzverwaltung kann ferner durch eigene Berechnungen die Glaubhaftmachung, dass die Erheblichkeitsgrenze nicht überschritten wurde, widerlegen.[6] Damit verbleibt ein Risiko, dass die Finanzverwaltung nur Berechnungen akzeptieren wird, die lediglich geringe Differenzen enthalten.[7] In praktischer Hinsicht wird der Steuerpflichtige den Nachweis nur erbringen können, wenn er eine vollständige Bilanz nach deutschen Grundsätzen erstellt. Im Ergebnis sind die Ausführungen der Finanzverwaltung in den VWG BsGa widersprüchlich. Zum einen soll keine vollständige Umrechnung durchzuführen sein; zum anderen setzt die Erfüllung der dem Steuerpflichtigen auferlegten Nachweispflicht faktisch die Erstellung einer Bilanz nach deutschen Grundsätzen voraus. Vor diesem Hintergrund sind kontroverse Diskussionen in der Betriebsprüfung zu er...

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