(1) Zuordnung eines höheren Dotationskapitals (Satz 1)

(2) 1 Einer ausländischen Betriebsstätte kann ein höheres Dotationskapital als nach Absatz 1 zugeordnet werden, soweit die höhere Dotation im Einzelfall zu einem Ergebnis der Betriebsstätte führt, das dem Fremdvergleichsgrundsatz besser entspricht.

 

Rz. 3234

[Autor/Stand] Anerkennung eines höheren Dotationskapitals. § 13 Abs. 2 BsGaV sieht eine Öffnungsklausel vor. Danach ist ein höheres Dotationskapital, als es nach § 13 Abs. 1 BsGaV erforderlich ist, anzuerkennen, soweit dies im Einzelfall dem Fremdvergleichsgrundsatz besser entspricht. Hierbei trägt das Unternehmen die Nachweispflicht.[2] Die bessere Vereinbarkeit mit dem Fremdvergleichsgrundsatz kann z.B. anhand betriebswirtschaftlicher Kennziffern nachgewiesen werden. Hierzu sind das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit und das Finanzergebnis der ausländischen Betriebsstätte zu einer Profitabilitätskennzahl zusammenzufassen, deren Angemessenheit durch einen Vergleich mit derselben Profitabilitätskennzahl anderer vergleichbarer Unternehmen überprüft werden soll. Praktische Schwierigkeiten bereiten allerdings die unterschiedlichen Kapitalstrukturen der Vergleichsunternehmen. Um diesen Konflikt zwischen Finanzierungsfreiheit und Fremdvergleichsgrundsatz aufzulösen, kommt die Verwendung einer Eigenkapitalrenditekennziffer als Profitabilitätskennzahl in Betracht.[3]

[Autor/Stand] Autor: Leonhardt/Tcherveniachki, Stand: 01.03.2018
[2] Vgl. BMF v. 22.12.2016 – IV B 5 - S 1341/12/10001-03 – DOK 2016/1066571 – VWG BsGa, BStBl. I 2017, 182, Tz. 2.13.2, Rz. 146, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 447 ff.
[3] Vgl. Andresen in Wassermeyer/Andresen/Ditz, Betriebsstätten-Handbuch2, Rz. 4.157.

(2) Höchstbetrag der Dotation (Satz 2)

2 Das Dotationskapital darf jedoch den Betrag nicht übersteigen, der sich entsprechend § 12 Absatz 1 bis 3 nach der Kapitalaufteilungsmethode ergibt.

 

Rz. 3235

[Autor/Stand] Höchstbetrag. Das nach § 13 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 BsGaV ermittelte Dotationskapital darf den Höchstbetrag nicht übersteigen, der sich ergibt, wenn die Kapitalaufteilungsmethode nach § 12 Abs. 1 bis 3 BsGaV analog auf das inländische Unternehmen und seine ausländische Betriebsstätte angewendet würde. Gleichwohl hat die Finanzverwaltung bislang völlig offengelassen, in welchen Fällen eine Zuordnung eines höheren Dotationskapitals zur Betriebsstätte in Betracht kommen soll.

[Autor/Stand] Autor: Leonhardt/Tcherveniachki, Stand: 01.03.2018

(3) Berechnung des Höchstbetrags (Satz 3)

3 Für die Berechnung dieses Höchstbetrags sind die für die Besteuerung maßgeblichen Bilanzansätze des inländischen Unternehmens zugrunde zu legen, es sei denn, der Ansatz anderer Werte führt im Einzelfall zu einem Ergebnis der Betriebsstätte, das dem Fremdvergleichsgrundsatz besser entspricht.

 

Rz. 3236

[Autor/Stand] Berechnungsmethode. Für die Berechnung des Höchstbetrags sind die für die Besteuerung maßgeblichen Bilanzansätze des inländischen Unternehmens anzusetzen. Davon ausgenommen sind die Fälle, in denen der Ansatz einzelner Fremdvergleichswerte entsprechend § 12 Abs. 3 Satz 1 BsGaV zu einem erheblich abweichenden Ergebnis der Betriebsstätte führt, das dem Fremdvergleichsgrundsatz besser entspricht.[2] Die Berechnung des Höchstbetrags lässt sich beispielhaft wie folgt veranschaulichen:[3]

 

Beispiel

Die inländische M-GmbH hat in Frankreich eine Betriebsstätte. Die M-GmbH besitzt neben bilanzierten Wirtschaftsgütern auch selbstgeschaffene, nicht bilanzierte immaterielle Werte. Die Bilanz der X-GmbH stellt sich wie folgt dar:

 
Grundstück 100     Eigenkapital 400
Sonstige Anlagevermögen 400     Fremdkapital 600
Umlaufvermögen 500        
  1.000       1.000

Der französischen Betriebsstätte sind auf Basis der Buchwerte 20 % des sonstigen Anlagevermögens und 20 % des Umlaufvermögens sowie ein selbstgeschaffener immaterieller Wert mit einem Wert von 220 zuzuordnen. Der Fremdvergleichswert des Grundstücks beträgt 480. Im sonstigen Anlagevermögen und im Umlaufvermögen sind keine stillen Reserven enthalten. Nach Maßgabe der Fremdvergleichswerte wird der französischen Betriebsstätte ein Dotationskapital von 180 zugeordnet. Auf Grundlage der Mindestkapitalausstattungsmethode (§ 13 Abs. 1 BsGaV) wäre der französischen Betriebsstätte hingegen Dotationskapital von 40 zuzuordnen.

 

Lösung

Nach § 13 Abs. 2 BsGaV ist die Zuordnung von einem höheren Dotationskapital auf das Dotationskapital begrenzt, das sich bei Anwendung der Kapitalaufteilungsmethode ergibt. Auf Basis der Buchwerte sind der französischen Betriebsstätte 20% von 900 (sonstiges Anlagevermögen 400 und Umlaufvermögen 500) zuzuordnen. Somit betragen die Aktivposten der Hilfs- und Nebenrechnung der französischen Betriebsstätte 180. Der Höchstbetrag des Dotationskapitals nach der Kapitalaufteilungsmethode nach § 12 Abs. 3 Satz 2 BsGaV auf der Grundlage der Buchwerte beträgt 18% (180/1.000) des Eigenkapitals von 400 = 72. Aus der Berechnung auf Grundlage der Fremdvergleichswerte ergibt sich hingegen folgender Höchstbetrag:

 
Fremdvergleichswerte Gesamtes Unternehmen Betriebsstätte
Grundstück 480   0  
+ Sonstiges Anlagevermögen ...

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