(1) Anwendung der indirekten Zuordnung (Satz 1)

(3) 1 Soweit eine direkte Zuordnung von Finanzierungsaufwendungen des Unternehmens zur Betriebsstätte nicht möglich ist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde, sind der Betriebsstätte Finanzierungsaufwendungen des Unternehmens entsprechend der indirekten Zuordnung der Passivposten anteilig zuzuordnen.

 

Rz. 3293

[Autor/Stand] Indirekte Zuordnung. Nach § 15 Abs. 3 Satz 1 BsGaV sind Finanzierungsaufwendungen des Unternehmens im Fall einer indirekten Zuordnung der übrigen Passivposten nach § 14 Abs. 3 BsGaV der Betriebsstätte entsprechend indirekt zuzuordnen. Eine indirekte Zuordnung der Finanzierungsaufwendungen ist auch dann vorzunehmen, wenn eine direkte Zuordnung einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde. Wird z.B. ein Bankdarlehen zur allgemeinen Unternehmensfinanzierung der Betriebsstätte gem. § 14 Abs. 3 BsGaV indirekt zu 10 % zugeordnet (Anm. 3265), so sind die damit verbundenen Finanzierungsaufwendungen ebenfalls i.H.v. 10 % der Betriebsstätte zuzuordnen.[2]

[Autor/Stand] Autor: Leonhardt/Tcherveniachki, Stand: 01.03.2018
[2] Vgl. Andresen in Wassermeyer/Andresen/Ditz, Betriebsstätten-Handbuch2, Rz. 4.175.

(2) Bestimmung des Betriebsstättenanteils an den Finanzierungsaufwendungen (Satz 2)

2 In diesem Fall bestimmt sich der Anteil der Betriebsstätte an den Finanzierungsaufwendungen des Unternehmens nach dem sich zu Beginn des jeweiligen Wirtschaftsjahres ergebenden Verhältnis der übrigen Passivposten, die der Betriebsstätte indirekt zuzuordnen sind, zu den übrigen Passivposten des Unternehmens.

 

Rz. 3294

[Autor/Stand] Bestimmung des Betriebsstättenanteils. § 15 Abs. 3 Satz 2 BsGaV regelt die Bestimmung des Anteils der Betriebsstätte in den Fällen, in denen mehrere nicht direkt zuordnungsfähige übrige Passivposten vorliegen. Danach bestimmt sich der Anteil der Betriebsstätte nach dem zu Beginn des jeweiligen Wirtschaftsjahres gegebenen Verhältnis der übrigen Passivposten der Betriebsstätte zu den übrigen Passivposten des (gesamten) Unternehmens.[2]

 

Beispiel

Die britische UK-Ltd. hat in Deutschland eine Produktionsbetriebsstätte. Die in der Bilanz der UK-Ltd. ausgewiesenen übrigen Passivposten setzen sich aus verschiedenen Bankdarlehen zusammen, die nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit bestimmten Vermögenswerten stehen. Für diese Bankdarlehen fällt ein jährlicher Zinsaufwand von insgesamt 350 an. Zum 1.1.2017 beträgt die Höhe der Bankdarlehen der UK-Ltd. 3.000 und schwankt während des Jahrs. Zum 31.12.2017 belaufen sich die Bankdarlehen auf 2.800. Der deutschen Produktionsbetriebsstätte sind zum 1.1.2017 nach § 14 Abs. 3 BsGaV 300 der übrigen Passivposten der UK-Ltd. zuzuordnen.

 

Lösung

Da der Produktionsbetriebsstätte nach § 14 Abs. 3 BsGaV indirekt Bankdarlehen zuzuordnen sind, ist der Produktionsbetriebsstätte nach § 15 Abs. 3 Satz 1 BsGaV auch der entsprechende Teil der Finanzierungsaufwendungen dieser Bankdarlehen zuzuordnen. Zur Aufteilung sind nach § 15 Abs. 3 Satz 2 BsGaV die der Betriebsstätte zuzuordnenden Bankdarlehen ins Verhältnis zu dem Stand der Gesamtdarlehen der UK-Ltd. am 1.1.2017 zu setzen. Das Verhältnis beträgt 300/3000 = 10 %. Diese Berechnung gilt aus Vereinfachungsgründen für das gesamte laufende Jahr 2017. Der Betriebsstätte sind insoweit Finanzierungsaufwendungen i.H.v. 10 % (35) zuzuordnen.

[Autor/Stand] Autor: Leonhardt/Tcherveniachki, Stand: 01.03.2018
[2] Vgl. BMF v. 22.12.2016 – IV B 5 - S 1341/12/10001-03 – DOK 2016/1066571 – VWG BsGa, BStBl. I 2017, 182, Tz. 2.15.3.1, Rz. 157, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 447 ff.

(3) Abweichende Zuordnung von Finanzierungsaufwand (Satz 3)

3 Der Anteil der Betriebsstätte an den Finanzierungsaufwendungen ist abweichend von den Sätzen 1 und 2 zu bestimmen, wenn dies im Einzelfall zu einem Ergebnis der Betriebsstätte führt, das dem Fremdvergleichsgrundsatz besser entspricht.

 

Rz. 3295

[Autor/Stand] Fremdvergleich. § 15 Abs. 3 Satz 3 BsGaV enthält eine Öffnungsklausel. Danach hat die indirekte Zuordnung von Finanzierungsaufwendungen einen Vorrang vor der direkten Zuordnung, wenn die indirekte Zuordnung im Einzelfall zu einem Ergebnis der Betriebsstätte führt, das dem Fremdvergleichsgrundsatz besser entspricht. Letzteres setzt einen Drittvergleich mit dem Verhältnis von Fremd- zu Eigenkapital bei unabhängigen Unternehmen voraus. Angesichts des Grundsatzes der Finanzierungsfreiheit wären jedoch solche Drittvergleiche mit erheblichen Unsicherheiten behaftet. In diesem Zusammenhang sollte jedenfalls nicht beanstandet werden, wenn eigenständige Gesellschaften zum Vergleich herangezogen werden, da Vergleichsdaten für Niederlassungen und deren Kapitalstruktur regelmäßig nicht vorhanden sind.[2] Die Regelung des § 15 Abs. 3 Satz 3 BsGaV ist auch in den Fällen einer unterjährigen Anpassung des Dotationskapitals nach § 12 Abs. 6 und § 13 Abs. 5 BsGaV anzuwenden.[3]

 

Beispiel

Die französische M-SA hat in Deutschland eine Produktionsbetriebsstätte. Zum 1.1.2017 sind der Produktionsbetriebsstätte nach § 14 Abs. 3 BsGaV übrige Passivposten der M-SA i.H.v. 500 zuzuordnen. Zum 1.7.2017 erfolgt eine Anpassung des Dotationskapitals der Betriebsstätte, welche zur Folge...

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