aa) Direkte Zuordnung von Finanzierungsaufwendungen (Abs. 1)

(1) Finanzierungsaufwendungen eines Unternehmens, die mit Passivposten zusammenhängen, die einer Betriebsstätte dieses Unternehmens nach § 14 Absatz 1 direkt zuzuordnen sind, sind ebenfalls dieser Betriebsstätte zuzuordnen.

 

Rz. 3291

[Autor/Stand] Direkte Zuordnung. Finanzierungsaufwendungen i.S.d. § 15 BsGaV sind solche Aufwendungen, die Zinsen und ähnliche Aufwendungen i.S.d. § 275 Abs. 2 Nr. 13 oder Abs. 3 Nr. 12 HGB darstellen.[2] § 15 Abs. 1 BsGaV sieht die Zuordnung von Finanzierungsaufwendungen zu der Betriebsstätte vor, die mit den übrigen Passivposten zusammenhängen, die der Betriebsstätte nach § 14 Abs. 1 BsGaV direkt zugeordnet worden sind. Fallen damit Zinsaufwendungen im Zusammenhang mit einem Darlehen an, das der Betriebsstätte nach § 14 Abs. 1 BsGaV zugeordnet wird, sind diese Zinsaufwendungen ebenfalls der Betriebsstätte zuzuordnen.[3] Der steuerliche Abzug der einer in- oder ausländischen Betriebsstätte zugeordneten Finanzierungsaufwendungen wird nicht durch die Zinsschranke nach § 4h EStG begrenzt.

[Autor/Stand] Autor: Leonhardt/Tcherveniachki, Stand: 01.03.2018
[2] Vgl. BMF v. 22.12.2016 – IV B 5 - S 1341/12/10001-03 – DOK 2016/1066571 – VWG BsGa, BStBl. I 2017, 182, Tz. 2.14.3, Rz. 154, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 447 ff.
[3] Vgl. Andresen in Wassermeyer/Andresen/Ditz, Betriebsstätten-Handbuch2, Rz. 4.174.

bb) Kürzung bei Überhang an übrigen Passivposten (Abs. 2)

(2) Sind die direkt zuordnungsfähigen Passivposten nach § 14 Absatz 2 anteilig zu kürzen, so sind auch die Finanzierungsaufwendungen, die mit diesen direkt zuordnungsfähigen Passivposten in unmittelbarem Zusammenhang stehen, entsprechend anteilig zu kürzen.

 

Rz. 3292

[Autor/Stand] Anteilige Kürzung. § 14 Abs. 2 BsGaV sieht eine anteilige Kürzung von direkt zuordnungsfähigen übrigen Passivposten zur Betriebsstätte vor, wenn diese Passivposten die Differenz aus Bilanzsumme und Dotationskapital übersteigen. Soweit nach § 14 Abs. 2 BsGaV eine anteilige Kürzung der übrigen Passivposten vorzunehmen ist, sind auch die mit diesen Passivposten in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Finanzierungsaufwendungen nur anteilig anzusetzen. Damit sind auch die direkt zuordenbaren Finanzierungsaufwendungen anteilig zu kürzen. Wird z.B. ein Bankdarlehen nach § 14 Abs. 2 BsGaV nur im Umfang von 3/4 der Betriebsstätte zugeordnet, können auch die damit verbundenen Finanzierungsaufwendungen nur im Umfang von 3/4 der Betriebsstätte zugeordnet werden.[2] Die anteilige Kürzung erfasst allerdings keine Finanzierungsaufwendungen, die im Zusammenhang mit den Bilanzpositionen in § 266 Abs. 3 Buchst. B und C Nr. 8 HGB stehen, z.B. Zinsen i.S.d. § 233 ff. AO (Anm. 3264).[3]

[Autor/Stand] Autor: Leonhardt/Tcherveniachki, Stand: 01.03.2018
[2] Vgl. BMF v. 22.12.2016 – IV B 5 - S 1341/12/10001-03 – DOK 2016/1066571 – VWG BsGa, BStBl. I 2017, 182, Tz. 2.15.1, Rz. 155, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 447 ff.
[3] Vgl. BMF v. 22.12.2016 – IV B 5 - S 1341/12/10001-03 – DOK 2016/1066571 – VWG BsGa, BStBl. I 2017, 182, Tz. 2.15.2, Rz. 156, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 447 ff.

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