Rz. 77

[Autor/Stand] Übertragungs- und Überführungsbegriff. Der Begriff der Übertragung setzt nach gängiger steuerlicher Terminologie einen zivilrechtlichen Rechtsträgerwechsel an einem Wirtschaftsgut voraus, wobei eine Entgeltlichkeit des Übertragungsvorgangs nicht entscheidend ist.[2] Im Unterschied hierzu ist für den Begriff der Überführung charakteristisch, dass kein Rechtsträgerwechsel stattfindet, sondern sich lediglich die steuerliche Zuordnung eines Wirtschaftsguts zu einem anderen Betrieb oder zu einem anderen Sonderbetriebsvermögen des Stpfl. verändert.[3]

 

Rz. 77.1

[Autor/Stand] Übertragende bzw. überführende Person. Wie in Anm. 58 ausgeführt, ist es nicht entscheidend, dass im Übertragungs- bzw. Überführungszeitpunkt bereits ein im DBA-Ausland ansässiger Mitunternehmer an der übernehmenden Personengesellschaft beteiligt war. Demnach kommen Steuerinländer als auch Steuerausländer als übertragende Personen in Betracht.[5] Die übertragende bzw. überführende Person wird regelmäßig Mitunternehmer der Personengesellschaft i.S. des § 50 i Abs. 1 gewesen sein oder ihre Mitunternehmerstellung durch die Überführung bzw. Übertragung begründet haben. Die Mitunternehmerstellung muss aber nicht bis zum Verkauf bzw. bis zur Entnahme aufrechterhalten werden, damit eine Besteuerung nach § 50 i Abs. 1 Satz 1 erfolgen kann.[6]

 

Rz. 78

[Autor/Stand] Übertragung oder Überführung "in" das Betriebsvermögen. Die Übertragung bzw. Überführung muss in das steuerliche Betriebsvermögen der Personengesellschaft erfolgen, wozu das Gesamthands- und Sonderbetriebsvermögen zählt.[8] Die tatbestandliche Erwähnung der Präposition "in" des § 50i Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 legt nahe, dass nur solche Vermögensübertragungen bzw. -überführungen erfasst werden, durch die Vermögen "von außen" erstmals in das steuerliche Betriebsvermögen der Personengesellschaft gelangt. Demzufolge sollten steuerneutrale Vermögensumschichtungen vor dem 29.6.2013 innerhalb des Betriebsvermögens derselben Personengesellschaft (z.B. entgeltlich erworbenes Sonderbetriebsvermögen wird in das Gesamthandsvermögen bei derselben Mitunternehmerschaft transferiert oder Anteilstausch i.S. des § 21 UmwStG) nicht der Anwendung des § 50 i unterliegen, weil es sich hierbei nicht um eine Übertragung "in" das Betriebsvermögen der Personengesellschaft handelt (s. auch Anm. 93.1).

 

Rz. 79

[Autor/Stand] Übertragungsvorgänge. Als mögliche Übertragungsvorgänge i.S. des § 50 i Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 kommen die verdeckte Privateinlage[10], die Übertragung ohne entgeltliche Gegenleistung oder gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten i.S. des § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 f. EStG und die Buchwerteinbringung von Einzel- und Teilbetrieben i.S. des § 24 UmwStG in Betracht. In all diesen Fällen werden im Zeitpunkt der Übertragung bei der übernehmenden Personengesellschaft und beim übertragenden Gesellschafter der Buchwert bzw. die Anschaffungskosten für das übertragene Vermögen angesetzt, weshalb der Anwendungsbereich des § 50 i für das in dieser Weise übertragene Vermögen eröffnet ist. Weitere Übertragungsvorgänge i.S. des § 50 i Satz 1 Nr. 1 stellen die Realteilung einer Unter-Personengesellschaft (§ 16 Abs. 3 Satz 2 EStG) und die Anwachsung nach § 738 BGB von Betriebsvermögen einer Unter-Personengesellschaft auf die Ober-Personengesellschaft dar, weil hierdurch (neue) Wirtschaftsgüter steuerneutral in das Betriebsvermögen der Ober-Personengesellschaft gelangen können.[11]

 

Rz. 80

[Autor/Stand] Überführungsvorgänge. Als Überführungsvorgänge kommen insb. Vorgänge i.S. des § 6 Abs. 5 Satz 2 EStG in Betracht, also die Überführung von eigenem Betriebsvermögen des Stpfl. in dessen Sonderbetriebsvermögen bei einer Mitunternehmerschaft sowie die Überführung von Wirtschaftsgütern zwischen verschiedenen Sonderbetriebsvermögen desselben Stpfl. bei verschiedenen Mitunternehmerschaften. Denn in diesen Fällen ist zwingend der Buchwert anzusetzen. Ferner könnte die gewerbliche Prägung einer bisher vermögensverwaltenden Personengesellschaft als Überführungsvorgang in Betracht kommen.[13] Darüber hinaus soll nach h.M. auch die Privateinlage in das Sonderbetriebsvermögen (z.B. durch Widmungsakt, wodurch die Anteile i.S. des § 17 EStG dem Sonderbetriebsvermögen der Personengesellschaft zugeordnet werden) als ein von § 50 i EStG erfasster Überführungsvorgang anzusehen sein.[14]

 

Rz. 81

[Autor/Stand] Entgeltlicher Erwerb durch die Personengesellschaft. Der entgeltliche Erwerb von Betriebsvermögen durch die Personengesellschaft selbst (z.B. Erwerb von Kapitalgesellschaftsanteilen durch schlichten Anteilskauf oder durch Bargründung) qualifiziert nicht als Übertragung i.S. des § 50 i Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, weil die erworbenen Wirtschaftsgüter durch Umschichtung des Betriebsvermögens der Personengesellschaft und nicht durch steuerneutralen Transfer "in" das Betriebsvermögen der Personengesellschaft gelangen (Anm. 78).[16] Im Übrigen mangelt es beim entgeltlichen Erwerb von Wirtschaftsgütern bzw. Kapitalgesellschaftsanteilen durch die ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge