Rz. 27

[Autor/Stand] § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 EStG. Bei der zeitlichen Anwendung von § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 EStG sind verschiedene Gesetzesfassungen zu unterscheiden. Die Gesamtvorschrift des § 50d Abs. 9 EStG i.d.F. des JStG 2007 v. 13.12.2006 (s. Rz. 2 ff.) ist zum 1.1.2007 in Kraft getreten[2] und wäre ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich auch erstmalig anzuwenden.[3] Für § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 EStG wurde allerdings eine gesonderte Anwendungsbestimmung normiert, die eine Anwendung "für alle Veranlagungszeiträume" anordnet, "soweit Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind" (§ 52 Abs. 59a EStG i.d.F. v. 13.12.2006).[4] Weil diese Anordnung verfassungswidrig ist (s. Rz. 38), sollte es nach dem hier vertretenen Verständnis beim vorgesehenen Inkrafttreten und damit erstmaliger Anwendung ab dem 1.1.2007 bleiben. § 50d Abs. 9 Satz 1 EStG i.d.F. des "BEPSUmsG"v. 20.12.2016 (s. Rz. 8) ist zum 1.1.2017 in Kraft getreten[5] und damit erstmals im VZ 2017 anzuwenden.

 

Rz. 28

[Autor/Stand] § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG und § 50d Abs. 9 Satz 2 EStG. Für § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG wurde keine gesonderte Anwendungsbestimmung vorgesehen, weshalb die Regelung aufgrund des Inkrafttretens von § 50d Abs. 9 EStG zum 1.1.2007[7] erstmalig im VZ 2007 anzuwenden ist. Nichts anderes gilt für die Ausnahme in § 50d Abs. 9 Satz 2 EStG.

 

Rz. 29

[Autor/Stand] frei

 

Rz. 30

[Autor/Stand] § 50d Abs. 9 Satz 3 EStG. Bei der zeitlichen Anwendung von § 50d Abs. 9 Satz 3 EStG sind verschiedene Gesetzesfassungen zu unterscheiden. Für § 50d Abs. 9 Satz 3 EStG i.d.F. des JStG 2007 v. 13.12.2006 (s. Rz. 2 ff.) wurde keine abweichende Anwendung normiert, weshalb die Regelung aufgrund des Inkrafttretens von § 50d Abs. 9 EStG zum 1.1.2017[10] erstmalig im VZ 2007 anzuwenden ist. Hier ist zunächst ein fehlender Gleichlauf zu § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 EStG festzustellen, der rückwirkend anzuwenden sein soll (s. Rz. 27), weil eine Normenkonkurrenz dann bis einschließlich zum VZ 2006 noch über die allgemeinen, ungeschriebenen Kollisionsregeln aufzulösen wäre. Stimmt man zu, dass die Rückwirkung von § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 EStG verfassungswidrig ist (s. Rz. 38), ergeben sich daraus keine Unterschiede. § 50d Abs. 9 Satz 3 EStG i.d.F. des JStG 2008 v. 20.12.2007 (s. Rz. 6) ist am 29.12.2007 in Kraft getreten,[11] aber weil mit ihr keine Änderung des materiellen Rechts verbunden war, kommt dem Inkrafttreten für die zeitliche Anwendung keine Bedeutung zu. § 50d Abs. 9 Satz 3 EStG i.d.F. des AmtshilfeRLUmsG v. 26.6.2013 (s. Rz. 7) ist grundsätzlich am 30.6.2013 in Kraft getreten[12] und wäre ab diesem Zeitpunkt auch erstmalig anzuwenden. Es wurde allerdings eine gesonderte Anwendungsbestimmung vorgesehen, wonach die Änderung "in allen Fällen anzuwenden [ist], in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt worden ist" (§ 52 Abs. 59a Satz 9 EStG i.d.F. v. 26.6.2013).[13] Auch diese Anordnung ist nach der hier vertretenen Auffassung verfassungswidrig (s. Rz. 38). Unabhängig davon ergibt sich jedenfalls aus dem Verweis zur Einkommensteuer, dass die rückwirkende Anwendung nicht für die Körperschaftsteuer umgesetzt worden wäre. Sind also Körperschaftsteuerfälle betroffen, ist die Änderung von § 50d Abs. 9 Satz 3 EStG (s. Rz. 7) für sie "erst" ab dem VZ 2013 zu beachten (§ 52 Abs. 1 EStG i.d.F. v. 26.6.2013).[14]

 

Rz. 31

[Autor/Stand] § 50d Abs. 9 Satz 4 EStG. Die Neuregelung von § 50d Abs. 9 Satz 4 EStG i.d.F. des "BEPSUmsG" v. 20.12.2016. (s. Rz. 8) ist zum 1.1.2017 in Kraft getreten[16] und damit erstmals im VZ 2017 anzuwenden.

 

Rz. 32– 35

[Autor/Stand] frei

[Autor/Stand] Autor: Schönfeld/Rüsch, Stand: 01.04.2021
[2] Siehe die Regelung zum Inkrafttreten von Art. 1 Nr. 41 (der die Einfügung von § 50d Abs. 9 EStG enthält) in Art. 20 Abs. 6 im JStG 2007 v. 13.12.2006, BGBl. I 2006, 2878 (2912); ein gänzlich anderes Verständnis des Inkrafttretens bei Zuber/Ditsch in Littmann/Bitz/Pust, § 50d EStG Rz. 167 (Stand: Februar 2014), die auf den 14.12.2006 verweisen (und damit auf den nach der Ausfertigung durch den Bundespräsidenten folgenden Tag).
[3] Die Anwendung ab dem 1.1.2007 ergibt sich nicht aus § 52 Abs. 1 EStG. Zwar ordnet erstmals § 52 Abs. 1 EStG i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2007 v. 19.7.2006, BGBl. I 2006, 1652 (1655) eine Anwendung "dieses Gesetzes" für den VZ 2007 an, mit "diesem" Gesetz ist aber nicht etwa die in Steuertexten abgedruckte Fassung gemeint, sondern die amtliche Fassung, d.h. das EStG in seiner letzten vollständigen Verkündigung im BGBl. ("Bekanntmachung vom [...]"), inklusive aller seitdem (und bis zur in Rede stehenden Neuregelung v. 19.7.2006) im BGBl. verkündeten Änderungen. Davon wird der später verkündete § 50d Abs. 9 EStG i.d.F. v. 13.12.2006 nicht erfasst. Zur Bedeutung steuerlicher Anwendungsbestimmungen allgemein Rüsch in Wendt/Suchanek/Möllmann/Heinemann, § 36 GewStG Rz. 1 ff.
[4] BGBl. I 2006, 2878 (2887).
[5] Siehe die Regelung zum Inkrafttreten (Art. 19 Abs. 2) von § 50d Abs. 9 EStG (Art. 8 Nr. 11) im "...

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