Rz. 36
Keine einheitlichen Anwendungsvorschriften für Besitzeinzelunternehmen und Besitzpersonengesellschaften. Nach § 50 i Abs. 1 Satz 4 gilt § 50 i Abs. 1 Satz 1, 3 für Besitzunternehmen einer Betriebsaufspaltung entsprechend. Im Jahr 2014 wurde die Vorschrift im Zuge des KroatienAnpG redaktionell neu verordnet (vormals § 50 i Satz 3 a.F.) und ihr Anwendungsbereich um Besitzeinzelunternehmen (vormals nur Besitzpersonengesellschaften) erweitert. Für die ursprüngliche Fassung bzw. für Besitzpersonengesellschaften gelten dieselben zeitlichen Anwendungsvorschriften wie für § 50 i Abs. 1 Satz 1, 3, weshalb auf die Ausführungen zu diesen Vorschriften verwiesen werden kann (Anm. 16 ff. und 33 ff.). Vor dem Hintergrund der Aufnahme von Besitzeinzelunternehmen wurde die neue bzw. geltende Fassung von § 50 i Abs. 1 Satz 4 mit einer eigenen zeitlichen Anwendungsregel ausgestattet. Nach § 52 Abs. 48 Satz 3 ist § 50 i Abs. 1 Satz 4 in der am 31.7.2014 geltenden Fassung erstmals auf die Veräußerung oder Entnahme von Wirtschaftsgütern oder Anteilen anzuwenden, die nach dem 31.12.2013 stattfindet. Die eigene zeitliche Anwendungsregel betrifft damit nur die Besteuerung von Veräußerungs- und Entnahmevorgängen i.S. des § 50 i Abs. 1 Satz 1, nicht aber die Besteuerung von laufenden Erträgen des Besitzeinzelunternehmens i.S. des § 50 i Abs. 1 Satz 3.
Rz. 37
Unechte Rückwirkung hinsichtlich Veräußerung und Entnahme bei Besitzeinzelunternehmen. Hinsichtlich der Besteuerung einer Veräußerung oder Entnahme des Betriebsvermögens eines Besitzeinzelunternehmens meidet der Gesetzgeber offensichtlich das Risiko einer echten Rückwirkung. Denn die Vorschrift ist erstmals auf Veräußerungs- und Entnahmevorgänge anwendbar, die im Veranlagungszeitraum der Gesetzesänderung von § 50 i durch das KroatienAnpG (2014) stattgefunden haben. Damit entfaltet die Gesetzesänderung für Vorgänge im Veranlagungszeitraum 2014 eine unechte Rückwirkung. Dies könnte aus verfassungsrechtlicher Sicht jedenfalls dann problematisch sein, wenn der Verkauf oder die Entnahme vor der Gesetzesänderung stattgefunden hat (die Ausführungen zu § 50 i Abs. 1 Satz 2 gelten entsprechend, Anm. 31).
Rz. 38
Unechte Rückwirkung hinsichtlich laufender Einkünfte eines Besitzeinzelunternehmens. Hinsichtlich der Besteuerung der laufenden Erträge des Besitzeinzelunternehmens wird kein spezieller zeitlicher Anwendungsbereich definiert. Insb. ist § 52 Abs. 48 Satz 2 EStG nicht anwendbar, weil dieser spezielle zeitliche Anwendungsbereich ausdrücklich nur für Mitunternehmer einer von § 50 i erfassten Personengesellschaft gilt. Folglich gelten die allgemeinen zeitlichen Anwendungsbestimmungen. Da Besitzeinzelunternehmen erst im Zuge der Änderungen von § 50 i im Zuge des KroatienAnpG in den Anwendungsbereich des § 50 i aufgenommen wurden, sind die laufenden Erträge eines Besitzeinzelunternehmens auf der Grundlage von § 50 i Abs. 1 Satz 3 erstmals im Veranlagungszeitraum 2014 zu versteuern (§ 52 Abs. 1 EStG i.d.F. des KroatienAnpG, s. Anm. 128). Mit Blick auf die laufenden Erträge des Veranlagungszeitraums 2014 entfaltet die Gesetzesänderung eine wohl verfassungskonforme unechte Rückwirkung (die Ausführungen zu § 50 i Abs. 1 Satz 3 gelten entsprechend, Anm. 35).