Rz. 168

[Autor/Stand] Grundsätzliches. Wie die Nexus-Ausnahme konkret quantifiziert werden soll, ist aufgrund des missverständlichen Wortlauts des § 4j Abs. 1 Satz 4 EStG in der Literatur umstritten.

 

Rz. 169

[Autor/Stand] Relevanz des "Alles-oder-Nichts"-Prinzips. U.E. kommt es für Zwecke der Regelungsausnahme allein darauf an, ob die betreffende ausländische Regelung nexus-konform ist oder nicht (Alles-oder-Nichts-Prinzip). Entspricht das ausländische IP-Box-Regime nicht dem Nexus-Ansatz, d.h. erreicht der (Lizenz-)Gläubiger eine niedrige Vorzugsbesteuerung auch ohne den Nachweis qualifizierten Forschungs- und Entwicklungsaufwands, färbt diese Feststellung insoweit auf den inländischen Lizenznehmer ab. Dieser kann sich nicht auf die Rückausnahme in § 4j Abs. 1 Satz 4 EStG berufen. Die Höhe seines Betriebsausgabenabzugs hängt somit von der Höhe der ausländischen Ertragsteuerbelastung ab. Entspricht die Besteuerung der Lizenzeinnahmen umgekehrt dem Nexus-Ansatz, ist die Rechtsfolge des § 4j EStG vollständig suspendiert. Folglich ist der inländische Lizenzaufwand vollständig abzugsfähig.[3]

 

Rz. 170

[Autor/Stand] Kritik an Gegenauffassung. Die in diesem Kontext vorgetragene Gegenauffassung geht fehl. Hiernach ist zunächst der Anteil der Lizenzeinnahmen zu ermitteln, der sich gemäß dem Nexus-Ansatz des Ansässigkeitsstaats des (Lizenz-)Gläubigers ergibt. In Höhe dieses Anteils hat dann die Anwendbarkeit des § 4j EStG zu unterbleiben.[5] Diese Auffassung verkennt, dass die Konjunktion "soweit" in § 4j Abs. 1 Satz 4 EStG lediglich bedeutet, dass die Niedrigbesteuerung der Lizenzeinnahmen auf eine Regelung zurückzuführen sein muss, die dem Nexus-Ansatz entspricht ("daraus ergibt, dass (...)").[6] Nicht erforderlich ist demgegenüber, dass die Lizenzeinnahmen des (Lizenz-)Gläubigers vollständig von der (unschädlichen) Präferenzregelung erfasst werden, d.h. ein Nexus-Verhältnis in Höhe von 100 besteht.[7]

[Autor/Stand] Autor: Greinert/Siebing, Stand: 01.10.2021
[Autor/Stand] Autor: Greinert/Siebing, Stand: 01.10.2021
[3] Vgl. Hagemann/Kahlenberg in H/H/R, § 4j EStG, Rz. 35 (Stand: Februar 2021); Schnitger, IStR 2017, 214 (225); Grotherr, Ubg 2017, 233 (239).
[Autor/Stand] Autor: Greinert/Siebing, Stand: 01.10.2021
[5] Vgl. Höreth/Stelzer, DStZ 2017, 270 (273); Ditz/Quilitzsch, DStR 2017, 1561 (1565); Moritz/Baumgartner in B/B/B, § 4j EStG, Rz. 173 (Stand: Oktober 2018).
[6] Vgl. Hagemann/Kahlenberg in H/H/R, § 4j EStG, Rz. 35 (Stand: Februar 2021); Reddig in K/S/M, § 4j EStG, Rz. B 37 (Stand: September 2019); Schneider/Junior, DStR 2017, 417 (423): "ganz oder gar nicht"; Schnitger, IStR 2017, 214 (224); Haarmann, JbFStR 2017, 117 (122); Stellungnahme Hechtner, 6 f., Protokoll-Nr. 18/109 des BT-Finanzausschusses, 81 f.
[7] Vgl. Hagemann/Kahlenberg in H/H/R, § 4j EStG, Rz. 35 (Stand: Februar 2021): "Mit anderen Worten: Die Ausnahme wird gerade nicht davon abhängig gemacht, inwieweit die Regelung dem Nexus-Ansatz entspricht".

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