Rz. 168
[Autor/Stand] Grundsätzliches. Wie die Nexus-Ausnahme konkret quantifiziert werden soll, ist aufgrund des missverständlichen Wortlauts des § 4j Abs. 1 Satz 4 EStG in der Literatur umstritten.
Rz. 169
[Autor/Stand] Relevanz des "Alles-oder-Nichts"-Prinzips. U.E. kommt es für Zwecke der Regelungsausnahme allein darauf an, ob die betreffende ausländische Regelung nexus-konform ist oder nicht (Alles-oder-Nichts-Prinzip). Entspricht das ausländische IP-Box-Regime nicht dem Nexus-Ansatz, d.h. erreicht der (Lizenz-)Gläubiger eine niedrige Vorzugsbesteuerung auch ohne den Nachweis qualifizierten Forschungs- und Entwicklungsaufwands, färbt diese Feststellung insoweit auf den inländischen Lizenznehmer ab. Dieser kann sich nicht auf die Rückausnahme in § 4j Abs. 1 Satz 4 EStG berufen. Die Höhe seines Betriebsausgabenabzugs hängt somit von der Höhe der ausländischen Ertragsteuerbelastung ab. Entspricht die Besteuerung der Lizenzeinnahmen umgekehrt dem Nexus-Ansatz, ist die Rechtsfolge des § 4j EStG vollständig suspendiert. Folglich ist der inländische Lizenzaufwand vollständig abzugsfähig.[3]
Rz. 170
[Autor/Stand] Kritik an Gegenauffassung. Die in diesem Kontext vorgetragene Gegenauffassung geht fehl. Hiernach ist zunächst der Anteil der Lizenzeinnahmen zu ermitteln, der sich gemäß dem Nexus-Ansatz des Ansässigkeitsstaats des (Lizenz-)Gläubigers ergibt. In Höhe dieses Anteils hat dann die Anwendbarkeit des § 4j EStG zu unterbleiben.[5] Diese Auffassung verkennt, dass die Konjunktion "soweit" in § 4j Abs. 1 Satz 4 EStG lediglich bedeutet, dass die Niedrigbesteuerung der Lizenzeinnahmen auf eine Regelung zurückzuführen sein muss, die dem Nexus-Ansatz entspricht ("daraus ergibt, dass (...)").[6] Nicht erforderlich ist demgegenüber, dass die Lizenzeinnahmen des (Lizenz-)Gläubigers vollständig von der (unschädlichen) Präferenzregelung erfasst werden, d.h. ein Nexus-Verhältnis in Höhe von 100 besteht.[7]
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