Rz. 1
Gesetzgebungsgeschichte. § 2 gehört zu der eher seltenen Gattung von Steuernormen, deren Entstehungsgeschichte bewegter ist als ihre spätere Gesetzesgeschichte. Immerhin drei Referentenentwürfe gingen einem Kabinettsentwurf voraus, wobei jeder nachfolgende Entwurf textliche Änderungen gegenüber dem vorangehenden enthielt, und selbst der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages veränderte die Gesetzesfassung noch einmal. Dennoch wird man sagen müssen, dass die Gesamtkonzeption der Bestimmung von Anfang an beibehalten worden ist. Schon der 1. RefE knüpfte die erweiterte beschränkte Einkommensteuerpflicht an die Ansässigkeit in einem niedrigbesteuernden Gebiet, an das Innehaben wesentlicher wirtschaftlicher Interessen im Inland sowie an den Bezug nicht-ausländischer Einkünfte. Der 2. RefE erweiterte den Tatbestand der Niedrigbesteuerung um die Vorzugsbesteuerung (Abs. 2 Nr. 2) und begrenzte wesentliche wirtschaftliche Interessen des Kommanditisten einer inländischen Kommanditgesellschaft auf eine Beteiligung von 25 %. Der noch im 2. RefE vorgesehene § 2 Abs. 5 ist als solcher gestrichen worden; sein Inhalt hat jedoch an anderer Stelle Eingang ins Gesetz gefunden. Die in § 2 Abs. 5 des 1. RefE enthaltene 32.000-DM-Grenze fand sich in § 2 Abs. 1 Satz 1 wieder (heute als 16.500 Euro-Grenze in § 2 Abs. 1 Satz 3). Die Regelung von § 2 Abs. 5 Nr. 1 des 1. RefE, die im 3. RefE weggefallen war, wurde im Rahmen der Beratungen des Finanzausschusses des Bundestages dadurch wieder eingeführt, dass die persönlichen Tatbestandsvoraussetzungen "in den letzten zehn Jahren vor dem Ende der unbeschränkten Steuerpflicht" vorliegen mussten. Offenbar hatte man bei der Streichung von § 2 Abs. 5 des 1. RefE übersehen, dass § 2 i.d.F. des 3. RefE auch ehemalige Deutsche erfassen würde, die bereits lang vor dem Inkrafttreten des Gesetzes nach fünfjähriger unbeschränkter Steuerpflicht ausgewandert waren und ihre deutsche Staatsangehörigkeit aufgegeben hatten.
Rz. 2
Gesetzesgeschichte. Die ursprüngliche Gesetzesfassung des § 2 hat sich über Jahre hinweg als ausgesprochen stabil erwiesen. Die 1972 in Kraft getretene Fassung wurde in den folgenden siebenunddreißig (!) Jahren nur redaktionell geändert, bspw. durch Anpassungen von Verweisungen auf das EStG, durch die Umstellung der ursprünglich in Deutsche Mark lautenden Währungsbeträge auf Euro sowie durch das Ersetzen des als veraltetet empfundenen Ausdrucks "vom Hundert" durch "Prozent". Die erste materielle Änderung erfolgte mit dem JStG 2009, das § 2 Abs. 1 Satz 2 n.F. als Reaktion auf das Urteil des BFH v. 19.12.2007 einfügte (Näheres dazu unter Rz. 141 ff.). Das AmtshilfeRLUmsG passte Abs. 5 – nicht aber des Abs. 2 Nr. 1 (vgl. Rz. 175 ff.) – an die systematischen Vorgaben der Abgeltungsteuer an, was im Unternehmensteuerreformgesetz 2008 noch unterblieben war. Seit dem Zollkodex-Anpassungsgesetz verweisen auch Abs. 3 Nr. 2 und 3 zur Konkretisierung der "ausländischen Einkünfte" auf § 34d EStG (anstatt auf § 34c EStG), nachdem der entsprechende Verweis in Abs. 1 bereits durch das JStG 2009 geändert worden war – 29 Jahre nach der Überführung des Katalogs der ausländischen Einkünfte aus § 68b EStDV in den dazu neugeschaffenen § 34d EStG durch das StÄndG 1980.
Rz. 3– 10
frei